Bürgergeld: Was ist das Zuflussprinzip beim Einkommen?

Das Zuflussprinzip beim Bürgergeld regelt, wie und insbesondere wann Einkommen mit dem Leistungsanspruch verrechnet wird. Es handelt sich quasi um die zeitliche Komponente der Bedürftigkeit. Einzelheiten finden Sie in unserem Artikel!

Wie funktioniert das Zuflussprinzip beim Bürgergeld?
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Im Bereich des Bürgergeldes gilt hinsichtlich der Anrechnung von Einnahmen das sogenannte Zuflussprinzip. Es ist im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit des Antragstellers wichtig. Genau genommen geht es beim Zuflussprinzip und zeitliche Zuordnung von Einkommen.

Wie das Jobcenter mittels Zuflussprinzip die Anrechnung von Einnahmen auf den Bürgergeld-Anspruch im Einzelnen ermittelt, erklären wir ausführlich in nachfolgendem Beitrag!

Bürgergeld: Zuflussprinzip als zeitliche Komponente der Bedürftigkeit

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Beim Bürgergeld herrscht das sog. Zuflussprinzip, wenn es um Einkommen bzw. Einnahmen geht. Wir erklären, was es damit auf sich hat.

Das Bürgergeld Zuflussprinzip besagt, dass Einnahmen immer in dem Monat als Einkommen auf das Bürgergeld anzurechnen sind, in dem sie zufließen.

Beispiel: Der Bürgergeld-Bezieher hat mit einem Minijob ein Arbeitseinkommen von 400 Euro. Das Gehalt wird also zum Teil (im Rahmen der Einkommensfreibeträge) auf den Bürgergeldanspruch angerechnet. Wird das Gehalt für den Monat Juli erst am 1. August auf dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben, so erfolgt die Anrechnung unter Anwendung des Zuflussprinzips erst im Monat August. Dass das Geld eine Gegenleistung für die Arbeit im Monat Juli ist, also der Anspruch bereits im Juli begründet wurde, ist unerheblich.

Das Zuflussprinzip gilt grundsätzlich für jedes Einkommen und jede Einnahme der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Ausnahmen vom Zuflussprinzip beim Kinderzuschlag

Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom Zuflussprinzip. Die wohl in der Praxis wichtigste Ausnahme betrifft die Nachzahlung des Kinderzuschlags. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.2017. Danach müssen Nachzahlungen des Kinderzuschlags, der von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit geleistet wird, abweichend vom tatsächlichen Zufluss in dem Monat als Einkommen berücksichtigt werden, für den der Kinderzuschlag erbracht wurde. Wann der Kinderzuschlag tatsächlich ausgezahlt wurde, ist unerheblich. Kinderzuschlag und Bürgergeld schließen sich zwar grundsätzlich aus. Es gibt aber die Fallkonstellation, dass zunächst ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, dieser dann aber entfällt und ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, wenn sonstiges Einkommen wegbricht.

Beispiel: Es wird für den Monat Januar und die nachfolgenden Monate Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragt. Die Voraussetzungen liegen vor und die Leistung wird bewilligt, allerdings erst im März. Im März jedoch besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, weil sich das Einkommen der Familie noch weiter verringert hat. Wir der Kinderzuschlag für Januar und Februar dann erst im März ausgezahlt, so wird er nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet.

Zuflussprinzip macht Probleme, wenn Bürgergeldanspruch wegfällt

Gelingt es dem Bürgergeld-Bezieher eine Arbeitsstelle zu finden, so entfällt der Anspruch auf Bürgergeld entsprechend dem Zuflussprinzip mit dem Monat, in dem das erste Gehalt auf dem Konto des bisherigen Bürgergeld-Beziehers eingeht. In der Regel ist das der letzte Werktag bzw. Bankarbeitstag des Monats. Das Jobcenter zahlt dann aber für den ganzen Monat kein Bürgergeld mehr, obwohl der bisherige Leistungsbezieher erst am Ende des Monats wieder über Einkommen verfügt. Es entsteht ein Vakuum ohne Geldmittel für den bisherigen Bürgergeld-Bezieher

Beispiel: Das Jobcenter hebt den Bewilligungsbescheid mit Ablauf des Monats Mai auf, weil der Anspruchsberechtigte zum 1. Juni eine Arbeitsstelle antritt. Das Gehalt wird erst zu Ende Juni ausgezahlt und erst dann dem Konto des ehemaligen Leistungsbeziehers gutgeschrieben.

Darlehen des Jobcenters hilft zur Überbrückung des Zuflussprinzips

Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt: wovon soll der ehemalige Bürgergeld-Bezieher in dem ersten Monat der Arbeitstätigkeit leben, wenn es Arbeitslohn erst am Ende des Monats gibt? Eine Möglichkeit wäre ein Vorschuss vom Arbeitgeber. Funktioniert das nicht, so kann beim Jobcenter ein Darlehen zur Überbrückung beantragt werden. Man kann es dann in den Folgemonaten ratenweise zurückzahlen.

Nicht nur, wenn eine Arbeitsstelle angetreten wird, entstehen durch das Zuflussprinzip Probleme. Ähnlich ist die Situation, wenn eine Rente bewilligt wird, da diese ebenfalls erst am Ende des Monats für den laufenden Monat gezahlt wird.

Zusammenfassung zum Zuflussprinzip beim Bürgergeld

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

Das Zuflussprinzip ist im Bürgergeld Gesetz geregelt. Es besagt, das Einnahmen immer in dem Monat auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet werden, in dem sie dem Leistungsbezieher tatsächlich zufließen, also auf sein Konto eingehen bzw. in seinen Besitz gelangen.

Aufgrund des Zuflussprinzips kommt es bei Gehaltszahlungen also nicht darauf an, für welchen Monat der Lohn gezahlt wird, sondern in welchem Monat er dem Bankkonto des Bürgergeld Beziehers gutgeschrieben wird.

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