Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft: Achtung, Zahlungspflicht für Kinder des Partners!

Das Bürgergeld lässt Stiefeltern wie Eltern für die Kinder des Partners haften. Und mehr noch: es kommt nicht einmal darauf an, ob eine Ehe vorliegt. Die Haftung für Kinder des Partners bis zu derem 25. Lebensjahr besteht als Einstandsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft.

Bürgergeld statuiert quasi Zahlungspflicht für Kinder des Partners

Eltern, Kinder, Ehepartner, Partner, all diese Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeld Systems.  Bedarfsgemeinschaft bedeutet eine Einstandspflicht, die manchmal sogar über eine Unterhaltspflicht nach dem BGB hinausgeht. Wie das sein kann, erklären wir in unserem Beitrag.

Unterhaltspflicht nach dem BGB

Bürgergeld bedeutet quasi Zahlungspflicht für Kinder des Partners

Besteht eine Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft, müssen Stiefeltern oder Partner für die Kinder des anderen Partners mit Geld einstehen.

Nach dem BGB bestehen Unterhaltspflichten nur zwischen verwandten Personen. Das bedeutet: Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig. Heiratet nun Vater oder Mutter neu und hat der neue Ehepartner Kinder, so besteht keine Unterhaltpflicht gegenüber diesen Kindern für den Stiefvater oder die Stiefmutter. Gleiches gilt erst Recht, wenn der es sich nicht um eine neue Heirat, sondern nur um eine Partnerschaft mit gemeinsamen Zusammenleben handelt. Partner sind nach dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht unterhaltspflichtig für die Kinder ihres Partners, egal, ob diese minderjährig oder volljährig sind.


Erweiterte Einstandspflicht für Stiefeltern nach dem Bürgergeld Gesetz

Anders sieht es mit der Einstandspflicht nach dem Bürgergeld Gesetz aus. Dieses dehnt die Unterhaltspflicht in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auf die o.g.  Personen (Stiefeltern oder Quasi-Stiefeltern) aus, die nach dem BGB nicht unterhaltspflichtig sind. Unter 25 jährige Stiefkinder und der Stiefelternteil bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

Einstandspflicht auch für Kinder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft

Der Partner oder die Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft bilden mit den im Haushalt lebenden unverheirateten  Kindern des Partners eine Bedarfsgemeinschaft, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II.

Eheähnliche Partner werden somit wie Stiefeltern behandelt.


Bundessozialgericht billigt die Stiefelternhaftung

Das Bundessozialgericht musste sich bereits mit dieser Thematik des Auseinanderfallens von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen und sozialrechtlichen Einstandspflichten beschäftigen. In einer Entscheidung bereits aus dem Jahr 2008 unter dem Az. B 14 AS 2/08 hat es ausgeführt. Dass sich der Gesetzgeber die Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten ausgestalten darf. Er dürfe die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend  aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. 

Zusammenfassung zu Bedarfsgemeinschaft mit Stiefkindern oder Partner-Kindern

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bilden Stiefmutter oder Stiefvater mit den Kindern ihres neuen Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft, wenn diese noch unverheiratet, nicht 25 Jahre alt sind und mit ihnen zusammenleben. Gleiches gilt auch, wenn keine Heirat, sondern lediglich ein Partnerschaft besteht.


Quelle


Bundessozialgericht auf openjur.de