Der Juli 2024 ist ein besonderer Monat für alle Rentner in Deutschland. Nicht nur eine beachtliche Rentenerhöhung steht zu erwarten, sondern es gibt den Extra-Rentenzuschlag und viele weitere wichtige Änderungen und Neuerungen bei der Rente.
Wir haben die wesentlichen und wichtigsten Rentenänderungen im Juli 2024 für Sie in nachfolgendem Beitrag zusammengetragen. Lesen Sie die Einzelheiten!
Rentenerhöhung ab Juli 2024
Informieren Sie sich über die wichtigsten Änderungen und Neuerungen ab Juli 2024 für Rentner und hinsichtlich der Rente!
Der Juli 2024 bringt eine deutliche Rentenerhöhung für als Rentner und Rentnerinnen. Sie beträgt 4,57 Prozentpunkte. Eine Tabelle zur Rentenerhöhung 2024 finden Sie hier: Tabelle Rentenerhöhung Juli 2024
Rentenauszahlung für Juli 2024
Die Rente für Juli 2024 einschließlich der Rentenerhöhung um 4,57 Prozent wird für viele Rentner bereits Ende Juni auf ihr Konto überwiesen. Das gilt für alle Rentner, die die Rente vorschüssig erhalten. Rentenzahltag ist der letzte Werktag des Monats Juni. Dies ist Freitag, der 28. Juni 2024.
Rentner, die ihre Rente nachschüssig erhalten, bekommen an dem letzten Bankarbeitstag des Monats Juli ihre Juli-Rente inklusive der Rentenerhöhung ausgezahlt. Lezter Werktag des Juli 2024 ist Mittwoch, der 31.7.
Geburtsjahrgänge, die ab Juli 2024 erstmals Rente bekommen
Regelaltersrente
Die Geburtsjahrgänge vom 02.06.1958 bis einschließlich 01.07.1958 können mit Vollendung des 66. Lebensjahres zum 1. Juli 2024 in Rente gehen, wenn die 5-Jahres-Wartezeit erfüllt ist.
Altersrente für langjährig Versicherte
Die Geburtsjahrgänge vom 02.06.1961 bis 01.07.1961 können erstmals zum 1. Juli 2024 die Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen. Dazu wird jedoch, wie bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Wartezeit von 35 Jahre benötigt. Der Rentenabschlag beträgt 12,6 Prozent der regulären Rente.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die in der Zeit vom 02.10.1962 bis 01.11.1962 geboren sind, können am 1. Juli 2024 erstmals die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Der Abschlag beim erstmaligen frühestmöglichen Beginn der Rente beträgt jedoch 10,8 Prozent der Rente.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Die Menschen, die zwichen dem 2.2.1960 und dem 1.3.1960 geboren sind, können mit Vollendung des 64. Lebensjahres und 4 Kalendermonaten die Altersrente für besonders langjährig Versicherte am 01. Juli 2024 beanspruchen. Voraussetzung ist natürlich, dass die 45 Jahre Wartezeit am 01.07.2024 nachgewiesen sind. Hier fällt kein Abschlag an.
Hinzuverdienstgrenze zur Witwenrente (Hinterbliebenenrente) steigt ab Juli 2024
Ab 1. Juli 2024 steigt der monatliche Einkommensfreibetrag für eigenes Einkommen bei Hinterbliebenenrenten, also insbesondere bei der Witwenrente, um 46 Euro auf netto monatlich 1.038 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Einkommensfreibetrag noch einmal um 220 Euro. Witwen, Witwer oder eingetragene Lebenspartner können somit ab Juli ein höheres Nettoeinkommen erzielen, ohne dass sich dies auf Ihre Hinterbliebenenrente auswirkt.
Einzelheiten hier: Einkommensfreibeträge zur Witwenrente ab Juli 2024
Bei einer Waisenrente gibt es keine Einkommensgrenzen; Waisen können zu ihrer Waisenrente somit unbegrenzt hinzuverdienen.
Höhere Pfändungsfreigrenzen für Rentner
Renten können gepfändet werden. Doch ab dem 1. Juli 2024 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen. Nur Einkommen ab 1.5000 Euro können gepfändet werden.
Einzelheiten zur den neuen Pfändungsfreigrenzen vom 1. 7. 2024 bis zum 30.6.2025 hier: Neue Pfändungsfreigrenzen für Rentner ab Juli 2024
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsgrenzen lauten wie folgt:
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: 37.117 Euro pro Jahr
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: 18.558 Euro pro Jahr.
Nebenkostenprivileg für Rentner als Mieter fällt weg
Rentner, die eine Wohnung mieten und bisher an den Vermieter für Kabel-TV zahlen, müssen sich ab Juli selbst um einen Vertrag mit einem Anbieter kümmern. Der bisherige TV-Anbieter bzw. Vermieter dürfte sich aber zwischenzeitlich gemeldet haben. Vermieter können Kabel-TV nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung abrechnen.
Quellen
- Eigene Recherche
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.