Sozialamt zahlt Taxi-Kosten zur Schule

Ein Schulbesuch gehört zum Recht auf Teilhabe zur Bildung. Entstehen Kosten, muss der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe bei behinderten Schülern einspringen. - Neues Urteil des Bundessozialgerichts!

Recht auf Teilhabe zur Bildung: Sozialamt muss Kosten für Taxifahrt zur Schule zahlen
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Es kann vorkommen, dass Schüler keine andere Möglichkeit haben zur Schule zu gelangen, als mit dem Taxi. Das ist dann der Fall, wenn sie behindert sind. In diesem Fall greift ihr Recht auf Bildung und Teilhabe mit dem Anspruch auf Kostenübernahme durch das zuständige Sozialamt bzw. den zuständigen Sozialhilfeträger. So entschied nun das Bundessozialgericht. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie unserem Artikel!

Schulbesuch gehört zum Recht auf Teilhabe zur Bildung

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Für behinderte Schüler muss das Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe Taxifahrten zur Schule komplett zahlen – unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Der Besuch der Schule ist Teil des Rechts auf Teilhabe zur Bildung. So lautet das Urteil des Bundessozialgerichts unter dem Aktenzeichen B 8 SO 3/23 R vom 8.5.2024.

Dem Urteil lag der Sachverhalt eine gehbehinderten Schülerin zugrunde. Ihre Eltern hatten in einem Schuljahr weit mehr als 2000 Euro für Taxifahrten zur Schule bezahlt. Der zuständige Sozialhilfeträger, der Kreis Coesfeld, hatte sich geweigert, die Kosten zu übernehmen. Das wollten die Eltern nicht hinnehmen und hatten Klage eingereicht.

Sie bekamen Recht.

Schüler ist gehbehindert und kann nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule kommen

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Der Sozialhilfeträger muss die Kosten für Fahrten zur Schule mit dem Taxi übernehmen, wenn gehbehinderte Schüler keine andere Möglichkeit haben zur Schule zu kommen. Der Schulbesuch zähle zum Recht auf Teilhabe zur Bildung. Hierfür müsse der Sozialhilfeträger auf Basis der Eingliederungshilfe unabhängig vom Einkommen der Eltern aufkommen.

Der Sachverhalt: behinderter Schüler mit Taxi zur Schule

Die Schülerin stammt aus dem Münsterland, genauer aus dem Kreis Coesfeld. 2017 wechselte sie von der Grundschule auf ein Gymnasium, das etwa einen Kilometer von der Wohnung entfernt war. Die Schülerin ist erheblich gehbehindert und konnte den Weg nicht zu Fuß und auch nicht mit dem Fahrrad zurücklegen.

Die Eltern hatte Taxifahrten organisiert. Das kostete sie im Schuljahr über 2200 Euro. Der Kreis Coesfeld als Träger der überörtlichen Sozialhilfe bezahlte jedoch lediglich die Kilometerpauschale von 13 Cent pro Kilometer, insgesamt ca. 60 Euro für das Schuljahr. Seine Argumentation: Die Eltern seien dafür verantwortlich, ihren schulpflichtigen Kindern die Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen.

Landessozialgericht und Bundessozialgericht auf einer Linie

Auch das vorinstanzliche Landessozialgericht hatte den Kreis Coesfeld zur Zahlung verurteilt. Dieses Urteil bestätigte das Bundessozialgericht nun. Der Urteilstenor: Eltern sind nicht verpflichtet, ihr Kind mit dem Auto zur Schule zu bringen. Grund: auch nicht gehbeeinträchtigte Kinder im gleichen Altern werden nicht mit dem Auto gebracht; sie müssen ihren Schulweg üblicherweise allein zurücklegen.

Das Bundessozialgericht sah die Taxikosten als „behinderungsbedingte Mehrkosten“ an. Diese müsse der Sozialhilfeträger im Wege der Eingliederungshilfe unabhängig vom Einkommen der Eltern tragen.

Quelle

Bundessozialgericht