Keine Bürgergeld Fristverlängerung durch Antrag am Wochenende – Urteil!

Für einen Weiterbewilligungsantrag gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen nicht die Fristverlängerung durch das Wochenende. Den Grund lesen Sie in unserem Beitrag.

Wochenende verlängert nicht Frist für Weiterbewilligungsantrag - Urteil
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 Bürgergeld wird erst ab Antragstellung ausgezahlt. Das gilt sowohl für den Erstantrag auf Bürgergeld als auch für den Weiterbewilligungsantrag (WBA). Er wirkt lediglich auf den 1. Tag des Monats zurück. Wer den Antrag oder den Weiterbewilligungsantrag zu spät stellt, erhält für einen kompletten Monat kein Bürgergeld. Doch was ist mit der Sonntagsregelung. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, Feiertag oder Tag, der kein Werktag ist, endet die Frist dann nicht erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags?

Zu dieser Frage gibt es nun ein Urteil des Landessozialgerichts. Möglich ist auch noch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG). Lesen Sie die Einzelheiten in unserem Beitrag.

Bewilligungszeitraum läuft ab

Wochenendregelung zur Frist gilt nicht für Weiterbewilligungsantrag (WBA)
Aktuelles Urteil: Wochenendregelung des BGB zur Fristverlängerung gilt nicht für Weiterbewilligungsantrag (WBA) beim Bürgergeld

Das Bürgergeld wird immer monatsweise bewilligt, meist für ein halbes Jahr. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall war das Bürgergeld bis zum 30. Juni 201 bewilligt worden (seinerzeit war es noch Hartz IV). Der Bürgergeld Bezieher war sogar vom Jobcenter erinnert worden, einen Folgeantrag zu stellen. Der Leistungsbezieher stellte seinen Antrag jedoch erst am 1. August, einem Sonntag, und vertritt die Auffassung, das der Antrag aufgrund der Sonntagsregelung rechtzeitig gestellt worden sei, er also auch Anspruch auf Bürgergeld für Juli habe.

Als Grund für die späte Antragstellung führte er gesundheitliche Gründe an. Zudem habe er die Zugangsdaten für den Online-Antrag vergessen. Er beantragte die rückwirkende Weiterbewilligung von Bürgergeld ab dem 1. Juli.


Frist oder lediglich Zeitraum?

Die rechtliche Frage, die sich dem Landessozialgericht Hessen stellte, war, ob es sich bei der Dauer der Bewilligung um einen Zeitraum oder eine Frist handelt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass, weil der letzte Tag des Bewilligungszeitraums ein Samstag gewesen sei, die Frist für den Antrag auf den nächsten Werktag fallen würde, also auf den 2. August.  Das würde sich aus  § 26 SGB X ergeben, der auf die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist.  

Das Landessozialgericht vertritt in seinem Urteil eine andere Rechtsauffassung (Az. L 6 AS 305/23). Es verwies auf § 37 Abs. 2 SGB II. Diese Vorschrift besagt eindeutig, das Bürgergeld-Leistungen nicht vor der Antragstellung erbracht werden. Der Antrag, so das Landessozialgericht, wirke auf den ersten Tag des Monats, in dem er gestellt wird, zurück. Im Vorliegenden Fall würde er folglich ab dem 1. August und nicht ab dem 1. Juli gelten. Es gelte das Monatsprinzip. Eine Rückwirkung sei damit nicht vereinbar.

Keine gesetzliche Frist für den Antrag sondern Monatsprinzip

Das Landessozialgericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich beim Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht um eine gesetzliche oder behördlich gesetzte Frist handele. Es gehe dabei schlicht und einfach um das Ende der Bewilligung des Bürgergeldes.

Die Fristenregelung des BGB gelte hier nicht, da es sich beim Ablauf des Bewilligungszeitraums gerade nicht um eine Frist handele. § 26 SGB X greife nicht. § 37 Abs.2 S.2 SGB II sei eine abschließende und für das Bürgergeld spezifische und vorgehende Regelung. Mit der Bewilligung von Bürgergeld für einen bestimmten Zeitraum werde durch das Jobcenter keine Frist gesetzt. Zu einer Fristsetzung hätte das Jobcenter auch überhaupt keine Befugnis.   

Folge:  Bürgergeld Beziehende können sich nicht auf die Sonntagsregelung des BGB berufen, da mit der Bewilligung des Bürgergeldes für einen Bestimmten Zeitraum (Bewilligungszeitraum) keine Fristen vom Jobcenter gesetzt werden.  


Revision zum Bundessozialgericht zugelassen

Das Landessozialgericht hat das Rechtsmittel der  Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. So kann durch das höchste Sozialgericht Deutschlands geklärt werden, ob § 37 SGB II entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts nicht doch eine Fristenregelung beinhaltet.

Quellen

  • Hessisches Landessozialgericht: Az.: L 6 AS 305/23 vom 13.12.2023
  • Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 1 AS 731/2 vom 21.07.2023