Bürgergeld: Bareinzahlung auf Girokonto ist anrechenbares Einkommen!

Wer Bürgergeld bezieht und Geld in bar auf sein Konto einzahlt, sollte immer nachweisen können, woher das Geld stammt. Andernfalls darf das Jobcenter die Einzahlung als sonstiges Einkommen werten und auf den Bürgergeld Anspruch anrechnen!

Bareinzahlungen aufs Konto können Bürgergeld Anspruch mindern
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Bürgergeld darf nur beziehen, wer bedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Für Erwerbseinkommen gelten Freibeträge; es ist nicht die volle Summe anrechenbar. Anderes Einkommen wird in voller Höhe auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet.

In einem neuen Urteil hat das Landessozialgericht Berlin festgestellt, dass auch Bareinzahlungen auf dem Konto, deren Herkunft nicht nachweisbar sind, als sonstiges, anrechenbares Einkommen gelten.

Die Einzelheiten zu dem Urteil können Sie in unserem folgenden Beitrag nachlesen.

Vorsicht bei eigenen Bareinzahlungen auf dem Konto – Anrechnung auf Bürgergeld Anspruch droht

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Vorsicht bei Bareinzahlungen auf das Konto: Jobcenter kann die Zahlung auf den Bürgergeld Anspruch anrechnen!

Natürlich dürfen Bezieher von Bürgergeld Einzahlungen auf ihr Konto vornehmen, etwa, wenn sie am Monatsanfang alles Geld abgehoben haben und nun doch noch eine Überweisung tätigen wollen. Doch sie müssen nachweisen, woher das Geld stammt, das sie auf ihr Konto zahlen. Zumindest die Erklärung muss schlüssig, also nachvollziehbar darstellen, woher das Geld stammt.

Kann der Bürgergeld Bezieher den Grund der Einzahlung und die Herkunft des Geldes nicht schlüssig darlegen, so darf das Jobcenter den eingezahlten Betrag als sonstiges Einkommen ansehen und auf den bestehenden Bürgergeld Anspruch anrechnen. Diese Vorgehensweise hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil unter dem  Az. L 9 AS 975/22 bestätigt


Welcher Sachverhalt liegt dem Bürgergeld – Urteil zugrunde?

Hintergrund des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg war der Fall einer aus Polen stammenden Familie. Die Ehefrau arbeitete als Haushaltshilfe, der Ehemann in einer Bar. Sein Gehalt erhielt er immer bar ausgezahlt. Es bestand seit vielen Jahren ein Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld. Aufgrund des schwankenden Einkommens erließ das Jobcenter seine Bescheide immer vorläufig und rechnete dann genau nach, ehe der endgültige Bescheid erlassen wurde. Oft kam es so zu Nachzahlungen des Jobcenters (weil zuvor zu wenig Geld bewilligt und ausgezahlt worden sei).

In einem Zeitraum von einem halben Jahr kam es zu Bareinzahlungen auf dem Konto des Ehemannes, die nicht im Zusammenhang mit den Gehaltszahlungen standen.

Die Bürgergeld Bedürftigen erklärte sich zu den Bar-Einzahlungen wie folgt: man habe vom Jobcenter nachgezahltes Geld unmittelbar nach Eingang komplett vom Konto abgehoben und dann bei entstehendem Bedarf wieder auf das Konto eingezahlt. Das Geld habe man zwischenzeitlich zu Hause verwahrt.  

Bürgergeld Bezieher hat Beweislast für Herkunft des Geldes

Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg sah es somit nicht als erwiesen an, dass das Geld der Einzahlungen aus bereits vorhandenen Einkommen und Vermögen stammte. Dies zu beweisen obliege dem Bürgergeld Bezieher, er trage die Beweislast für die Herkunft des Geldes bei Bareinzahlungen.

Da er im vorliegenden Fall den Beweis nicht erbringen konnte, durfte das Jobcenter davon ausgehen, so das Landessozialgericht, dass das Geld der Bareinzahlungen aus anderem Einkommen stamme, und die Summe vollständig auf den Bürgergeld Anspruch anrechnen.  


Hintergrund und weitere Infos: So viel Bürgergeld wird vom Jobcenter gezahlt

Nachfolgend eine kleine tabellarische Übersicht über die geltenden monatlichen Regelsätze beim Bürgergeld 2024:

  • 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende
  • 506 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
  • 471 Euro für Personen unter 25 Jahren, die ohne Erlaubnis des Jobcenters umziehen
  • 451 Euro für Volljährige unter 25 Jahren, die im Elternhaus leben
  • 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahre
  • 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahre
  • 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahre

Wann das Geld jeweils ausgezahlt wird, können Sie hier nachlesen: Bürgergeld Auszahlung 2024

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29.05.2024, Az. L 9 AS 975/22

Sozialgericht Berlin, 22.09.2022, Az. S 9 AS 975/22

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