Bürgergeld: 1-Euro-Job als Strafe oder Sanktion – Voraussetzungen!

Der 1-Euro-Job soll verstärkt zu Einsatz kommen, wenn Bürgergeld Bezieher nicht kooperativ sind, also Jobangebote wiederholt nicht annehmen. Doch ist man gezwungen, einen zugewiesenen Ein-Euro-Job anzutreten? Was ist zu beachten. Diese und weitere Frage rund um die Arbeitsgelegenheit im Bürgergeld beantworten wir in unserem Beitrag!

1 Euro und Arbeiter
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Der 1-Euro Job hat den Zweck, Beziehern von Bürgergeld zu helfen, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit sollen sie erneut Erfahrungen machen, die auch ein Arbeitsverhältnis bietet. Auf diese Art sollen sie auf das Berufsleben vorbereitet werden.

Der Ein-Euro-Job ist kein Arbeitsverhältnis sondern eine Eingliederungsmaßnahme. Folglich gibt es kein Gehalt im Sinne einer Gegenleistung für erfolgte Arbeit. Das Geld, das man bekommt, dient ledglich der Aufwandsentschädigung.

Gegenwärtig plant die Bundesagentur für Arbeit, den 1-Euro-Job vermehrt bei sog. Totalverweigerern, also absolut unkooperativen Bürgergeld Beziehern einzusetzen – um den Druck zu erhöhen, quasi als “Strafmaßnahme.

Deshalb die Frage: Muss ich einen 1-Euro-Job annehmen? Wird der gezahlte „Lohn“ auf das Bürgergeld angerechnet? Wie kann ich mich gegen einen Ein-Euro-Job wehren.

Diese und weitere Fragen beantworten wir in unserem Artikel.

Was ist ein 1-Euro-Job?

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Der Ein-Euro-Job soll verstärkt zur Anwendung durch die Jobcenter kommen, wenn Bürgergeld Bezieher nicht kooperativ sind und sich verweigern.

Ein 1-Euro-Job hat seine gesetzliche Grundlage im Bürgergeld-Gesetz, genauer in § 16 d SGB II. Dort wird er nicht 1-Euro-Job genannt, sondern „Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen“.

Diese Arbeitsgelegenheit dienen dazu, so beschreibt es das Bürgergeld-Gesetz, Leistungsbezieher wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie sollen dadurch ihre Beschäftigungsfähigkeit erlangen oder erhalten. Gearbeitet wird für kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen. Die Aufwandsentschädigung wird vom Staat gezahlt.

Es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Allerdings gelten die Arbeitsschutzgesetze. Eine bestimmte Wochenarbeitszeit ist nicht vorgeschrieben.


Stundenlohn beim 1-Euro-Job – wie hoch?

Beträgt der Stundenlohn beim 1-Euro-Job wirklich nur 1 Euro? Nein lautet die Antwort, denn es wird kein Lohn als solcher bezahlt, da kein Arbeitsverhältnis, sondern nur eine Arbeitsgelegenheit vorliegt. Das Geld, das man erhält, ist eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt ca 2 bis 3 Euro pro Stunden. Entsteht durch die An- und Abreise zum Arbeitsort sowie aufgrund Verpflegungskosten ein höherer Aufwand, so können die zusätzlichen Kosten ebenfalls erstattet werden.

Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf das Bürgergeld?

Der 1-Euro-Job dient der Wiedereingliederung des Bürgergeld-Beziehers in den Arbeitsmarkt. Das Bürgergeld-Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Aufwandsentschädigung zusätzlich zum Bürgergeld, also zusätzlich zum Regelsatz, gezahlt wird. Eine Anrechnung des erhaltenden „Gehalts“ findet also nicht statt.


Wie lange muss ein 1-Euro-Job gemacht werden?

Die Dauer einer 1-Euro-Job-Eingliederungsmaßnahme des Jobcenters darf zwischen sechs Wochen und neun Monaten dauern. Sie kann auch verlängert werden. Leistungsbezieher dürfen innerhalb von fünf Jahren allerdings nicht länger als 24 Monate in einer Arbeitsgelegenheit tätig sein.

1-Euro-Job ablehnen?

Wenn die Voraussetzungen für einen 1-Euro-Job vorliegen, er also zur Erlangung oder zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit dient, darf er nicht abgelehnt werden.

Ein 1-Euro-Job dient der Integration in den Arbeitsmarkt, indem er auf ein Arbeitsverhältnis vorbereitet. Die Integration in den Arbeitsmarkt ist das oberster Ziel des Bürgergeld-Gesetzes.

Wird der 1-Euro-Job abgelehnt, obwohl er zweckdienlich ist, kann das Jobcenter Leistungsminderungen (vormals: Sanktionen) verhängen.


Widerspruch gegen 1-Euro-Job

Ist man der Auffassung, dass ein 1-Euro-Job nicht zweckdienlich ist, kann man gegen den Zuweisungsbescheid des Jobcenters Widerspruch einlegen.

Ob abzuschätzen, ob ein Widerspruch gegen die Anordnung eines Ein-Euro-Jobs erfolgreich sein kann, sollte folgendes geprüft werden:

  • Verhältnismäßigkeit: Der 1-Euro-Job muss erforderlich sein! Das ist nur dann der Fall, andere Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit bereits genutzt worden sind, aber keinen Erfolg hatten. Der Ein Euro Job ist quasi das letzte Mittel, das eingesetzt werden darf, wenn andere Mittel nicht zum Erfolg führen. Die Beschäftigungsfähigkeit muss dadurch wiederhergestellt werden können.
  • Kein Ersatz für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Ein 1-Euro-Job darf keine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verdrängen. Zudem muss der Ein-Euro-Job im öffentlichen Interesse liegen und Wettbewerbsneutralität aufweisen.

Urlaubsanspruch im 1-Euro-Jobs?

§ 16d SGB II als gesetzliche Grundlage des 1-Euro-Jobs bestimmt, dass das Bundesurlaubsgesetz anwendbar ist. Das bedeutet, dass man einen regulären Urlaubsanspruch hat. Einen Anspruch auf Urlaubsentgelt, also Weiterzahlung der Aufwandsentschädigung während des Urlaubs hat man jedoch nicht. Selbstverständlich gibt es auch kein Urlaubsgeld (dieses ist eine freiwillige oder vertragliche Zahlung des Arbeitgebers).


Zusammenfassung zu 1-Euro-Job und Bürgergeld

Das Wichtigste kurz notiert:

Das Bürgergeld-Gesetz sieht den 1-Euro-Job als Arbeitsgelegenheit zur Erlangung oder zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit vor.

Der 1-Euro-Job ist kein Arbeitsverhältnis. Es gibt kein Lohn oder Gehalt, sondern nur eine Aufwandsentschädigung von 1 bis 3 Euro pro Stunde.

Die Aufwandsentschädigung wird zusätzlich zum Bürgereld gezahlt, also nicht auf dieses angerechnet.

Ein 1-Euro-Job kann nicht abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zuweisung vorliegen.

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