Partnereinkommens-Anrechnung – Was Sie wissen müssen

Wird das Einkommen, das ein Partner erzielt, auf das Bürgergeld des anderen Partners angerechnet? Wie werden die Partner generell bei der Berechnung behandelt. Wir beantworten in unserem Beitrag die Fragen rund um die Bedarfsgemeinschaft.

Frau umarmt ihren Mann und lacht
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Das Bürgergeld ist die neue alte Grundsicherung für arbeitssuchende Menschen, die auch im Jahr 2024 noch ihre Gültigkeit hat und seit dem 1. Januar 2024 sogar erhöht worden ist.

Viele Paare, die auf Bürgergeld angewiesen sind, verheiratet oder nicht, fragen sich, ob das Einkommen des Partners bei der Berechnung des eigenen Bürgergeldes angerechnet wird. 

In unserem Artikel beleuchten wird die Fragen, wann und in welcher Höhe das Einkommen des Ehegatten, des oder der Verlobten, des Lebenspartners, der Lebenspartnerin auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet wird.

Bedarfsgemeinschaft muss vorliegen – sonst keine Anrechnung

Wenn nur einer der Partner arbeitet: wird sein Einkommen auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet?

Wie funktioniert die Anrechnung von Einkommen beim Bürgergeld, wenn nur ein Partner arbeitet? Wie wird sein Geld angerechnet?

Eine gegenseitige Anrechnung von Einkommen ist beim Bürgergeld nur möglich, wenn die Partner in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.

Wann eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, erklären wir ausführlich hier: Bedarfsgemeinschaft

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass eine Bedarfsgemeinschaft eine Einstandsgemeinschaft ist. Es muss der Wille vorliegen, für den anderen finanziell einstehen zu wollen. Das erfordert grundsätzlich eine Zusammenleben. Wenn Partner nicht zusammenleben, liegt mit großer Wahrscheinlichkeit keine Bedarfsgemeinschaft vor.

Liegt bei einer Partnerschaft eine Bedarfsgemeinschaft vor, so wird diese beim Bürgergeld hinsichtlich Bedarf und Einkommen (und Vermögen) als Einheit betrachtet. Das bedeutet, es wird der finanzielle Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt (Regelsatz plus Kosten der Unterkunft und mögliche Mehrbedarfe) und dann diesem Bedarf das Einkommen beider Partner gegenübergestellt.

Wie hoch ist die Anrechnung des Partner-Einkommens?

Die Höhe der Anrechnung richtet sich nach der Höhe des Einkommens des Partners.  Denn es gelten die allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen und Einkommensfreibeträge.

Die Höhe der Einkommensfreibeträge, also der Teile des Einkommens, das nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird, sondern zusätzlich behalten werden kann, können Sie hier nachlesen: Einkommensfreibeträge Bürgergeld.

Rechenbeispiel Anrechnung von Partner-Einkommen

Nehmen wir an, nur einer der Partner in der Bedarfsgemeinschaft arbeitet und erzielt ein Gehalt von brutto 1500 Euro. Kinder sind nicht vorhanden.

Betrachten wird den Regelbedarf. Partner gehören zur Regelbedarfsstufe 2; jeder hat einen Anspruch auf 506 Euro Regelsatz, das Paar also auf insgesamt 1012 Euro.  Hinzu kommen die Kosten der Wohnung und die Heizkosten. Nehmen wir an, die Heizkosten belaufen sich auf 100 Euro, die Miete auf 500 Euro, so würde ein Gesamtbedarf von 1612 Euro bestehen.

Hiervon ist das anzurechnende Einkommen abzuziehen. Dazu müssen die Einkommensfreibeträge ermittelt werden. Diese lauten bei einem Bruttoeinkommen wie folgt:

  • 100 Euro: Grundfreibetrag
  • 84 Euro: 20 Prozent Freibetrag von Einkommen 100 Euro bis 520 Euro
  • 144 Euro: 30 Prozent Freibetrag von Einkommen 520 Euro bis 1000 Euro
  • 20 Euro: 10 Prozent Freibetrag von Einkommen 1000 bis 1200 Euro
  • Summe Freibetrag: 348 Euro

Dieser Freibetrag kann vom Nettoeinkommen abgezogen werden.

Nehmen wir an, das Nettogehalt beträgt 1100 Euro, so werden nach Abzug der 348 Euro 752 Euro auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet. Dieser beläuft sich somit auf 860 Euro.

Sie wollen selbst nachrechnen? Nutzen Sie unseren Bürgergeld Online Rechner

Zusammenfassung zur Anrechnung von Einkommen des Partners beim Bürgergeld

Das Wichtigste zum Schluss:

  • Partner, egal ob verheiratet oder nicht, bilden, wenn sie zusammenleben, in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeldes.
  • Das Einkommen des Partners wird unter Berücksichtigung der Einkommensfreibeträge auf den Bürgergeld Anspruch der Bedarfsgemeinschaft, also beider Partner, angerechnet.

Quellen

Bundesministerium der Justiz