Das Bürgergeld dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Das Bürgergeld soll das soziokulturelle Existenzminimum abdecken. Es setzt Bedürftigkeit voraus. Wer Vermögen hat, muss grundsätzlich dieses Vermögen nutzen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Was ist das Schonvermögen?
Jedoch muss nicht das gesamte Vermögen aufgebraucht werden, bevor man Bürgergeld erhält. Der Gesetzgeber hat ein sogenanntes Schonvermögen vorgesehen, das, wenn es vorhanden ist, nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird, einem Anspruch auf Bürgergeld somit nicht entgegensteht.
Unter den Begriff Schonvermögen fällt also das Vermögen des Leistungsberechtigten, das er nicht für den eigenen Lebensunterhalt oder den seiner Familie einsetzen muss.
Höhe des Schonvermögens
Die Höhe des Schonvermögens, die Höhe der Vermögensfreigrenze, ist abhängig von der Dauer des Bezugs des Bürgergeldes.
Schonvermögen in der Karenzzeit von einem Jahr
Das erste Jahre des Bezugs von Bürgergeld ist die sogenannte Karenzzeit. In der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Die Beträge werden zusammengerechnet und die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes betrachtet.
Nehmen wir als Beispiel eine vierköpfige Familie. Für sie würde das Schonvermögen 85.000 Euro betragen. Es kommt dabei nicht darauf an, auf wessen Konto sich das Geld tatsächlich befindet, ob also beispielsweise ein Elternteil 40.000 Euro auf seinem Sparbuch hätte und die anderen Familienmitglieder jeweils 15.000 Euro. Auch wenn sich alles Geld auf dem Sparbuch eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft befinden würde, käme das Schonvermögen insgesamt zum Tragen.
Schonvermögen nach Ablauf der Karenzzeit
Nach Ablauf der Karenzzeit, also nach einem Jahr des Bezugs von Bürgergeld, beträgt das Schonvermögen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.
Was zählt sonst noch zum Schonvermögen?
Abgesehen von den oben genannten Beträgen wird weiteres Vermögen nicht bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt:
– Ein angemessener Hausrat. Dabei sind für die Beurteilung der Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend.
– Ein Kraftfahrzeug ( Auto / PKW ) für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person.
– Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind. Daneben auch andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
– Weitere von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform, für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, während dessen keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, maximal jedoch der Betrag, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird.
– Ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person.
– Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
– Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die jeweilige Höhe des nicht auf das Bürgergeld anrechenbaren Schonvermögens ist in § 12 SGB II zu finden. Dort wird auch die einjährige Karenzzeit definiert.
Ursprünglich war von der Bundesregierung ein höheres Schonvermögen und eine längere Karenzzeit vorgesehen worden. Das Schonvermögen sollte 60.000 Euro für die antragstellende Person betragen, die Karenzzeit 2 Jahre. Dies scheiterte jedoch an der CDU/CSU Mehrheit im Bundesrat. Es wurde dann ein Kompromiss ausgehandelt, der sich nun im SGB II wiederfindet.