Karenzzeit beim Bürgergeld

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Mit dem Bürgergeld ist eine sogenannte Karenzzeit eingeführt worden. Diese betrifft das Vermögen der Leistungsbezieher und die Kosten ihrer Unterkunft, also insbesondere die Miete für die Wohnung.

Was bedeutet Karenzzeit beim Bürgergeld?           

Doch was bedeutet Karenzzeit beim Bürgergeld genau? Das Wort Karenz stammt aus dem lateinischen und bedeutet soviel wie „Verzicht oder Entbehrung“. Beim Bürgergeld ist damit gemeint, dass der Staat während der Karenzzeit darauf verzichtet, dass die Bezieher von Bürgergeld ihr gesamtes Vermögen für die Deckung des Lebensunterhalts einsetzen bzw, dass er auf die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten verzichtet.


Wie lang dauert die Karenzzeit?

Die Karenzzeit dauert ein Jahr, wobei nicht ein Kalenderjahr, sondern 12 Monate gemeint sind. Sie beginnt mit dem Anfang des Monats, für den erstmals Bürgergeld-Leistungen bezogen werden.

Wenn der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen wird, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug.

Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens zwei Jahre keine Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz bezogen worden sind.

Wenn Bürgergeld-Leistungen wegen des Einkommens nur für maximal einen Monat erbracht werden, gilt keine Karenzzeit. Wenn der Antragsteller jedoch in diesem Fall erklärt, er habe kein Vermögen, findet grundsätzlich keine Überprüfung statt.

Karenzzeit und Schonvermögen

Grundsätzlich kann Bürgergeld nur bezogen werden, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann. Ist Vermögen vorhanden, muss dieses grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Es gilt jedoch eine allgemeine Vermögensfreigrenze im Bürgergeld-Gesetz von 15.000 Euro pro Person. Dieses nicht zu verwertende Vermögen wird als Schonvermögen bezeichnet. Während der Karenzzeit ist die Grenze beim Schonvermögen höher. Das Schonvermögen beträgt während der Karenzzeit 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.

Dabei wird die Bedarfsgemeinschaft als ganzes betrachtet. Schöpft also eine Person der Bedarfsgemeinschaft ihren freien Betrag an Schonvermögen nicht aus, wird der nicht ausgeschöpfte Anteil auf die anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind dürfte also ein Vermögen von 55.000 Euro behalten, eine vierköpfige Familie 85.000 Euro. Unerheblich ist dabei beispielsweise, ob das gesamte Geld auf vier Sparbüchern verteilt ist, oder ob alles Geld auf dem Sparbuch des Vaters, der Mutter oder eines Kindes liegt.


Karenzzeit und Kosten der Wohnung / Miete

Während der einjährigen Karenzzeit gilt hinsichtlich der Kosten der Unterkunft, also der Kaltmiete und den Nebenkosten, dass sie vom Jobcenter auch übernommen werden, wenn sie nicht angemessen sind. Es findet somit keine Angemessenheitsprüfung der Miete innerhalt der Karenzzeit statt. Das gilt explizit nicht für die Heizkosten. Diese müssen zu jeder Zeit angemessen sein, um vom Jobcenter übernommen zu werden. Sind die Heizkosten nicht angemessen, übernimmt das Jobcenter die Heizkosten nur bis zu der Höhe, die angemessen sind. Der Rest müsste aus dem Regelsatz beglichen werden.

Nach Ablauf der Karenzzeit für die Wohnungskosten gilt, das die Kosten nur bis zu der Höhe der Angemessenheit übernommen werden. Welche Miete angemessen ist, lässt sich nicht pauschal sagen, da die durchschnittlichen Mieten von Region zu Region unterschiedlich hoch sind. So muss in München oder MÜnster weit mehr für eine Mietwohnung gezahlt werden, als etwa in einer Kleinstadt oder in einer ländlichen Region. Eine genaue Auskunft über die Angemessenheitsgrenzen erteilen die örtlichen Jobcenter.

Das Wichtigste zur Karenzzeit zusammengefasst

Was ist die Karenzzeit beim Bürgergeld?

Zum 01.01.2023 wurde eine einjährige Karenzzeit im Bürgergeld-Gesetz eingeführt. In diesen ersten zwölf Monaten des Bürgergeld-Bezuges gelten “bürgerfreundliche” Sonderregelungen hinsichtlich der Angemessenheit der Miete bei der Übernahme der Wohnkosten durch das Jobcenter sowie hinsichtlich der Höhe des Vermögens der Bedarfsgemeinschaft.

Hintergrund: Die Karenzzeit soll dazu beitragen, dass Hilfebedürftige nicht unmittelbar bei Hilfebedürftigkeit ihr Vermögens einsetzen müssen oder aufgrund zu hoher Mietkosten aus der Wohnung ausziehen müssen.

Gilt die Karenzzeit auch für ehemals Hartz IV Bezieher?

Ja, die Karenzeit gilt auch für Altfälle. Auch diejenigen, die bereits im letzten Jahr Hartz IV bezogen und anschließend ab dem 1. Januar 2023 das Bürgergeld, fallen unter die Regelung der Karenzzeit, da auch sie erstmals Bürgergeld beziehen. Für sie läuft die Karenzzeit am 31.12.2023 aus.

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