Erstausstattung, Möbel, Haushaltsgeräte – was das Jobcenter beim Bürgergeld zahlt!

Das Jobcenter muss Möbel, Elektrogeräte und Haushaltsgegenstände beim Bürgergeld bezahlen, und zwar im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung, aber auch in anderen Fallkonstellationen. Lesen Sie die Einzelheiten in unserem Beitrag!

Mann rechnet mit Taschenrechner in einem Geschäft mit gebrauchten Möbeln.
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Bezieher von Bürgergeld haben Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, Elektrogeräten und Haushaltsgegenständen. Doch was gehört alles zur Erstausstattung? Wie viel Geld bekommt man vom Jobcenter für einen bestimmten Gegenstand im Jahr 2024 und 2025? Wie beantragt man die Kostenübernahme von Möbeln beim Jobcenter?

Diese Fragen rund um die Erstausstattung einer Wohnung im Rahmen des Bürgergeldes 2025 beantworten wir in unserem Artikel.

Was gehört zur Erstausstattung einer Wohnung?

alte Matratze und Sofa neben Müllcontainer
Bildquelle: Canva

Wie viel Geld zahlt das Jobcenter für neue Möbel, Haushaltsgegenstände und Elektrogeräte im Rahmen des Bürgergeldes und bei einer Erstausstattung der Wohnung?

Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. So die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Nachfolgend gehen wir auf einzelne Gegenstände, Möbel und Elektrogeräte ein.


Waschmaschine

Sauberkeit ist auch eine Frage der Gesundheit und des Wohlbefindens. Deshalb gehört eine Waschmaschine ganz klar zu den Elektrogräten, die im Rahmen des Bürgergeldes bei einer Erstausstattung der Wohnung berücksichtigt werden. Sie gehört zum notwendigen Lebensbedarf. Das gilt nicht nur für Familien mit Kindern, sondern auch bei einem Ein-Personen-Haushalt.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Das Jobcenter bezahlt nicht für eine Waschmaschine, wenn der ihr zugrunde liegende Bedarf auf andere Weise gedeckt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vermieter eine Gemeinschafts-Waschmaschine zur Verfügung stellt oder Bekannte oder Verwandte eine Waschmaschine zum Gebrauch überlassen haben.

Ist ein Waschsalon in der Nähe vorhanden, so hindert dies die Bewilligung der Kostenübernahme durch das Jobcenter nicht, da ein Waschsalon nicht wirtschaftlich ist.

Kühlschrank

Auch ein Kühlschrank muss vom Jobcenter als Bedarf anerkannt werden.


Jugendbett

Ein Anspruch auf ein Jugendbett besteht, sobald, das Kind nicht mehr ins Baby- bzw. Gitterbett passt. Denn dann ist ein diesbezüglicher einmaliger Bedarf aufgrund des Alters bzw. der Größe des Kindes gegeben.

Schreibtisch für Schüler-in

Auch ein eigener Schreibtisch für ein schulpflichtiges Kind kann einen einmaligen Bedarf im Rahmen der Erstausstattung darstellen, wenn das seine Schularbeiten abseits der übrigen Familienmitglieder erledigen muss und kein anderes Möbelstück hierfür genutzt werden kann.


Teppich

Teppiche zahlen nicht zum Bedarf für eine Erstausstattung der Wohnung. Der Grund ist darin zu finden, dass der Vermieter die Wohnung üblicherweise bezugsfertig mit Bodenbelag vermietet .

Im Fall, dass eine Wohnung ohne Bodenbelag angemietet wird, ist ausnahmsweise eine Bewilligung im Rahmen der Einzugsrenovierung möglich ist.

Ansonsten können Gelder für den Kauf von Teppichboden nur bewilligt werden, wenn es sich um  Spielteppiche für Kinder ab Krabbelalter handelt oder wenn  besonderer Gründe (Erkrankung/Behinderung) vorliegen.

Welche Möbel und Gegenstände erkennt das Jobcenter nicht als gesonderten Bedarf an?

Ob bestimmte Möbelstücke und Elektrogeräte oder Haushaltsgeräte vom Jobcenter als notwendiger Bedarf anerkannt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles

Nicht notwendige Haushaltsgeräte sind

  • Wäschetrockner,
  • Mikrowelle,
  • Geschirrspüler,
  • Gefrierschrank.

Bereits mit der Haushaltsgrundausstattung abgedeckt sind kleine Elektrogeräte wie

  • Toaster
  • Wasserkocher
  • Eierkocher.

Nicht für eine geordnete Haushaltsführung notwendige Möbel sind

  • Badezimmerschrank,
  • Schuhschrank
  • Garderobenschrank
  • und ähnliches

Fernsehgerät

Ein  Fernsehgerät  gehört nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R) nicht zu den Gegenständen, die im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung vom Jobcenter gezahlt werden  müssen, denn so das Gericht,  ein Fernsehgerät sei weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät. Diese hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 10.06.2011 – B 8 SO 3/10 R wiederholt. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, denen das Fernsehen diene, solle grundsätzlich aus dem Regelbedarf erfolgen.

Das Urteil ist 13 Jahre alt. Inzwischen sehen Sozialgericht die Sachlage anders und verpflichten das Jobcenter zur Zahlung eines Fernsehers.

Anschluss- und Lieferkosten sind vom Jobcenter zusätzlich zu zahlen

Zusätzlich zu der Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten muss das Jobcenter bei E-Herd, Gasherd und Spüle die jeweiligen Anschlusskosten übernehmen. Bürgergeld Bezieher müssen Kostenvoranschläge einreichen.  

Für Großelektrogeräte und zu beschaffende neue Möbel sind die  Lieferkosten die tatsächlichen vom Jobcenter zu übernehmen, zusätzlich zur Pauschale. Bei gebrauchten Möbeln ist das anders, da sie im Regelfall selbst abgeholt werden. Der Aufwand hierfür (z. B. stundenweise Leihwagen, Helfer usw.) wird bereits in der Pauschale berücksichtigt; der Betrag wird erhöht. Kann im Einzelfall keine eigene Abholung erfolgen, kann eine Kostenübernahme vom Jobcenter beansprucht werden.  


Tabelle: Das zahlt Jobcenter für Möbel und Einrichtungsgegenstände

Möbel

Kosten für Lieferung bzw. Fahrtkosten sowie der Ab- und Aufbau sind in der Pauschale enthalten, sofern nichts anderes angegeben ist.
Grundlage sind niedrige Neupreise im Vergleich zu Preisen auf dem Gebrauchtmarkt.
Bewilligt wird für Gebrauchtmöbel der nachfolgend genannte Pauschalpreis.

Die Geldsummen sind Circa-Werte. Sie variieren von Jobcenter zu Jobcenter und beziehen sich auf das Jahr 2024 und 2025.

Wohnwand: 50,00 €
Couch oer Sofa: 75,00 €, zzgl. 25,00 € proPerson, ab der 4. Person
Sessel: 35,00 €
Couchtisch: 14,00 €
Esstisch: 20,00 €
Stuhl: 7,50 €
Kommode: 15,00 €
Kleiderschrank: (Einzelperson/bis 1m) 35,00 €
Kleiderschrank: (Mehrpersonen) 60,00 €
Küchenhängeschrank oder Unterschrank: ca. 60-100 cm Breite 40,00 €
Küchentisch: 15,00 €
Küchenstuhl (Stahlrohr): 5,00 €
Spülenunterschrank inkl. Spüle, Siphon und Armatur zzgl. Anschlusskosten: 100,00 €

Betten, Bettwäsche

Bettgestell inkl. Lattenrost (90x200cm): 50,00 €
Doppelbett inkl. Lattenrost (ab 140x200cm): 100,00 €
Matratze (NEU) (90x200cm): 60,00 €
Matratze (NEU) (140x200cm): 80 €Matratze (Neu) (2x 90x200cm): 120 €
Schlafcouch (NEU): 175,00 €
Bettwäsche (dreiteilig) (NEU): 9,00 €
Kopfkissen (NEU): 6,00 €
Steppdecke (NEU): 12,00 €

Kinderzimmer

Jugendbett: 100,00 €
Matratze f. Jugendbett (NEU): 60,00 €
Schreibtisch: 70,00 €
Schreibtischstuhl: 15,00 €
Hochstuhl (ab ca. 6. Monat): 10,00 €
Spielteppich/Krabbeldecke (ab Krabbelalter): 8,00 €

Lampen inkl. Leuchtmittel

Flur, Bad, Küche: 5,00 €
Kinder- und Schlafzimmer: 7,50 €
Wohnzimmer: 10,00 €

Raumtextilien

Gardinen: Küche 5,00 € je Fensterflügel
Wohn-/Schlafraum: 6,00 € je Fensterflügel
Gardinenstange inkl. Halterung und Endstücke: 8,00 € je Fensterflügel

Bodenbelag

einfacher PVC-Boden Preis/m²: 5,00 €

Elektrogeräte (Neupreise plus Lieferkosten)

Elektroherd (Standgerät) (zzgl. Anschlusskosten): 200,00 €
Elektroherd (Einbaugerät) (zzgl. Anschlusskosten): 280,00 €
Gasherd (zzgl. Anschlusskosten): 230,00 €
Kühlschrank (ca. 90l): 230,00 €
Waschmaschine: 300,00 €
Bodenstaubsauger (sofern Teppich vorhanden ist): 50,00 €
2er Kochplatte (ohne Lieferkosten): 25,00 €
Mini-Backofen (ohne Lieferkosten): 40,00 €

Weiterführende Informationen

Möbel und Haushaltsgeräte als Sonderbedarf beim Jobcenter beantragen


Quelle

Recherche: Verein Für soziales Leben e.V.

Senat Berlin

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