Bürgergeld: Mehrbedarf für Schwangere

Foto des Autors

von

geprüft von

Aktualisiert am

Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche

§ 21 Abs. 2 SGB II bestimmt, das werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz des Bürgergeldes haben.

Mit diesem  Mehrbedarf sollen die besonderen Kosten, die werdenden Müttern mit der Schwangerschaft entstehen, abgegolten werden. Zu diesem durch die Schwangerschaft verursachten Mehraufwendungen gehören etwa die Körperpflege, zusätzliche Fahrtkosten oder auch ein erhöhter Bedarf an Informationen

Einen Anspruch auf Mehrbedarf innerhalb des Bürgergeldes haben alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Dieser Mehrbedarf für Schwangere beträgt 17% der „maßgeblichen Regelleistung des § 20 SGB II). Nimmt man den Eck-Regelsatz für eine alleinstehende Person, der ab dem 1. Januar 2024 563 Euro beträgt, so sind dies dann 95,71 Euro.   

Ist das Tatbestandsmerkmal „Erwerbsfähigkeit“ nicht vorhanden, die leistungsberechtigte Person also unter 15 Jahre alt, so leitet sich der Mehrbedarf prozentual von der der altersentsprechenden Regelleistung der Schwangeren ab.


Anspruch auf Mehrbedarf für Schwangere

Der Anspruch auf Mehrbedarf für Schwangere im Rahmen des Bürgergeldes setzt eine Schwangerschaft nach. Diese muss i. d. R. durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Der Anspruch auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf beginnt mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche. Erster Tag des Anspruchs ist somit der 85. Tag der Schwangerschaft.

Der Anspruch endet mit dem tatsächlichen Geburtstermin, auch, wenn dieser vom errechneten Geburtstermin abweicht.

Nach der der Geburt

Mit dem Tag der Geburt kann ein Bürgergeldanspruch für das neugeborene Kind geltend gemacht werden.

Unter Umständen besteht für die Mutter nach der Geburt im Rahmen des Bürgergelds  ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn die die Mutter die Pflege und Erziehung des Kindes nach der Geburt allein übernimmt.

Zudem besteht mit der Geburt ein Anspruch auf Kindergeld und evt. Elterngeld. Beides wird aber vollständig auf das Bürgergeld angerechnet, als Einkommen der Mutter.

Die Mutter hat aber nach der Geburt u.U. auch  einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Kindesvater bzw. Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt. Sie hat u. U. einen Anspruch auf eigenen Unterhalt in Form des Betreuungsunterhalts gegen des Kindesvater. Beides wird auf den Bürgergeldanspruch des Kindes bzw. der Mutter in voller Höhe angerechnet.

Antrag auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Die Zahlung eines Mehrbedarfs für Schwangere im Rahmen des Bürgergeldes setzt einen Antrag voraus. Dieser kann formlos gestellt werden.

Es recht der Satz: „ Hiermit beantrage ich einen Mehrbedarf für Schwangere“.


Höhe des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft

Die Höhe des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft richtet sich prozentual nach der für die schwangere Person maßgeblichen Regelbedarfsstufe. Die als Mehrbedarf einer Schwangerschaft gezahlte Geldsumme hängt also von der konkreten Lebenssituation der Schwangeren ab. Eine alleinstehende Person bekommt beispielsweise mehr Geld als eine Person, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.  

Die Einzelheiten können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

Tabelle: Bürgergeld – Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Bürgergeld Regelsatz 2024Maßgeblicher Regelbedarf17 % Mehrbedarf in Euro
Regelbedarfsstufe 1: alleinstehende Volljährige563 Euro95,71 Euro
Regelbedarfsstufe 2: volljähriger Partner in Bedarfsgemeinschaft506 Euro86,02 Euro
Regelbedarfsstufe 3: Kinder unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern451 Euro76,67 Euro
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 Euro80,07 Euro

Weitere Leistungen für Schwangere im Rahmen des Bürgergeldes

Schwangere haben neben dem Anspruch auf Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche auch einen Anspruch auf den Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.

Für diesen Sonderbedarf ist ebenfalls ein Antrag erforderlich. Dieser kann etwa 2 bis 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin gestellt werden. Dieser Sonderbedarf deckt beispielsweise Anschaffungen von Umstandsmode,  Windeln, Hygieneartikel oder Wickeltischauflagen ab.

Letzte News: