Mehr Geld für Studenten: BAföG  muss sich an Bürgergeld ausrichten, darf nicht niedriger sein

Müssen Bafög und Bürgergeld in der Höhe gleich sein? Diese Auffassung vertritt das Verwaltungsgericht Berlin und hat das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerufen. Lesen Sie hier die Details.

Das Bafög darf nicht niedriger ausfallen als das Bürgergeld, so das Verwaltungsgericht Berlin.
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Das Bafög soll sicherstellen, dass Studenten gleiche Chancen auf ein Studium haben. Doch die BAföG Sätze unterscheiden sich von denen des Bürgergeldes. Nunmehr vertritt das Verwaltungsgericht Berlin die Rechtsauffassung, dass die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zur Höhe der Ausbildungsförderung gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Entscheidung bezieht sich auf die Bafög-Sätze des Jahres 2021.

In unserem Artikel erklären wir den Hintergrund der Entscheidung.

Warum müssen Bafög und Bürgergeld dieselbe Höhe haben?

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Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt die Meinung, dass sich Bafög und Bürgergeld in der Höhe nicht unterscheiden dürfen und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt die Auffassung, dass die BAföG-Regelungen zum Grundbedarf für Studierende sowie zum Unterkunftsbedarf für nicht bei den Eltern lebende Studierende mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar seien, wenn sie sich in der Höhe vom Bürgergeld unterscheiden.

Klage einer Studenten gegen die Bafög-Sätze

Eine Studentin hatte im 1. Semester Bafög erhalten, hatte aber auf höhere Bafög-Sätze geklagt. Das Verwaltungsgericht Berlin folgte ihrer Ansicht und legte die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vor. Nur das Bundesverfassungsgericht kann entscheiden, ob ein Gesetz deshalb nichtig ist, weil es (möglicherweise) gegen das Grundgesetz verstößt.

Gleiche Bildungschancen und angemessene Ausbildungsförderung

Der Gesetzgeber sei verpflichtet, so das Verwaltungsgericht, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen. Er müsse im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung ermöglichen. Daraus folge ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung. Dieser sei zwar dem Grunde nach vom Gesetzgeber eingerichtet worden, aber die konkrete Ausgestaltung verstoße gegen die Verfassung, weil der Grundbedarf als auch mit dem Unterkunftsbedarf, also die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums, nicht gegeben sei.

Das Verwaltungsgericht führte aus, die Höhe des Grundbedarfes und die des Unterkunftsbedarfs seien evident zu niedrig gewesen. Sie hätte den Regelsatz des Bürgergeldes unterschritten bzw.  die Mietausgaben, die über 50 Prozent aller Studierenden hätten. Als Vergleichsmaßstab dürfe der Gesetzgeber nicht einen Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im gesamten Bundesgebiet nehmen. Erlaubt sei lediglich ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person. Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers finde bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer weit über 100 Euro differieren.

Bafög Bedarfssätze auch methodisch fehlerhaft

Die Festlegung der Bafög Bedarfssätze würden, so das Verwaltungsgericht, methodischen Fehler aufweisen. Der  Gesetzgeber habe als Referenzgruppe solche Studierendenhaushalte mit einbezogen, die lediglich über ein Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen verfügten. Das sei fehlerhaft. Außerdem, so das Verwaltungsgericht, dürften Nebenverdienste der Studierenden und Kindergeld nicht berücksichtigt werden.

Auch müsse zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und den Kosten für die Ausbildung bzw. zwischen Kosten der Unterkunft und Kosten für die Heizung müsse unterschieden werden.

Weiterer Fehler: die Bedarfssätze seien nicht zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst worden.

Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht muss nun über die Vorlage des Verwaltungsgerichts entscheiden.

Wir sind gespannt, müssen uns aber wohl noch einige Monate, wenn nicht Jahre, gedulden.

Quelle

 Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 5.6.2024, VG 18 K 342/22

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