Keine Bürgergeld Erhöhung 2025: Regelsatz-Verordnung auf dem Weg!

Der Bürgergeld Regelsatz 2025 wird nicht erhöht. Das legt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 fest. Einzelheiten können Sie in unserem Beitrag nachlesen!

Buch und Heft mit der Aufschrift Regelsbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 Bürgergeld

Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 ist auf dem Weg. Es handelt sich um eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jedes Jahr im Herbst die Höhe der Bürgergeld Regelsätze für das kommende Jahr festlegt.

2025 wird es keine Bürgergeld Erhöhung geben.

Einzelheiten hierzu in unserem Artikel!

Regelbedarfsstufen Fortschreibungsverordnung jedes Jahr im Herbst

50 Euro Schein vor Wage und Richter-Hammer
Bildquelle: Canva

Das Bürgergeld wird 2025 nicht erhöht – so sieht des die offizielle Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor.

Die diesjährige Regelbedarfsstufen Fortschreibungsverordnung heißt eigentlich korrekt „Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025“.

Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 setzt die Regelbedarfe (Regelsätze) im Bürgergeld und der Sozialhilfe für das Jahr 2025 fest.

Innerhalb der Sozialleistungen, also dem Bürgergeld bzw. der Sozialhilfe, werden die Geldsummen, die den monatlichen Grundbedarf einer Person oder eines Haushaltes decken sollen, Regelbedarfsstufen, umgangssprachlich auch Regelsätze, genannt. Diese Regelsätze werden Jahr für Jahr im Herbst überprüft und – wenn nötig –  angepasst. Die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 2025 ist nun auf dem Gesetzgebungsweg.


Keine Anhebung des Bürgergeld Regelsatzes 2025

Zum 1. Januar 2025 werden die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld nicht erhöht. Der Regelsatz für Alleinstehende, die Regelbedarfsstufe 1, beträgt unverändert 563 Euro im Monat. Im letzten Jahr sind die Regelsätze um ca. 12 Prozent angehoben worden. Nach den Neuberechnungen hätten die Zahlungen ab 2025 sinken müssen. Es gibt jedoch eine Bestandsschutzregelung, die dem entgegensteht.  

Was regelt die Regelsatz Fortschreibungs-Verordnung genau?

Gegenstand der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen sind die Geldleistungen im Bereich

  • Bürgergeld (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII -„Sozialhilfe“),
  • Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV).

Sie ist auch Grundlage für die

  • Leistungen für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland sogenannte Grundleistungen als Geldleistungen erhalten.

Nullrunde: Warum wird der Regelsatz 2025 nicht angehoben?

Der Bürgergeld Regelsatz ist in seiner Höhe an die Inflation gekoppelt. Die Inflation ist in Deutschland gesunken. Folglich müsste an sich auch der Regelsatz sinken. 539 Euro beträgt der Regelsatz für 2025 für Alleinstehende im Bürgergeld und der Sozialhilfe, wenn man mit den Formeln der Fortschreibung rechnet. Das sind 24 Euro weniger, also der Vorjahreswert für  2024.

Die sogenannte Besitzschutzregelung nach §28a Absatz 5 SGB XII verhindert jedoch, dass der Bürgergeld Regelsatz 2025 gesenkt werden kann. Der einmal gewährte Betrag muss auch  in den Folgejahren mindestens gezahlt werden. Für 2025 beträgt der Eckregelsatz somit unverändert  563 Euro im Monat. Es gibt also keine Bürgergeld Erhöhung 2025, sondern eine Nullrunde.

Die Höhe der Regelsätze für Schulbedarf und Entschädigungsopfer?

Die Fortschreibung des Bürgergeld Regelsatzes hat auch Auswirkungen auf den persönlichen Schulbedarf und die Leistungen der Sozialen Entschädigung aus. Sie werden in gleichem Umfang wie der Regelsatz erhöht. Die Beträge 2025 für den Schulbedarf bleiben aufgrund des Bestandsschutzes unverändert.

Die Geldleistung für den persönlichen Schulbedarf beträgt im ersten Schulhalbjahr 2025 somit unverändert 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro. Zum Schulbedarf gehören etwa Schulfüller, Malstifte, Taschenrechner, Lineal, Hefte oder Werkutensilien.

Die Geldleistungen beim persönlichen Schulbedarf sind Teil des sogenannten Bildungspakets. Diese Leistungen können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beziehen, die Bürgergeld oder Sozialhilfe ausgezahlt erhalten.

Gleiches trifft auf die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV zu. Hier besteht ein Anspruch für diejenigen, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht. Darunter fallen z.B.  Opfer einer Gewalttat oder Menschen, die durch eine Schutzimpfung geschädigt wurden.


Leistungen für Asylbewerber werden 2025 gekürzt

Für die Regelbedarfe für Asylbewerber in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts in Deutschland gilt die Bestandsschutzregelung nicht. Die dortigen Regelsätze sinken deshalb 2025.

Für Asylbewerber, die mehr als 26 Monate Leistungen erhielten, gilt die Bestandschutzregelung, denn sie erhalten Analogleistungen zur Sozialhilfe bzw. zum Bürgergeld. Für sie werden somit 2025 die gleichen Regelsätze wie im Vorjahr gezahlt.

Warum werden die Regelsätze jährlich neu festgelegt?

Der deutsche Sozialstaat muss laut Verfassung ein menschenwürdiges Existenzminimum garantieren. Das ist ein Grundrecht bzw. Menschenrecht.  sein muss. Wer in einer Notsituation ist und nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Sozialleistungen.

Das sich die Preise jährlich ändern, müssen die staatlichen auf Basis dieser durchschnittlichen Preis- und Nettolohnänderungen  jährlich überprüft und angepasst werden.


Wie wird die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe berechnet?

Die jährliche Berechnung, also die Fortschreibung der Regelbedarfe, der Regelsätze, erfolgt auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamtes. Diese Daten berücksichtigen einen sogenannten Mischindex. Er besteht zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung. Diese Berechnungsmethode ist in einem Gesetz niedergelegt.

Die Regelsätze werden auf der Basis  einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) festgelegt. Sie wird alle fünf Jahre erhoben. Die Anpassung der Regelbedarfe für 2025 hat noch die Ergebnisse der Stichprobe von 2018 als Grundlage. Die neueste EVS wurde im Jahr 2023 durchgeführt. Deren Ergebnisse liegen aber noch nicht vor. Liegt keine aktuelle EVS vor, so muss auf die oben dargestellte Berechnungsmethode zur  Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zurückgegriffen werden, wie auch jetzt für 2025.

Die Berechnungsmethode ist mit der Einführung des Bürgergeldes Anfang 2023 geändert worden. Der Grund: die Lebenshaltungskosten und Energiepreise sind zu jener Zeit extrem angestiegen. Deshalb wollte der Gesetzgeber bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe neben der Preis- und Lohnentwicklung zusätzlich die aktuelle Inflation stärker berücksichtigen.

Quelle

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025

Schreibe einen Kommentar