Bürgergeld & P-Konto: So schützen Sie Ihr Geld vor Pfändung!

Viele Bürgergeld-Bezieher sind besorgt: Was passiert, wenn mein Geld gepfändet wird? Erfahren Sie, warum ein P-Konto die Lösung sein kann.

Bürgergeld: Warum Bezieher ein P Konto benötigen - Angst ums Geld!
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Das Bürgergeld ist eine relativ neue Sozialleistung, die seit dem 01.01.2023 das bisherige Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld ersetzt hat. Bürgergeld Bezieher erhalten einen monatlichen Geldbetrag, der sich nach ihren individuellen Lebensumständen richtet, auf ihr Girokonto überweisen.

Wie alle laufenden Geldleistungen ist auch das Bürgergeld grundsätzlich pfändbar, wenn es auf ein Konto gelangt ist. Das bedeutet, dass Gläubiger, denen der Bürgergeld Bezieher Geld schuldet, dieses von seinem Konto pfänden lassen können.

Um nun zu verhindern, dass das Bürgergeld gepfändet wird, können Bürgergeld Bezieher ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten oder ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Auf einem P-Konto ist ein bestimmter Betrag an Guthaben vor Pfändung geschützt.

Die Einzelheiten zum P-Konto und warum Bürgergeld Bezieher unbedingt ein solches haben sollten, erklären wir in nachfolgendem Beitrag.

Warum ein P-Konto für Bürgergeld Bezieher?

P-Konto schützt Bürgergeld vor Pfändung

Jeder Bezieher von Bürgergeld sollte über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verfügen. Wir erklären, warum das notwendig ist.

Viele Bürgergeld Bezieher fragen sich, warum ein Pfändungsschutz-Konto notwendig ist. Im Bürgergeld Gesetz ( § 42 Abs. 4 SGB II) steht doch: Das  Bürgergeld ist nicht pfändbar.

§ 42 Abs. 4 SGB II besagt jedoch nur, dass das Bürgergeld beim Jobcenter nicht pfändbar ist. Der Anspruch auf Auszahlung des Bürgergeldes ist nicht pfändbar. Ein Gläubiger kann den Auszahlungsanspruch also nicht pfänden  und sich so das Bürgergeld auf sein Konto überweisen lassen.

Ist das Bürgergeld jedoch auf dem Konto des Leistungsbeziehers gelangt, so ist grundsätzlich eine Kontopfändung möglich. Das Bürgergeld auf dem Konto ist also pfändbar. Das Bürgergeld hat sich auf dem Konto in „normales“ Geld „verwandelt“.  Es ist zum normalen Kontoguthaben geworden, und dieses Guthaben ist pfändbar.

Hier setzt nun der Schutz durch ein P-Konto ein. Es verhindert, das ein Kontoguthaben bis zu einer bestimmten Summe gepfändet werden kann.

Welche Beträge sind auf einem P-Konto geschützt?

Auf einem P-Konto sind folgende Beträge vor Pfändung geschützt:

  • Grundfreibetrag: 1.410 Euro monatlich
  • Pauschaler Freibetrag:

        -Unterhalt für die erste Person: 527,76 Euro monatlich

       – Unterhalt für die zweite und jede weitere Person: 294,02 Euro monatlich

  • Sonstige Freibeträge

        -Kindergeld

Zu den Pfändungsfreigrenzen im Einzelnen siehe hier: Pfändungsfreibeträge

Grundfreibetrag auf dem P-Konto

Auf dem P-Konto existiert ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 1 410 Euro pro Kalendermonat. Dieser Betrag leitet sich aus § 899 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung, ZPO, ab. Er entsteht  durch Aufrundung des Grundfreibetrages, der derzeit 1 402,28 Euro beträgt.

Um was für Einkünfte es sich handelt, ob es sich beispielsweise um Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen, Rückerstattungen aus Käufen handelt, ist unerheblich. Unerheblich ist zudem  der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto. Es ist also egal, ob das Geld am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Monats dem Konto gutgeschrieben wurde. Der Pfändungsschutz bleibt gleich und bezieht sich auf den gesamten Monat.

In diesem Zusammenhang taucht oft folgende wichtige Frage auf:

Was passiert mit dem Bürgergeld, das am Monatsende für den folgenden Monat überwiesen wird?

Wenn am Ende des laufenden Monats die Sozialhilfe für den kommenden Monat gutgeschrieben wird, kann es vorkommen, dass das Kreditinstitut die Summe nicht auszahlen will. Es meint, der Betrag stehe dem Gläubiger zu, weil der Freibetrag für diesen Monat bereits durch Verfügungen  ausgeschöpft sei.

Diese Meinung der Bank ist jedoch falsch. Im Gesetz steht, dass Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben jeweils monatlich in Höhe des unpfändbaren Betrags verfügen können. Die Banken oder Sparkassen müssen also sicherstellen, dass, unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschriften, der monatliche Freibetrag dem Schuldner zur Verfügung steht. Zahlungen am Monatsende können folglich am Ende des Kalendermonats nur dann an Gläubiger überwiesen werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.

Wie kann man ein P-Konto eröffnen?

Um ein P-Konto zu eröffnen, wendet man sich einfach an seine Bank oder Sparkasse. Die Bank oder Sparkasse muss das Konto dann als P-Konto einrichten.

Ist die Eröffnung eines P-Kontos kostenlos?

Die Eröffnung eines P-Kontos ist in der Regel kostenlos. Allerdings ist es weiterhin so, dass die Bank oder Sparkasse Entgelte für Kontoführung, Überweisungen oder Abhebungen erhebt.

Was passiert, wenn  ein monatlicher Freibetrag nicht ganz verbraucht wird

In dem Fall, dass das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht wurde, wird das verbleibende pfändungsgeschützte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem in den jeweiligen Kalendermonaten geschützten Guthaben vom Pfändungsschutz erfasst. Nur dann, wenn der Guthabenrest auch nach Ablauf dieser Zeit nicht vom Schuldner genutzt wird, wird er gepfändet. So besteht für Schuldner die Möglichkeit, einen Teil des unpfändbaren Guthabens auch für größere Anschaffungen, z.B. für eine Waschmaschine, anzusparen.

Kann man sein P-Konto überziehen?

Ein P-Konto kann man nicht überziehen. § 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO bestimmt, dass das P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden darf.

Das hindert nicht, dass mit der Bank ein anderweitiger Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Es besteht insoweit Vertragsfreiheit. Oft wird sich die Bank aber nicht darauf einlassen, weil derjenige, der ein P-Konto hat, nicht als kreditwürdig gilt.

Zusammenfassung zu Bürgergeld beziehen und P-Konto

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Jeder Bürgergeld Bezieher sollte ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) haben. Denn: Das Bürgergeld ist pfändbar, sobald es auf das Girokonto des Beziehers gelangt ist. Nur ein P-Konto kann den Gläubigerzugriff verhindern.
  • Die Einrichtung des P-Kontos ist kostenlos, die Führung auch.
  • Ein bestehendes Girokonto kann auch noch nach erfolgter Pfändung in ein P-Konto umgewandelt werden.

Quelle

Bundesjustizministerium

Eigene Recherche