Witwenrente entfällt nach erneuter Heirat – Rentenabfindung in Geld möglich

Wer eine Witwenrente bezieht und erneut heiraten möchten, sollte sich über den Wegfall der Hinterbliebenenrente im Klaren sein. Doch eine Rentenabfindung kann über die finanzielle Lücke hinweghelfen. Die Einzelheiten hierzu lesen Sie in unserem Artikel.

Älteres Paar tanzt in Anzug und Kleid vor Sektgläsern
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Nach dem Tod des Ehepartners erhält die Witwe oder der Witwer eine Hinterbliebenenrente, die Witwenrente, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei einer erneuten Heirat entfällt die Witwenrente jedoch. Allerdings: es gibt auch hier Geldzahlungen von der gesetzlichen Rentenversicherung: die Rentenabfindung. Wie der Antrag und die Auszahlung funktionieren, erklären wir in unserem Beitrag.

Witwenrente entfällt nach Wieder-Heirat

männliche und weibliche Hand halten Brautstrauß
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Wer eine Witwenrente bezieht und erneut heiratet, der verliert das Bezugsrecht für diese Hinterbliebenenrente. Eine Rentenabfindung ist jedoch möglich – in nicht unbeträchtlicher Höhe.

Wer als Bezieher einer Hinterbliebenenrente, also einer Witwenrente, erneut heiratet, verliert das Bezugsrecht für diese Rente. Das geschieht ganz automatisch. Sobald der Rentenversicherung die Heirat bekannt wird, wird die Zahlung eingestellt. Übrigens ist man als Bezieher einer Witwenrente verpflichtet, die Rentenversicherung zu informieren, wenn man erneut heiratet.

Entfällt die Witwenrente mit der Heirat, so ist aber eine Rentenabfindung möglich.


Rentenabfindung – was das ist

Bei der Rentenabfindung handelt es sich um eine Art Starthilfe für die neue Ehe. Es wird die Hinterbliebenenrente, die Witwenrente, durch eine Einmalzahlung abgefunden.

Wie viele Personen nehmen die Rentenabfindung in Anspruch

Die statistischen Daten zeigen, dass jährlich etwa 5000 bis 6000 Bezieher und Bezieherinnen einer Hinterbliebenenrente, einer Witwenrente, bei Wiederheirat eine Rentenabfindung erhalten. Die Zahlen sind steigend.

Wie hoch ist eine Rentenabfindung?

Bei einer Wieder-Heirat entfällt die Witwenrente mit dem Monat der Wiederheirat oder der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Rentner kann eine Abfindung erhalten. Sie beträgt das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente. Dabei dient die durchschnittliche Rente der letzten zwölf Monate als Berechnungsgrundlage.

Liegt eine kleine Witwenente vor, so entspricht die Abfindungshöhe dem gekürzten Anspruchszeitraum für den Rentenbezug von maximal 24 Kalendermonaten.

Beispiel: Wenn der Witwer oder die Witwerin für 15 Kalendermonate die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten hat, wird als Rentenabfindung nur noch in Höhe des 9fachen Monatsbetrages der abzufindenen Rente gezahlt. Der Grund: ohne die Wiederheirat Witwenrente auch nur noch 9 Monate lang gezahlt worden.

Bei einer großen Witwenrente werden zwei Jahresbeträge der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Kalendermonate gezahlt. Grund: bei der großen Witwenrente gibt es keine zeitliche Befristung.


Voraussetzung für die Zahlung der Rentenabfindung

Eine Rentenabfindung im Hinblick auf die kleine Witwerrente in Höhe des 24-fachen der monatlichen Hinterbliebenenrente setzt voraus, dass

  • die vorangegangene Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen

und

  • mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Rentenabfindung wird durch eigenes Einkommen gemindert

Im Fall, dass das eigene Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wurde, gilt dies auch für die Rentenabfindung. Diese richtet sich nach dem ausgezahlten Betrag der Witwenrente.


Wie muss die Rentenabfindung beantragt werden?

Für den Erhalt einer Rentenabfindung muss ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Das ist formlos möglich. Neben der Versicherungsnummer des verstorbenen Partners muss auch die neue Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der Rentenversicherung übermittelt werden.

Quelle

Deutsche Rentenversicherung

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