Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet? Muss ich das Jobcenter informieren?

Auch im Bürgergeld Bezug stellt sich die Frage, ob das Pflegegeld auf das Bürgergeld angerechent wird. Wir geben die Antwort in nachfolgendem Beitrag sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die Pflegeperson, an die das Pflegegeld weitergeleitet wird.

Wann wird das Pflegegeld auf das Bürgergeld angerechnet?
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Für Bürgergeld Bezieher, die pflegebedürftig sind stellt sich die Frage, ob das Pflegegeld auf das Bürgergeld angerechnet wird und das Jobcenter also über den Bezug von Pflegegeld informiert werden muss.

Die klare Antwort: Pflegebedürftigen, die vom Jobcenter Bürgergeld erhalten, wird das Pflegegeld nicht auf diese Sozialleistung angerechnet. Auch pflegende Angehörige, denen das Pflegegeld weitergeleitet wird, müssen nicht mit einer Anrechnung auf ihren Bürgergeld Anspruch rechnen. Hintergrund: Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2  bekommen Pflegegeld, wenn sie zu Hause von Angehörigen gepflegt werden.

In nachfolgendem Artikel erklären unsere Experten, warum das Pflegegeld nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Warum Pflegegeld auf Bürgergeld nicht angerechnet wird!

Anrechnung von Pflegegeld auf Bürgergeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld?
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Wann wird das Pflegegeld auf das Bürgergeld angerechnet? Wie ist das beim Wohngeld und Arbeitslosengeld?

Der Grund, warum das Pflegegeld nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird, also beides nebeneinander und unabhängig von einander bezogen werden kann und darf, liegt darein, dass es sich beim Pflegegeld um  eine zweckgebundene Leistung handelt. Sie dienst nur dem Zweck, die häuslichen Pflege sicherzustellen. Es geht beim Pflegegeld also nicht – wie beim Bürgergeld – um die Sicherung des Lebensunterhalts. Bürgergeld und Pflegegeld unterscheiden sich also in ihrer Zweckrichtung. Deshalb erfolgt keine gegenseitige Anrechnung.


Wird Pflegegeld für das eigene Kind auf das Bürgergeld angerechnet?

Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind erhalten, weil es pflegebedürftig ist und sie es zu Hause pflegen, müssen ebenfalls nicht mit einer Anrechnung auf das Bürgergeld rechnen. Hintergrund auch hier: das Pflegegeld dienst der Sicherstellung der Pflege des Kindes, ist also eine zweckgebundene Einnahme, die nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalt dient. Eltern und Kind bilden ein Bedarfsgemeinschaft.

Wird weitergeleitetes Pflegegeld an Angehörige auf deren Bürgergeld angerechnet?

Auch weitergeleitetes Pflegegeld an pflegende Angehörige wird beim Bürgergeld Anspruch der pflegenden Angehörigen nicht berücksichtigt. Das gilt solange, wie die Angehörigen die Pflege nicht gewerbsmäßig betreiben.

‍Pflegegeld ist kein Einkommen, sondern zählt entsprechend den „Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 11-11b SGB II  zu den zweckbestimmten Einnahmen. Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung aus dem Rechtskreis des SGB XI und fällt  in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung.

Daraus folgt im Umkehrschluss für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind und auch keine besonderen sozialen Bindungen zur Pflegeperson haben:  Das weitergereichte Pflegegeld ist als Einkommen zu berücksichtigen.

Geregelt ist dies in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld Verordnung.


Muss das Jobcenter über den Bezug von Pflegegeld informiert werden?

Ja, das Jobcenter muss über den Bezug von Pflegegeld informiert werden. Das gilt auch dann, wenn das Pflegegeld nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Der Grund: das Jobcenter muss eigenständig prüfen und entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung des Pflegegeldes vorliegen oder nicht.

Wird Pflegegeld auf Wohngeld angerechnet?

Was für das Bürgergeld gilt, gilt auch für das Wohngeld: Pflegegeld wird nicht auf das Wohngeld angerechnet. Es ist eine zweckgebundene Leistung, die ausschließlich der Pflege dienen soll (§ 14 Abs. 2 Nr. 26 Wohngeldgesetz).

Ausnahme: wenn Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, die nicht mit im Haushalt lebt wird das Pflegegeld auf das Wohngeld dieser Person angerechnet, und zwar wie folgt:

  • zur Hälfte, wenn sie eine sittliche Pflicht erfüllt
  • vollständig, wenn sie keine sittliche Pflicht erfüllt.  

Wird Pflegegeld auf Arbeitslosengeld  angerechnet?

Pflegegeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Es wird nicht mit dem Arbeitslosengeld verrechnet, also vom Arbeitslosengeld abgezogen. Das Pflegegeld wird auch nicht bei Berechnung des Arbeitslosengelds als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Pflegeperson, weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und die Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur erfüllt. Die Pflege darf also nicht einen Umfang haben, der einer externen Arbeitsaufnahme entgegensteht.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Einen Anspruch auf Pflegegeld hat die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2. Die Pflegeperson selbst hat keinen Anspruch auf das Pflegegeld. In der Regel wird das Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person an die Pflegeperson weitergeleitet. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.


Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad, den die Pflegekasse zuerkannt hat. Im Jahr 2024 wird das Pflegegeld pro Monat wie folgt gezahlt:

  • Pflegegrad 2: 332,00 €
  • Pflegegrad 3: 573,00 €
  • Pflegegrad 4: 765,00 €
  • Pflegegrad 5: 947,00 €

Zusammenfassung zur Anrechnung von Pflegegeld auf das Bürgergeld

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

Pflegegeld wird grundsätzlich nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das gilt sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die Pflegeperson, an die das Pflegegeld weitergeleitet wird.

Nur dann, wenn es sich bei der Pflegeperson nicht um einen Angehörigen oder um eine vertraute Person mit sozialer Verpflichtung gegenüber der pflegebedürftigen Person handelt, wird das Pflegegeld auf deren Bürgergeld Anspruch angerechnet.

Auf Wohngeld und Arbeitslosengeld wird das Pflegegeld ebenfalls grundsätzlich nicht angerechnet.


Quelle

Bundesamt für Justiz – Bürgergeld Verordnung

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