Eltern, Kinder, Ehepartner, Partner, all diese Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeld Systems. Bedarfsgemeinschaft bedeutet eine Einstandspflicht, die manchmal sogar über eine Unterhaltspflicht nach dem BGB hinausgeht. Wie das sein kann, erklären wir in unserem Beitrag.
Unterhaltspflicht nach dem BGB
Besteht eine Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft, müssen Stiefeltern oder Partner für die Kinder des anderen Partners mit Geld einstehen.
Nach dem BGB bestehen Unterhaltspflichten nur zwischen verwandten Personen. Das bedeutet: Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig. Heiratet nun Vater oder Mutter neu und hat der neue Ehepartner Kinder, so besteht keine Unterhaltpflicht gegenüber diesen Kindern für den Stiefvater oder die Stiefmutter. Gleiches gilt erst Recht, wenn der es sich nicht um eine neue Heirat, sondern nur um eine Partnerschaft mit gemeinsamen Zusammenleben handelt. Partner sind nach dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht unterhaltspflichtig für die Kinder ihres Partners, egal, ob diese minderjährig oder volljährig sind.
Erweiterte Einstandspflicht für Stiefeltern nach dem Bürgergeld Gesetz
Anders sieht es mit der Einstandspflicht nach dem Bürgergeld Gesetz aus. Dieses dehnt die Unterhaltspflicht in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auf die o.g. Personen (Stiefeltern oder Quasi-Stiefeltern) aus, die nach dem BGB nicht unterhaltspflichtig sind. Unter 25 jährige Stiefkinder und der Stiefelternteil bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Einstandspflicht auch für Kinder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft
Der Partner oder die Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft bilden mit den im Haushalt lebenden unverheirateten Kindern des Partners eine Bedarfsgemeinschaft, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II.
Eheähnliche Partner werden somit wie Stiefeltern behandelt.
Bundessozialgericht billigt die Stiefelternhaftung
Das Bundessozialgericht musste sich bereits mit dieser Thematik des Auseinanderfallens von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen und sozialrechtlichen Einstandspflichten beschäftigen. In einer Entscheidung bereits aus dem Jahr 2008 unter dem Az. B 14 AS 2/08 hat es ausgeführt. Dass sich der Gesetzgeber die Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten ausgestalten darf. Er dürfe die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen.
Zusammenfassung zu Bedarfsgemeinschaft mit Stiefkindern oder Partner-Kindern
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bilden Stiefmutter oder Stiefvater mit den Kindern ihres neuen Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft, wenn diese noch unverheiratet, nicht 25 Jahre alt sind und mit ihnen zusammenleben. Gleiches gilt auch, wenn keine Heirat, sondern lediglich ein Partnerschaft besteht.
Quelle
Bundessozialgericht auf openjur.de
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.