Bürgergeld: was nicht zum Einkommen zählt – anrechnungsfrei!

Einkommen wird in aller Regel auf das Bürgergeld angerechnet. Das gilt jedoch nicht für alle Arten von Einkommen. In unserem Artikel erklären wir, welches Einkommen anrechnungsfrei ist, also neben dem Bürgergeld bezogen werden kann.

Teller mit Kleingeld wird überreicht

Bürgergeld erhält, wer bedürftig ist.  Wer Einkommen hat, bei dem prüft das Jobcenter, ob dieses hoch genug ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Ist das nicht der Fall gibt es ergänzendes Bürgergeld. Einkommen wird also grundsätzlich auf das Bürgergeld angerechnet. Allerdings gibt es Einkommensfreibeträge. Es gibt aber auch Einkommen, das nicht als Einkommen i.S.d. Bürgergeldes zählt.

Hierüber handelt dieser Beitrag:

Was ist kein Einkommen im Sinne des Bürgergeldes?

10 Euro monatlich

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Nicht jedes Einkommen wird beim Bürgergeld auf den Regelsatz angerechnet. Hier eine Übersicht über anrechnungsfreies Einkommen.

10 Euro monatlich, egal aus welcher (legalen) Quelle, sind für jeden Bezieher von Bürgergeld immer anrechnungsfrei, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld Verordnung.


Leistungen nach dem Bürgergeldgesetz (SGB II) oder nach dem SGB XII

Leistungen nach dem Bürgergeldgesetz, etwa Bonuszahlungen, Prämien oder Anreize, werden nicht auf das Bürgergeld, auf den Regelsatz, angerechnet. Da steht in § 11 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II bzw. in § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII.

Bestimmte Renten

Anrechnungsfreie Renten beim Bürgergeld sind zum einen die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach darauf verweisenden Gesetzen sowie die Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der Nationalsozialisten bis zur Höhe der Grundrente.


Leistungen, die anderen Zweck als das Bürgergeld verfolgen

Leistungen, die einem anderen Zweck als das Bürgergeld dienen, werden nicht als Einkommen i.S.d. Bürgergeldes berücksichtigt und darauf angerechnet.

Solche Leistungen sind etwa das Arbeitsförderungsgeld einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Das Bürgergeld dient hingegen der Existenzsicherung.

Geld für Pflegefamilien

Ein Teil des Pflegegeldes, das Familien erhalten, die ein Pflegekind bei sich aufgenommen haben, nämlich der Aufwendungsersatz für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes, wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Auch der Erziehungsbeitrag als Teil des Pflegegeldes wird beim ersten und zweiten Pflegekind ebenfalls nicht angerechnet.

Leistungen für die Kindertagespflege hingegen werden auf das Bürgergeld angerechnet.


Taschengeld im FSJ und BFD

Das Taschengeld, das Freiwillige im FSJ oder BFD erhalten, wird zum Teil nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Die Regelung sieht wie folgt aus: Diejenigen Freiwilligendienstleistenden, die  noch nicht 25 Jahre alt sind, haben einen Grundfreibetrag von 556 Euro.

Diejenigen Freiwilligendienstler, die schon 25 Jahre oder älter sind, haben einen Freibetrag von 250 Euro monatlich.

Zuwendungen aus der Wohlfahrtspflege, Geschenke, Spenden

Wenn und soweit sie die Lage der Bürgergeld-Bezieher nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld Leistungen nicht gerechtfertigt wären, sind Zuwendungen der Wohlfahrtspflege, also beispielsweise Spenden von Vereinen, anrechnungsfrei. Das folgt aus § 11a Abs. 4 SGB II, Bürgergeld Gesetz.


Zuwendungen von anderen, Geschenke, Spenden

Wenn andere Personen an Bürgergeld Bezieher eine Zuwendung machen, ihnen etwas schenken oder spenden, kommt es für die Anrechnung auf das Bürgergeld darauf an, ob die Anrechnung eine besondere Härte darstellen würde. Nur wenn das der Fall wäre (besondere Härte), erfolgt keine Anrechnung. Das bedeutet, dass Zuwendungen Dritter, Geschenke, grundsätzlich angerechnet werden.

Pflegegeld aus gesetzlicher Pflegeversicherung

Pflegegeld ist anrechnungsfrei, es wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das gilt zunächst für die pflegebedürftige Person. Gibt diese es an die Pflegeperson weiter, die Bürgergeld bezieht, so gilt das gleiche.


Trinkgeld

Trinkgelder sind nach einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts bis zu 10 Prozent des Regelsatzes anrechnungsfrei. Für 2025 bedeutet das, dass Trinkgeld bis zu 56,30 Euro monatlich nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Darüber hinausgehende Beträge zählen als Arbeitseinkommen. Es gelten dann die Freibeträge für Erwerbseinkommen.

Einkommen aus Ferienjobs

Einnahmen aus Ferienjobs, das Schüler unter 25 Jahren erzielen, sind komplett anrechnungsfrei, was das Bürgergeld betrifft. Sind die Schüler bereits 25 Jahre oder älter, gelten die allgemeinen Regeln zum Erwerbseinkommen


Geldgeschenke für Minderjährige anlässlich religiöser Fest sind privilegiert

Minderjährige, die ein Geldgeschenk bis zu 3100 Euro anlässlich eines religiösen Festes wie Konfirmation oder Kommunion erhalten, müssen es sich nicht auf das Bürgergeld anrechnen lassen.

Weiterführende Informationen zum Einkommen

Erwerbseinkommen Freibeträge

Bürgergeld Rechner – Anspruch selbst berechnen