Bürgergeld: Mehrbedarf bei Behinderung

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Behinderte und von Behinderung bedrohte, erwerbsfähige Hilfebedürftige, haben entsprechend § 21 Absatz 4 SGB II einen Anspruch auf Mehrbedarf zusätzlich zum Bürgergeld-Regelsatz. Der Anspruch besteht nur, wenn  sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen nach § 112 SBG IX erhalten.

Im Einzelnen:

Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf bei Behinderung

Erwerbsfähigkeit

Da es Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz nur bei Erwerbsfähigkeit gibt, muss diese gegeben sein. Erwerbsfähigkeit ist gegeben, wenn der Anspruchsteller vom Grundsatz her in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Vollendung des 15. Lebensjahres

Weitere  Voraussetzungen für den Mehrbedarf nach dem Bürgergeldgesetz im Falle einer Behinderung ist das Alter des Leistungsbeziehers. Er muss das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Behinderung

Das Vorliegen einer Behinderung ist weitere Voraussetzung für die Gewährung des speziellen Mehrbedarfs des SGB II. Eine Behinderung definiert § 2 Abs. 1 SGB IX wie folgt: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können

Der Nachweis der Behinderung kann mit einem Schwerbehindertenausweis erbracht werden.

Teilnahme an Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Der Anspruch auf Mehrbedarf des Bürgergeldes setzt weiter voraus, eine Teilhabe an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen gegeben ist. Beispiele hierfür sind etwa  Hilfen zur Ausbildung oder Weiterbildungen.

Höhe des Mehrbedarfs für Behinderte

Wie hoch ist der Mehrbedarf für Behinderte im Rahmen des Bürgergeldes?

Der Mehrbedarf für Behinderte im Rahmen des Bürgergeldes beträgt 35 Prozent des jeweiligen Regelsatzes, also der jeweiligen Regelbedarfsstufe des Bürgergeldes.

Legt  man den vollen Regelbedarf des Bürgergeldes nach § 20 SGB II von 563 Euro zugrunde, der seit 01.01.2025 für Alleinstehende gilt,  so ergibt sich eine Summe von 197,05 Euro.

Die weiteren Summen für den Behinderten Mehrbedarf ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

Tabelle: Bürgergeld Mehrbedarf für Behinderte 2025

Regelbedarfsstufe35 % vonSumme in Euro
1 – Alleinstehende563 Euro197,05 Euro
2 – Partner in der Bedarfsgemeinschaft506 Euro177,10 Euro
3 – sonstige erwerbsfähige Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft451 Euro157,85 Euro

Antrag auf Mehrbedarf bei Behinderung

Ein förmlicher Antrag auf Mehrbedarf bei Behinderung ist nicht Anspruchsvoraussetzung und damit nicht erforderlich. Das Jobcenter muss allerdings Kenntnis von den Voraussetzungen des Anspruchs haben. Diese müssen auch ggf. nachgewiesen werden.  

Der Anspruch auf Mehrbedarf kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

  • Peter Kosick

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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