Arbeitslos – wer zahlt die Krankenversicherung? Mindestbeitrag?

Wer zahlt die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung, wenn man arbeitslos ist? Insbesondere: wenn man kein Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhält? Wie hoch ist der Mindestbeitrag zur Krankenkasse? Die Antworten lesen Sie hier!

Stethoskop umschließt Familien-Figuren mit 50 Euro Schein

Wer arbeitslos ist oder wird, der hat gleich mehrere Probleme zu lösen. Einmal ist es das Geldproblem: wie soll der Lebensunterhalt sichergestellt werden. Dann ist aber auch das Problem mit der Krankenversicherung: wie stellt sich die Absicherung gegen Krankheit nun dar?

In unserem Beitrag geben wir einen Überblick über die Absicherung gegen Krankheit bei Arbeitslosigkeit. Wer bezahlt die Krankenversicherung?

Krankenversicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld

Mädchen sitzt auf Schoß der Mutter am Schreibtisch mit einer Ärztin
Bildquelle: Canva

Wer bezahlt die Krankenversicherungsbeiträge, wenn man arbeitslos ist und keinen Anspruch auf staatliche Leistungen hat? Wie hoch ist der Mindestbeiträg?

Wer während einer Arbeitslosigkeit Bürgergeld oder Arbeitslosengeld bezieht, der kann in der Regel aufatmen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Krankenversicherungsbeiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld. Das Jobcenter übernimmt die Beiträge zur Krankenversicherung, wenn Bürgergeld bezogen wird.

Krankenversicherung, wenn kein Anspruch auf Bürgergeld  oder Arbeitslosengeld besteht

Was aber, wenn keine der beiden Leistungen gewährt wird?

Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und auch kein Anspruch auf Bürgergeld, so sieht die Situation anders aus. Allerdings kommt so eine Fallkonstellation äußerst selten vor.

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht und eine Pflegeversicherungspflicht. Alle Bürger mit Wohnsitz in Deutschland sind zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung bei Krankheit hat, ist versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung, wenn er zuletzt gesetzlich krankenversichert war oder dem gesetzlichen System zuzuordnen ist. War er das nicht, muss er sich privat krankenversichern.

Ist man nicht über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter krankenversichert, muss man sich aufgrund der Krankenversicherungspflicht möglichst schnell um eine freiwillige Krankenversicherung kümmern. Andernfalls muss man Beiträge nachzahlen. Es häufen sich Schulden bei der Krankenkasse an. Wenn man allerdings mehr als 3 Monate ohne Krankenversicherung war, kann man bei der Krankenkasse einen Antrag auf Ermäßigung für die Nachzahlung beantragen.

Wann besteht kein Anspruch auf Bürgergeld und somit kein Krankenversicherungsschutz

Grundsätzlich hat jede hilfebedürftige Person Anspruch auf Bürgergeld und somit auch auf Übernahme der Kosten für die Krankenversicherung.

Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht nicht, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde, Erstantrag oder Weiterbewilligungsantrag. Fällt der Anspruch auf Bürgergeld weg, so fällt auch die Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung durch das Jobcenter weg.

Sanktionen durch das Jobcenter  können nicht zum Wegfall des kompletten Anspruchs auf Bürgergeld führen. Nur der Regelsatz kann gekürzt bzw. bei Totalverweigerern für 2 Monate gestrichen werden. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Jobcenter allerdings weitergezahlt.

Ist Vermögen vorhanden, das zum Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, fällt etwa die Karenzzeit weg und ist mehr als das Schonvermögen vorhanden, so kann es sein, dass der Bürgergeld Anspruch komplett entfällt. Dann müssen die Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Vermögen gezahlt werden, nicht nur der Lebensunterhalt.

Auch wenn man anderes Einkommen als Arbeitseinkommen hat, entfällt der Anspruch auf Bürgergeld. Man muss sich wie ein Freiberufler freiwillig krankenversichern und die Beiträge selbst zahlen.

Wie kann man sich ohne den Anspruch auf Bürgergeld die Krankenversicherung sicherstellen?

Es besteht die Möglichkeit, freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden, wenn man nicht mehr pflichtversichert ist. Dies muss man bei der Krankenkasse beantragen. Man muss entsprechende Beiträge zahlen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Familienangehörige, etwa Ehefrau oder Kinder, sind über die Person, die pflicht- oder freiwillig krankenversichert ist, mitversichert.

Kann man sich nicht freiwillig gesetzlich krankenversichern, auch nicht über eine Familienversicherung, muss man sich privat krankenversichern. Es gibt unterschiedliche Tarife. Es kommt der Grundtarif in Betracht.

Versicherungspflicht hat Folgen

Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse bleibt so lange bestehen, bis zwei Faktoren eingetreten sind: Kündigung und Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse. Ist man nicht Mitglied einer anderen Krankenversicherung, so bleibt die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse bestehen. Das bedeutet: auch die Beitragspflicht dort bleibt bestehen! Zahlt man nicht, entstehen Schulden bei der Krankenkasse!

Wie hoch ist der Beitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die Berechnung des Beitrags für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt auf der Grundlage des vorhandenen Einkommens. Es gibt allerdings einen Mindestbeitrag, der auf der Basis eines angenommenen Mindesteinkommens (Mindesteinnahme) berechnet wird (auch wenn tatsächlich kein Einkommen erzielt wird).

Das  Mindesteinkommen ist gesetzlich geregelt und beträgt im Jahr 2024 1.178,33 Euro monatlich

Krankenversicherung: Beitragssatz und Berechnung

Wer sich freiwillig gesetzlich krankenversichern möchte, fragt sich natürlich zunächst, wie hoch der Beitragssatz ist und wie er berechnet wird. Die Antwort auf diese Frage lautet: der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung in Deutschland beträgt 14,6 Prozent des relevanten Einkommen. Doch das ist nicht alles. Die Krankenkassen legen einen Zusatzbeitrag fest, über dessen Höhe sie selbst bestimmen können. Er beträgt gegenwärtig 1,78 Prozent, wenn man den Durchschnittsbeitrag aller Krankenassen nimmt.

Die Rechnung auf Basis des Mindesteinkommens von 1.178,33 Euro sieht also wie folgt aus:

1.178,33 Euro x (14,6 % + 1,78 %) = 193 Euro (gerundet)

Pflegeversicherung: Beitragssatz und Berechnung

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist auch automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung erschienen und muss hierfür Beiträge zahlen.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist abhängig davon, ob Kinder in welchem Alter vorhanden sind. Er beträgt bei Versicherten mit Kindern 2,65 – 3,4 Prozent, bei Versicherten ohne Kinder 3,4 – 4 Prozent.

Die Rechnung auf Basis des Mindesteinkommens von 1.178,33 Euro sieht also wie folgt aus (Beispiel):

1.178,33 Euro x 3,4 % = 40 Euro (gerundet)

Tabelle Beitrag Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei Mindesteinnahme

Nachfolgend eine Tabelle zur den Mindest-Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis der Mindesteinnahmen (Beiträge abgerundet)

Gesetzliche VersicherungBeitrag
(mit Kind)
Beitrag
(ohne Kind)
Krankenversicherung193 Euro193 Euro
Pflegeversicherung40 Euro47 Euro
Summe Versicherungsbeitrag233 Euro240 Euro

Quelle

TK

Eigene Recherche

Schreibe einen Kommentar