Pfändungsschutzkonto beim Bürgergeld ein Muss: sofort handeln!

Wer denkt, dass das Bürgergeld unpfändbar ist, hat nur zum Teil Recht. In unserem Beitrag erfahren Sie, warum ein P-Konto zum Schutz vor Pfändung auch beim Bürgergeld notwendig ist.

Jetzt handeln: Pfändungsschutzkonto ein Muss!
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Das Bürgergeld ist nicht pfändbar. So steht es in § 42 Abs. 4 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Warum ist dann ein Pfändungsschutzkonto erforderlich?

Wir zeigen in nachfolgendem Artikel auf, warum ein P-Konto trotz unpfändbarem Bürgergeld sinnvoll, wenn gar notwendig ist.

Bürgergeld: Keine Pfändung beim Amt / Jobcenter

Unpfändbarkeit des Bürgergeldes bedeutet, dass es nicht im Wege einer Forderungspfändung mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts beim Jobcenter bzw. der Arbeitsagentur oder bei dem örtlichen Sozialamt gepfändet werden kann. Nur diesen Fall meint § 42 Abs. 4 SGB II. Ist das Bürgergeld aber erst einmal auf das Konto des Leistungsempfängers gutgeschrieben worden, also auf das Konto des Bürgergeld Berechtigten gelangt, so sieht die Rechtslage anders aus.


Auf dem Girokonto ist Bürgergeld pfändbar

Geld auf einem Girokonto kann grundsätzlich gepfändet werden, auch wenn es sich um das vom Jobcenter überwiesene Bürgergeld handelt. Deshalb müssen Schuldner, die Bürgergeld beziehen unbedingt handeln und ihr normales Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Hierzu muss einfach ein entsprechendes Formular bei der Bank oder Sparkasse unterschrieben werden.

P-Konto: Schutz vor Kontopfändung

Geld auf einem P-Konto kann bis zu einem Kontoguthaben bis 1.330,16 EUR nicht gepfändet werden. Auf einem normalen Girokonto schon. Das Geld auf einem Pfändungsschutzkonto kann von einem Gläubiger nur bis zu dem jeweiligen Freibetrag eines Schuldners gepfändet werden.

Ein P-Konto liefert also Schutz vor Kontopfändung. Der geschützte Betrag kann durch den Schuldner und Kontoinhaber auch über die Basishöhe von 1.330,16 Euro hinaus erweitert werden. Das ist möglich, wenn für den Schuldner ein erhöhter Freibetrag gilt. Das ist etwa der Fall, wenn Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen.


Wie bekommt man ein P-Konto?

Ein P-Konto ist ein normales Girokonto mit zusätzlicher Pfändungsschutzfunktion. Hat man also ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse, so stellt man dort einen Antrag auf Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Das Geldinstitut muss das Pfändungsschutzkonto einrichten, und zwar kostenlos.

Eine Person kann nur ein P-Konto haben. Man kann also nicht zwei Girokonten in ein P-Konto umwandeln lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Konten bei derselben oder unterschiedlichen Banken bestehen.

Auch Gemeinschaftskonten lassen sich nicht in ein P-Konto umwandeln.

Welches Guthaben ist auf dem P-Konto geschützt

Auf einem P-Konto ist Guthaben bis zur Höhe des aktuellen Pfändungsfreibetrages, der gegenwärtig ( ab. 1. Juli 2024) 1.500 Euro beträgt, vor einer Pfändung sicher. Diese Summe bezieht sich auf jeden laufenden Monat. Das bedeutet, dass ein Geldeingang bis zu 1.500 Euro monatlich vor einer Pfändung geschützt ist.

Soll der geschützte Betrag angehoben werden, ist dies nur möglich, wenn ein entsprechender Nachweis (etwa hinsichtlich Unterhaltspflichten) der Bank vorgelegt wird. Das Jobcenter kann so einen Nachweis ausstellen, aber auch eine Schuldnerberatungsstelle.


P-Konto auch noch nach Pfändung möglich

Liegt eine Kontopfändung vor und verweigert die Bank deshalb den Zugriff auf das Geld auf dem Girokonto kann man von der Bank die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto verlangen. Das ist bis zu vier Wochen rückwirkend möglich Die Frist beginnt mit dem Antrag auf Kontoumwandlung an die Bank.Lässt man die Vier-Wochen-Frist verstreichen, ist die Bank verpflichtet das gepfändete Guthaben an den Gläubiger auszzuahlen.

Pfändung trotz P-Konto?

Ein P-Konto bietet keinen kompletten Pfändungsschutz. Der Gläubiger kann auf den Teil des Guthabens zugreifen, das den Pfändungsfreibetrag des P-Kontos übersteigt. Man tut deshalb als Schuldner gut daran, nicht mehr an Geld auf dem P-Konto stehen zu lassen als die Summe, die dem Pfändungsfreibetrag entspricht.

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