Wenn Bürgergeld Leistungsbezieher umziehen müssen – und die Betonung liegt auf müssen – hat das Jobcenter die Umzugskosten in angemessenem Umfang zu tragen bzw. zu erstatten. Doch was zählt alles zu den Umzugskosten? Gehört auch ein neuer Telefonanschluss und ein Nachsendeauftrag bei der Post dazu?
In folgendem Artikel erklären wir, welche Kosten das Jobcenter bei einem notwendigen Umzug erstatten muss. Hierzu gibt es eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Jobcenter muss Umzugskosten bei notwendigem Umzug übernehmen
Bei einem Umzug entstehen Kosten. Welches Geld kann ein Bezieher von Bürgergeld vom Jobcenter anlässlich eines notwendigen Umzugs erhalten?
Es gibt viele Gründe, aus denen Bezieher von Bürgergeld umziehen müssen oder wollen. Ist ein Umzug notwendig, etwa zur Vermeidung von Kürzungen des Bürgergeldes, weil die Miete unangemessen ist, so muss das Jobcenter die Umzugskosten übernehmen.
Wichtig: bevor man den Umzug angeht, muss eine schriftliche Zustimmung für den Umzug beim Jobcenter erwirkt werden. Nur dann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten.
Welche Kosten für einen Umzug können beim Jocenter beantragt werden?
Gleich vorweg der Hinweis auf eine Einschränkung: Bezieher von Bürgergeld müssen ihren Umzug grundsätzlich selbst organisieren und durchführen. Das Jobcenter übernimmt keine Planungskosten und Organisationskosten. Auch wenn es um den Anschluss einer Waschmaschine, den Einbau einer Küche oder die Installation eines Fernsehgerätes geht – diese Kosten müssen Bürgergeld Bezieher selbst tragen. Sie zählen nicht zu den Umzugskosten.
Vom Jobcenter können jedoch auf Antrag folgende Kosten erstattet werden:
- Kosten für Miettransporter
- Kosten für Umzugskartons oder Umzugskisten
- Kosten für Umzugshelfer (Pauschale)
- Kosten für die Renovierung der alten Wohnung (soweit mietvertraglich geschuldet)
Die anfallenden Umzugskosten müssen vor Durchführung des Umzugs beim Jobcenter beantragt werden. Das Jobcenter verlangt grundsätzlich die Vorlage von drei unterschiedlichen Angeboten hinsichtlich der einzelnen Posten des Umzugs.
Welche tatsächlichen Kosten zahlt das Jobcenter beim Umzug?
Das Jobcenter übernimmt die angemessenen Aufwendungen des Umzugs. Hinsichtlich der Angemessenheit wird auf die ortsüblichen Preise abgestellt. Somit lässt sich nicht generell sagen, welche Geldmittel des Jobcenters für einen Umzug bereitgestellt werden. Denn: je nach Bundesland und je nach Region variieren die Kosten für einen Umzug stark.
Kosten für die Umzugsrenovierung
Ist der Bürgergeld Bezieher nach dem Mietvertrag der alten Wohnung verpflichtet, die Wohnung zum Auszug zu renovieren, so zählen diese Kosten ebenfalls zu den Umzugskosten. Das Jobcenter muss die Renovierungskosten übernehmen. Diese wurde auch bereits gerichtlich entschieden, vgl. etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, AZ: L 9 AS 409/06 ER.
Kosten für Telefonanschluss und Post-Nachsendeauftrag
Das Jobcenter muss auch die Kosten für einen neuen Telefonanschluss und einen Post-Nachsendeauftrag bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht bereits vor längerer Zeit entschieden, vgl. Az.: B 14 AS 58/15 R.
In dem dortigen Fall war der Umzug aufgrund einer Trennung erforderlich gewesen. Das Jobcenter sah den Umzug als notwendig an und sicherte dem Leistungsbezieher die Zahlung der angemessenen Umzugskosten zu. Doch dann enttstand ein Streit über die Frage, ob ein Nachsendeauftrag bei der der Post und eine neuer Telefonanschluss Kosten sind, die unmittelbar mit dem Umzug zu tun hätten.
Das Bundessozialgericht entschied, dass auch die Kosten für Telefonanschluss und Nachsendeauftrag erforderliche und angemessene Umzugskosten sind. Es sei ein Grundbedürfnissen eines jeden Menschen, die Kommunikation mit anderen aufrecht zu erhalten., so die Argumentation des obersten deutschen Sozialgerichts.