Keine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei Zusammenleben mit Eltern(teil)

Gibt es Berufsausbildungsbeihilfe auch dann, wenn ein Untermietverhältnis mit Mutter oder Vater in der elternlichen Wohnung besteht? Hierzu gibt es eine aktulle Entscheidung des Landessozialgerichts NRW. Lesen Sie unseren Beitrag!

zwei junge Männer montieren am PC, wobei ein anschwebender Geldschein durchgetrichen ist

Das Landessozialgericht (LSG) NRW musst sich mit dem Fall eines Auszubildenden beschäftigen, der in der Wohnung seiner Mutter lebte, allerdings mit ihr einen Untermietvertrag abgeschlossen hatte. Er beantragte Bundesausbildungsbeihilfe (BAB). Die Arbeitsagentur lehnt den Antrag ab; dagegen erhob er Klage beim Sozialgericht. Das Landessozialgericht wies nun die Klage zurück.

In unserem Artikel beleuchten wir die Hintergründe des Falles und erklären die höchstrichterliche Entscheidung.

Urteil hinsichtlich der Berufsausausbildungsbeihilfe (BAB)

junger Mann mit Kochmütze hackt Zwiebeln und ein schwebender 100 Euro Schein ist rot durchgestrichen
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Urteil des Landessozialgerichts NRW: keine Berufsausbildungsbeihilfe, wenn Azubi noch in elterlicher Wohnung lebt, selbst dann nicht, wenn ein Untermietvertrag besteht!

Der Antragsteller und Kläger wohnte gemeinsam mit seiner Mutter in  einer von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung . Beide bezogen ursprünglich als Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld (bzw. Leistungen nach dem SGB II).  Die Mutter wurde jedoch aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken, diese unangemessen sei. Der  Kläger nahm eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und stand seither – anders als seine Mutter – nicht mehr im Bezug von Bürgergeld (bzw. der Vorgängerleistung). Weil er nun eine Beschäftigung hatte, schloss der Kläger mit seiner Mutter einen Untermietvertrag. Er mietete in der von seiner Mutter angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat eine Mitbenutzung vereinbart. Für all das wurde der Untermietzins entrichtet.

Berufsausbildungsbeihilfe bei Untermietvertrag mit Eltern?

Der Antragsteller begann nun eine Ausbildung und beantragte Berufsausbildungsbeihilfe. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte das ab. Der Kläger gehöre nicht zu dem nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III förderungsberechtigten Personenkreis; denn er wohne nicht außerhalb des elterlichen Haushalts, sondern gemeinsam mit seiner Mutter in der von ihr angemieteten Wohnung. Überdies habe er auch eine getrennte bzw. eigenständige Haushaltsführung nicht hinreichend dargelegt.

Landessozialgericht gab Arbeitsagentur Recht

Das Landessozialgericht schloss sich der Argumentation der Bundesagentur für Arbeit an. Die Ablehnung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sei zu Recht erfolgt.

Wer mit einem Elternteil eine Wohngemeinschaft bilde, gehöre nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis.

Bundesausbildungsbeihilfe erfordere ein  „Wohnen“ außerhalb des elterlichen Haushalts“ i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Das bedeutet, so das Landessozialgericht, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung leben muss und darin einen eigenen Haushalt führen muss.

Eine räumliche Trennung in einer von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung sei erforderlich, so die Richter.  Ein Untermietverhältnis reicht nicht aus, um den Tatbestand der getrennten Wohnung zu erfüllen.

Mit § 60 Abs. 1 SGB III wolle der Gesetzgeber die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe auf diejenigen Auszubildenden und Familien konzentrieren, die wegen der hohen Kosten der auswärtigen Unterbringung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen sind.

Fazit: Bundesausbildungsbeihilfe nur bei eigener Wohnung

Bundesausbildungsbeihilfe gibt es nur bei einer auswärtigen Unterbringung i.S.v. außerhalb der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils.

Quelle

Sozialgerichtsbarkeit.de https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176477