Wie wird der Bürgergeld Regelsatz berechnet?

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Der Regelsatz des Bürgergeldes wird jährlich in zwei Schritten neu ermittelt, also berechnet.

Zum 1. Januar 2023 wurden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach § 28 a Absatz 3 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung des Regelsatzes) und das Ergebnis mit der sich nach § 28 a  Absatz 4 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung des Regelsatzes).

Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach § 28 a Absatz 3 SGB XII ergeben haben, erneut nach § 28 a Absatz 3 SGB XII fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach § 28 a Absatz 4 SGB XII fortzuschreiben.

1.  Schritt: Basisfortschreibung der Regelbedarfe

Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex).

Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt.

Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum ergibt, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.

2. Schritt: Ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfe

Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres.

Für den Fall, dass sich aus der Fortschreibung für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge ergeben, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.

Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2024

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2024 beträgt 9,07 Prozent.

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2024 beträgt 9,9 Prozent.

Quelle: Regelbedarfsstufen Fortschreibungsverordnung 2024

Zusammenfassung: Berechnung des Bürgergeld Regelsatzes

Der Bürgergeld Regelsatz wird aufgrund statistisch erfasste Daten von ca. 60.000 Haushalten zu Einnahmen und Ausgaben berechnet. Zu diesen Haushalten gehören nicht Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung oder Sozialhilfe. Die Daten der unteren 20 Prozent der Haushalte sind die Basis für die Höhe des Regelsatzes.

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