Akteneinsicht Bürgergeld – wann ein Anspruch gegenüber dem Jobcenter besteht!

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, der sollte in gewissen Fällen seine beim Jobcenter geführte Akte kennen. Wann man Akteneinsicht nehmen kann, erklären wir in unserem Artikel

Wann hat man ein Recht auf Akteneinsicht beim Bezug von Bürgergeld?
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Es kommt nicht selten vor, dass Jobcenter und Antragsteller bzw. Bürgergeld Bezieher unterschiedlicher Ansicht sind. Um die eigenen Interessen sachgerecht vertreten zu können, geht dies oft nur, wenn man in die Akte des Jobcenters schauen kann.

Doch besteht immer ein Recht auf Akteneinsicht für Empfänger von Bürgergeld? Oder unter welchen Voraussetzungen ist es gegeben? Diese Fragen beantworten wir in unserem Artikel.

Akteneinsicht zur Geltendmachung rechtlicher Interessen

Wann muss das Jobcenter Einsicht in die Bürgergeld-Akte gewähren?
Bürgergeld Bezieher haben einen Anspruch auf Akteneinsicht – allerdings nicht unbedingt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese erklären wir hier.

§ 25 Abs. 1 SGB X besagt, dass ein Rechtsanspruch auf Akteneisicht besteht, soweit die Kenntnis der Akte zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist.

Ein Beispiel hierfür ist der Widerspruch. Wenn man Widerspruch einlegt oder das tun möchte, kann man den Teil der Akte einsehen, der das bisherige verfahren betrifft. Auch wenn es um Überprüfungsanträge gem. § 44 SGB X  geht, besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht.

Ermessen der Behörde

In Fällen, in denen es nicht um ein Widerspruchsverfahren oder um einen Überprüfungsantrag geht, besteht Ermessen Jobcenters, ob Akteneinsicht gewährt wird. Dies hat vor mehreren Jahren das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az 2 C 42.82)

Bevollmächtigte haben ebenfalls Anspruch auf Akteneinsicht

Auch Bevollmächtigte des Leistungsbeziehers haben ein Recht auf Akteneinsicht. Personen, die nur als Beistände auftreten, steht hingegen kein eigenständiges Recht auf Akteneinsicht zu.

In welchem Umfang muss das Jobcenter Akteneinsicht gewähren?

Besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht, so muss das Jobcenter Einsicht in sämtliche Schriftstücke geben. Bloße Entwürfe oder vorbereitende Aufzeichnungen müssen hingegen nicht gezeigt werden. Man soll sich ein vollständiges Bild der Entscheidungsgrundlage der Behörde machen dürfen.

Kosten der Akteneinsicht

Kann die Behörde, das Jobcenter, Geld für die Gewährung der Akteneinsicht verlangen?

In § 25 Abs. 5 S. 2 SGB X steht zu lesen, dass die Behörde den Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen kann. Werden Kopien verlangt und ausgehändigt, so ist es üblich 25 Cent pro Seite zu berechnen. Wird die Akte hingegen nur gelesen, so ist dies selbstverständlich kostenfrei.

Aktenführungspflicht

Mit dem Recht zur Akteneinsicht korrespondiert die Pflicht des Jobcenters, eine Akte zu führen. An sich ist das natürlich selbstverständlich. Sind Akten nicht zusammen in Verwahrung, so muss die Behörde, das Jobcenter dennoch von sich aus die gesamte Akte vorlegen. Wird die Akte nur elektronisch geführt, darf man sich die elektronische Akte anschauen.

Zusammenfassung Akteneinsicht beim Bürgerrecht

Das Wichtigste zum Recht auf Akteneinsicht noch einmal kurz zusammengefasst:

Für Bezieher von Bürgergeld besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dies zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen notwendig ist. Ein Anspruch besteht insbesondere, wenn es um einen Widerspruch geht.

Quelle

§ 25 Abs. 1 SGB X – Bundesministerium für Justiz