Bürgergeld ist eine staatliche Unterstützung für Menschen, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie einen Anspruch auf Mehrbedarf haben. Hier erfahren Sie alles über die Höhe des Mehrbedarfs, den Sie beantragen können und wie Sie Ihren Anspruch geltend machen können.
Das Bürgergeld beinhaltet nicht nur den Regelsatz und die Kosten der Wohnung. Es gibt zusätzlich noch eine Vielzahl von Leistungen, auf die ein Bürgergeld-Bezieher Anspruch haben kann. Zu nennen sind etwa der Mehrbedarf, die Erstausstattung oder sonstige Einmalleistungen in besonderen Fällen.
Was ist Mehrbedarf?
Mehrbedarf ist ein Konzept, das in Verbindung mit Bürgergeld, dem Grundeinkommen, steht. Es bezieht sich auf zusätzliche Leistungen, die aufgrund besonderer Lebensumstände benötigt werden. Dazu gehören bestimmte Aufwendungen für Kosten der Unterkunft, Gesundheits- und Pflegekosten, die Kosten für die Pflege zu Hause und weitere Leistungen, die in besonderen Fällen notwendig sind. Der Anspruch auf Mehrbedarf ist abhängig von der persönlichen Situation und den jeweiligen Anforderungen. In der Regel wird ein Mehrbedarf in Form eines einmaligen Zuschusses oder eines monatlichen Zuschusses gewährt, der dem Bürgergeld hinzugefügt wird.
Anspruch auf Mehrbedarf beim Bürgergeld
Beim Bürgergeld können bestimmte Personengruppen einen Mehrbedarf beantragen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Der Mehrbedarf ist ein zusätzlicher Betrag, der auf den Grundbetrag des Bürgergeldes aufgeschlagen wird. Wer einen Mehrbedarf beantragen kann und wie hoch dieser ausfallen kann, hängt von einigen Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem ob man alleinerziehend ist oder ob man kostspiele Ernährung benötigt. Je nachdem, welche Faktoren vorliegen, kann der Mehrbedarf unterschiedlich hoch ausfallen. Es ist daher wichtig, dass man sich über seinen gesetzlichen Anspruch auf Mehrbedarf informiert, bevor man einen Antrag auf Bürgergeld stellt.
In welcher Höhe wird Mehrbedarf gewährt?
Bei der Gewährung von Mehrbedarf kommt es auf die Höhe an. In der Regel wird Mehrbedarf immer dann gewährt, wenn ein besonderer Bedarf besteht, der über die üblichen Lebenshaltungskosten hinausgeht. Mehrbedarf kann beispielsweise durch zusätzliche Kosten für Kleidung, Schulmaterial oder Heizung entstehen. Der Bedarf wird durch eine Einzelprüfung des Sachverhalts in jedem Fall individuell ermittelt. Bei der Gewährung von Mehrbedarf durch das Bürgergeld gelten bestimmte Grenzen, die in der Regel für jede Art von Mehrbedarf unterschiedlich sind. In der Regel liegt der Mehrbedarf bei Bürgergeldantragstellern zwischen 1 und 3 Prozent des monatlichen Einkommens. Wenn ein höherer Mehrbedarf gewährt wird, müssen die Gründe hierfür im Einzelfall dargestellt werden.
Einmalleistungen
Einmalleistungen gibt es nach dem System des Bürgergeldes grundsätzlich nicht mehr. Alle Bedarfe werden grundsätzlich durch die Regelleistung abgegolten.
Der Bürgergeld-Empfänger muss Rücklagen für Neuanschaffungen oder Reparaturen bilden. Dafür ist der Satz des Bürgergeldes höher als der früher geltende Sozialhilfesatz.
Es gibt allerdings vier Ausnahmen, die im Folgenden dargestellt werden.
Unabhängig von jenen Ausnahmen ist es aber möglich, von der Bürgergeld-Behörde eine Sachleistung oder ein Darlehen für die Anschaffung eines in der Regelleistung enthaltenden Bedarfs zu erhalten, wenn ein Bedarf dringend sofort benötigt wird.
Es erfolgt dann allerdings – anders als bei den unten dargestellten vier Einmalleistungen – eine Verrechnung mit den Regelleistungen an die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich bis zu 10 Prozent.
Erstausstattung für die Wohnung
Ein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung besteht grundsätzlich nur bei einer Erstanmietung, nicht etwa bei einem Umzug. Zudem muss etwa die Neugründung eines Haushalts, Schwangerschaft, Geburt oder ein vergleichbarer Einschnitt in den persönlichen Lebensverhältnissen gegeben sein.
Zur Erstausstattung der Wohnung gehören Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, wie Kühlschrank, Herd, Waschmaschine.
Hier sind insbesondere auch die Regeln im U25 Bereich zu beachten: wenn ein unter 25 Jahre alter Bürgergeld-Bezieher aus der Wohnung der Eltern ausgezogen ist, übernimmt das Jobcenter nur dann die Leistungen der Erstausstattung für die Wohnung, wenn sie die Übernahme der Leistungen für Wohnung und Heizung zugesichert hat oder diese Zusicherung nicht erforderlich war.
Erstausstattung für Bekleidung gibt es insbesondere als Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
Das Jobcenter kann bei der Erstausstattung eine Pauschale auszahlen oder auch Sachleistungen erbringen.
Mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten werden in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen, wenn sie im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig. Kosten für eintägige Klassenfahrten sind bereits in der Regelleistung enthalten.
Mehrbedarf
In vier Fällen kann ein Mehrbedarf über den Bürgergeld-Regelsatz hinaus gezahlt werden. Es gibt einmal einen
- Mehrbedarf bei Schwangerschaft,
- Mehrbedarf für Alleinerziehende,
- Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige,
- Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und
- Mehrbedarf für Warmwasser
Die Mehrbedarfe stehen den direkten Bürgergeld-Beziehern und den sonstigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu. Der Mehrbedarf gleicht die erhöhten Aufwendungen aus, die typischerweise mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt verbunden sind.
Die Mehrbedarfe dürfen insgesamt den Betrag eines Regelsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen.
Tabelle: Bürgergeld Mehrbedarf 2024
Person | Geldleistung | Anteil vom Regelsatz |
---|---|---|
Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche | 95,71 Euro | 17% |
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder Alleinerziehende mit zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren | 202,68 Euro | 36% |
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern – pro Kind 12 % | 67,53 Euro | 12 % |
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. § 33 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen gem § 54 I 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhalten | 197,05 Euro | 35% |
Mehrbedarf für kostenaufwändigen Ernährung | je nach Krankheit |
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Schwangere Bürgergeld-Bezieherinnen erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche Kosten für einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der Regelleistung. Die Zahlung beginnt mit dem Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und endet mit dem Tag der Geburt.
Mit der Gewährung des Mehrbedarfs für Schwangere werden erhöhte Aufwendungen abgegolten, die typischerweise mit der Schwangerschaft verbunden sind.
Einzelheiten zum Anspruch auf Mehrbedarf für Schwangere finden Sie hier: Mehrbedarf für Schwangere
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende haben Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für die Pflege und Erziehung des Kindes oder der Kinder sorgen. Ein wahrgenommenes Besuchs- und Umgangsrecht des anderen Elternteils ändert an der alleinigen Pflege und Erziehung nicht, es sei denn, die Kinder halten sich zeitlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen auf.
Die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende ist im Bürgergeld-Gesetz geregelt. Danach wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Mehrbedarf in Höhe von 12, 24, 36, 48 oder (höchstens) 60 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende/Alleinerziehende anerkannt und gezahlt.
Der Anspruch auf Mehrbedarf besteht in Höhe von 36 Prozent der Regelleistung, wenn der oder die Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenlebt oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren.
Die Alleinerziehenden können einen Mehrbedarfsanspruch in Höhe von 12 Prozent je Kind über 7 Jahren geltend machen. Allerdings wird in keinem Fall mehr insgesamt als 60 Prozent gezahlt.
Einzelheiten zum Mehrbedarf für Alleinerziehende finden Sie hier: Mehrbedarf für Alleinerziehende
Mehrbedarf für Behinderte
Ein Bürgergeld-Bezieher, der behindert ist, erhält einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelsatzes, wenn er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen bezieht oder vor kurzem bezogen hat.
Einzelheiten zum Mehrbedarf für Behinderte finden Sie hier: Mehrbedarf bei Behinderung
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
Der Mehrbedarf wird in angemessener Höhe gezahlt, wenn ein Bürgergeld-Empfänger aus medizinisch nachgewiesenen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigt.
Das Jobcenter lehnt sich bei ihren Zahlungen an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge an.
Einzelheiten zum Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung finden Sie hier: Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung
Mehrbedarf für Warmwasser
Wird das Warmwasser nicht über die Heizung aufbereitet, sondern dezentral erzeugt, etwa mittels eines Durchlauferhitzers, der mit Strom betrieben wird, so besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser bzw. ein Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung.
Fazit zum Mehrbedarf Bürgergeld
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht, wenn sich der Bürgergeld-Bezieher in einer schwierigen, besonderen Lebenssituation befindet. Je nach Art der Situation variiert die Höhe des Mehrbedarfs. Ein Mehrbedarf wird insbesondere gezahlt für
- Alleinerziehende
- Schwangere
- behinderte Menschen
- kostenaufwändige Ernährung bei medizinischer Notwendigkeit
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasseraufbereitung
Es ist wichtig, sich frühzeitig über die einzelnen Bedingungen hinsichtlich der Geltenmachung der Mehrbedarfe zu informieren und das zuständige Jobcenter zu kontaktieren, um den Anspruch auf Mehrbedarf geltend zu machen und anschließend rasch eine Zahlung zu erhalten.