Bürgergeld: Übernimmt das Jobcenter Ihre Kosten für Telefon und Internet?

Telefon und Internet: Grundbedarf im Bürgergeld-Regelsatz. Jobcenter übernimmt Anschlusskosten bei Umzug zusätzlich. Bundessozialgericht bestätigt: Kommunikation ist existenziell. Mehr zur wegweisenden Entscheidung hier.

Bürgergeld: Jobcenter muss Telefon- und Internetanschluss zahlen
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In der digitalen Welt sind Telefon und Internet essentiell. Für Bürgergeld-Empfänger stellt sich die Frage: Wann übernimmt das Jobcenter diese Kosten?

Grundsätzliche Regelung:
Telefon- und Internetkosten sind im Bürgergeld-Regelsatz enthalten, da sie zum soziokulturellen Existenzminimum gehören.

Mögliche Zusatzleistungen:
Unter bestimmten Umständen können Betroffene zusätzliche Zuschüsse beantragen.

Herausforderungen:
Bei der Beantragung können Hürden auftreten. Es ist wichtig, die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme zu kennen.

Diese Informationen helfen Bürgergeld-Empfängern, ihre Rechte bezüglich digitaler Teilhabe zu verstehen und wahrzunehmen.

Kosten von Internet und Telefon im Bürgergeld Regelsatz enthalten

Jobcenter muss Telefon und Internet zahlen - aber nur durch den Regelsatz

Bei einem Umzug muss das Jobcenter die Kosten für Telefonanschluss und Internetanschluss extra zahlen. Die laufenden Kosten für Telefon und Internet sind hingegen im Bürgergeld Regelsatz enthalten.

Obwohl Telefon und Internet zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben notwendig sind, muss beides nicht als Mehrbedarf von Jobcenter bezahlt werden. Die Kosten hierfür sind bereits im Regelsatz enthalten. Das bedeutet, dass es für die laufenden Telefon- und Internetkosten kein zusätzliches Geld vom Jobcenter gibt.


Telefonanschluss und Internetanschluss als Teil der Umzugskosten

Anders sieht es mit den Kosten für einen Internetanschluss bzw. Telefonanschluss aus. Diese muss das Jobcenter als Mehrbedarf übernehmen, wenn eine neue Wohnung bezogen wird.

Die Kosten für Internet- und Telefonanschluss sind Teil der Umzugskosten, die das Jobcenter übernehmen muss, wenn es grundsätzlich die Kosten für einen Umzug tragen muss. Neben Telefon- und Internetanschluss zählen auch die Kosten für einen Postnachsendeauftrag zu den Umzugskosten.

Bundessozialgericht hat hinsichtlich Telefon und Internet geurteilt

Handelt es sich um einen notwendigen Umzug, dessen Kosten das Jobcenter nach dem Bürgergeld-Gesetz übernehmen muss, dass zählen hierzu auch die Kosten für einen neuen Telefonanschluss und Internetanschluss. Dies hat das Bundessozialgericht schon vor längerer Zeit entschieden.

Im zu entscheidenden Fall war der Umzug deshalb erforderlich geworden, weil sich der SGB II Leistungsbezieher von seiner Ehefrau getrennt hatte. Dies hatte das zuständige Jobcenter auch anerkannt und zugesicherte, die Umzugskosten zu übernehmen – selbstverständlich nur in angemessenem Umfang.

Der SGB II Leistungsbezieher machte als Umzugskosten auch einen Nachsendeauftragfür die Post und die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses geltend. Das Jobcenter lehnt die Kostenübernahme ab, weil dies keine unmittelbaren Kosten eines Umzugs seien; nur solche müssten erstattet werden. Unmittelbare Kosten des Umzugs seien etwa die Kosten für einen Tranporter oder ein Umzugsunternehmen. Postnachsendeauftrag sowie Kosten für den Telefon- und Internetanschluss seien vom Regelsatz zu zahlen, so das Jobcenter.

Das Bundessozialgericht widersprach der Ansicht des Jobcenters.


Internet- und Telefonanschluss gehören zum Existenzminimum

Das Bundessozialgericht urteilte, dass auch die Kosten für einen neuen Telefon- und Internetanschluss sowie für einen Postnachsendeauftrag zu den erforderlichen und angemessenen Umzugskosten gehören.

Diese Leistungen stellten menschliche Grundbedürfnissen sicher. Auch nach einem Umzug sei zu gewährleisten, dass die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw. aufrechterhalten werde. (Bundessozialgericht vom 10.08.2016 , Az.: B 14 AS 58/15 R)

Zusammenfassung zu Internet und Telefon beim Bürgergeld

Die Essenz zum Anschluss von Telefon und Internet beim Bürgergeld kurz notiert:

  • Internet und Telefon gehören zum soziokulturellem Existenzminimum. Die laufenden Kosten sind im Bürgergeld enthalten, und zwar im allgemeinen Bürgergeld-Regelsatz.
  • Bei einem Umzug sind die Kosten für einen neuen Internetanschluss und Telefonanschluss Teil der Umzugskosten. Ist der Umzug notwendig und hat das Jobcenter die Kostenübernahme für den Umzug zugesichert, werden auch die Kosten für einen Internet- und Telefonanschluss übernommen.

Quelle

Bundessozialgericht