Rentenantrag und Krankenversicherung

Wie ist man nach dem Rentenantrag krankenversichert? Wird eine freiwillige Versicherung zur Pflichtversicherung? Muss man selbst Krankenkassenbeiträge zahlen? Was passiert mit der Familienversicherung? Diese und weitere Fragen klären wir in unserem Artikel!

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Wer Arbeitnehmer ist, der ist in aller Regel pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Doch wie verhält es sich mit der Krankenversicherung ab dem Rentenantrag? Läuft die Krankenversicherung weiter? Wie ist man als Rentenantragsteller versichert?

In nachfolgendem Beitrag erklären wir, wie die Krankenversicherung vom Rentenantrag bis zum Rentenbeginn ausgestaltet ist.

Wie bin ich ab Rentenantrag krankenversichert?

Würfel mit medizinischen Symbolen werden gestapelt
Bildquelle: Canva

Ist der Rentenantrag gestellt, kann sich die Art der Krankenversicherung ändern. Auch die Höhe des Beitrags ist möglicherweise anders.

Ist man ab dem Rentenantrag weiter

  • Arbeitnehmer
  • Bezieher von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
  • Selbständig
  • Beamter

So bleibt man bis zur Entscheidung über den Rentenantrag wie bisher krankenversichert.

Gehört man nicht zu o.g. Personenkreis und ist man freiwillig oder familienversichert, so ist die Krankenversicherung bis zur Zahlung der Rente davon abhängig, ob man die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt oder nicht.

Voraussetzungen der KVdR erfüllt

Liegen die Voraussetzungen für die KVdR vor, so ist man bei einer freiwilligen Krankenversicherung oder Familienversicherung ab dem Rentenantrag versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse.

Beitragsfrei ist man dabei versichert, wenn

  • die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen
  • man eine Waisenrente vor dem 18. Geburtstag beantragt hat
  • man beantragt eine Witwenrente und der verstorbene Ehepartner hatte die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Beitragsfreiheit gelten, wenn man weitere Einkünfte hat.

Liegen oben genannte Voraussetzungen für eine beitragsfreie Versicherung nicht vor, so muss man die Beiträge zur Krankenversicherung selbst bezahlen.

Voraussetzungen der KVdR nicht erfüllt

Erfüllt man die Voraussetzungen der KVdR nicht, so bleibt es bei der bisherigen Regelung hinsichtlich der Beitragszahlung. War man und ist man weiter familienversichert, so zahlt man keine Beiträge. War man freiwillig versichert und haben sich die Einnahmen nicht geändert, zahlt man weiter Krankenversicherungsbeiträge in unveränderter Höhe.

Wann liegen die Voraussetzungen für die KVdR vor?

Die entscheidende Frage ist also, wann die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt sind.

Das ist dann der Fall, wenn man zum Zeitpunkt des Rentenantrags während der 2. Hälfte des Berufslebens mindestens 90 Prozent anrechenbare Zeiten, also Vorversicherungszeiten erworben hat.

Vorversicherungszeiten sind Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei es keine Rolle spielt, ob man freiwillig oder pflichtversichert war. Außerdem erhält man für jedes Kind 2 Jahre an Versicherungszeiten gutgeschrieben.

Berufsleben ist dabei die Zeit ab dem 1. Tag der Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags.

Bei einer Witwenrente kommt es nur darauf an, ob der verstorbene Ehepartner die Vorversicherungszeiten erfüllt hat.

Quelle

AOK

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