Düsseldorfer Tabelle 2025: Kindesunterhalt ab 1. Januar erhöht

Der Kindesunterhalt wird ab dem 1. Januar 2025 gemäß der neuen Düsseldorfer Tabelle 2025 angehoben, allderdings nur geringfügig. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie für den Unterhalt von Kindern und wird von den Gerichten angewendet. Unser Artikel zeigt die neuen Beträge beim Kindesunterhalt 2025.

Vater und Tochter
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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2025 ist vom OLG Düsseldorf veröffentlicht worden. Es geht um die Berechung von Kindesunterhalt – wenn die Eltern des Kindes oder der Kinder geschieden sind oder getrennt leben. Die Düsseldorfer Tabelle ist die Grundlage für den Kindesunterhalt, den Unterhalt für Kinder. Sie wird jedes Jahr zum 1. Januar an die sich ändernden Verhältnisse (Lohn- und Gehaltsentwicklung, Inflation) hinsichtlich des notwendigen Lebensunterhalts der Kinder angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 wird vom OLG Düsseldorf präsentiert. Die Zahlen liegen nunmehr vor

Um wie viel der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2025 steigen wird, lesen Sie in nachfolgendem Artikel.

Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2025 leicht erhöht

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1. Januar 2025 an die aktuelle Entwicklung der Lebenshaltungskosten der Kinder angepasst.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 21.11.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Auf dieser Grundlage wird der zu zahlende Barunterhalt vor Abzug des Kindergeldes in der Düsseldorfer Tabelle für 2025 berechnet. Der Mindestunterhalt in der Altersstufe 2 (6 bis 11 Jahre) beträgt ab dem 1. Januar 2025 554 Euro.

Gemäß § 1612 a BGB beträgt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe von 0 bis 5 Jahren 87 %  des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines minderjährigen Kindes im Alter von 6 – 11 Jahren, damit 482 Euro. Für die dritte Altersstufe, 12 bis 17 Jahre, beträgt der Mindestunterhalt 117 % des sächlichen Existenzminimums eines Kindes im Alter von 6 – 11 Jahren, folglich 649 Euro.

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung hat den Mindestunterhalt für das laufenden Jahr festgelegt. Auch für das Jahr 2026 erfolgte eine Festelgung. Der Grund liegt in der Preisentwicklung, die Prognosen über einen Zeitraum von zwei Jahren verlässlich ermöglicht, so die Bundesregierung.

Tabelle Kinder Mindestunterhaltsverordnung 2025 und 2026

Kinder AltersstufenKinder Mindestunterhalt 2025Kinder Mindestungerhalt 2026
1. Altersstufe: 0 – 5 Jahre482 Euro486 Euro
2. Altersstufe: 6 – 11 Jahre554 Euro558 Euro
3. Altersstufe: 12 – 17 Jahre649 Euro653 Euro
Mutter und Tochter
Bildquelle: Canva – Collage

Die Beträge zum Kindesunterhalt werden mit der neuen Düsseldorfer Tabelle 2025 zum 1. Januar erhöht, jedoch nur minimal.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Kindesunterhalt, also Unterhalt für ein Kind, muss ein Elternteil dem anderen Elternteil zahlen, wenn eine Trennung oder Scheidung der Eltern erfolgt ist. Gezahlt werden muss an denjenigen, bei dem das Kind wohnt. Wie viel Kindesunterhalt gezahlt werden muss, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese liefert Richtwerte für die Familiengerichte und die betroffenen Eltern, wie hoch die Zahlung sein muss, um den Lebensunterhalt des Kindes oder der Kinder angemessen sicherzustellen. Zum Lebensunterhalt gehört das gesamte Spektrum des Lebens: Essen, Wohnen, Kleidung, Schulbedarf, Spielzeug – und viele mehr.

Die Aktualisierung der Zahlen der Düsseldorfer Tabellezum Kindesunterhalt erfolgt zum 1. Januar 2025. Die Unterhaltsbeträge für die Kinder in den einzelnen Altersstufen werden aber nur gering erhöht.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, aber eine allgemein anerkannte Richtlinie. Sie statuiert den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder – als Empfehlung. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert.

Düsseldorfer Tabelle 2025 – ganz aktuell

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nunmehr die neuen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle 2025 vorgelegt. Entsprechend unserer (Verein Für soziales Leben e.V.) Prognose gibt es nur eine leichte Anhebung der Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle geben. Der Grund liegt in der Entwicklung der Preise. Die Lebenshaltungskosten sind in etwa gleich geblieben. Aus diesem Grunde gibt es auch im Bereich des Bürgergeldes keine Erhöhung, sondern eine Nullrunde. Bürgergeld und Mindestunterhalt erfüllen den gleichen Zweck.

Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2025

Einkommens-gruppeNettoeinkommen des unterhaltspflichtigen ElternteilsKindesunterhalt für Altersstufe 0 bis 5 JahreKindesunterhalt für Altersstufe 6 bis 11 JahreKindesunterhalt für Altersstufe12 bis 17 JahreKindesunterhalt ab 18 JahreProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.1004825546496931001.200 / 1.450
22.101-2.5005075826827281051.750
32.501-2.9005316107247631101.850
42.901-3.3005556387477971151.950
53.301-3.7005796657798321202.050
63.701-4.1006177108318881282.150
74.101-4.5006567548839431362.250
84.501-4.9006957989359981442.350
94.901-5.3007338439871.0541522.450
105.301-5.7007728871.0391.1091602.550
115.701-6.4008109311.0911.1651682.850
126.401-7.2008499761.1431.2201763.250
137.201-8.2008871.0201.1951.2761843.750
148.201-9.7009261.0641.2471.3311924.350
159.701-11.2009641.1081.2981.3862005.050

Gliederung der Düsseldorfer Tabelle 2025

Die Tabelle ist in drei Altersstufen gegliedert:

  • 0 bis 5 Jahre: Der Mindestunterhalt beträgt 482 Euro.
  • 6 bis 11 Jahre: Der Mindestunterhalt beträgt 554 Euro.
  • 12 bis 18 Jahre: Der Mindestunterhalt beträgt 649 Euro.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes steigt mit zunehmendem Einkommen des betreuenden Elternteils. So beträgt der Unterhaltsbedarf eines Kindes unter 6 Jahren, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen 3.000 Euro beträgt, 555 Euro.

Wovon hängen die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt ab?

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt zum einen das Alter des Kindes und zum anderen die Höhe des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person, also des Vaters oder der Mutter. In der Düsseldorfer Tabelle finden sich Einkommensstufen der Unterhalts- und der Altersstufen.

Abhängig davon, wie viele Kinder unterhaltsberechtigt sind, sind Abschläge oder auch Zuschläge zu den Tabellenwerten angezeigt. Es wird dann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe vorgenommen.

Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

Wer zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichetet ist, ist in § 1612a BGB geregelt. Danach ist zum Barunterhalt der Elternteil, also Vater oder Mutter, verpflichet, bei dem sich das gemeinsame Kind nicht ständig aufhält.

Für volljährige Kind, die eine Ausbildung absolvierten, sind grundsätzlich beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt verpflichetet.

Kindergeld wird auf Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet

Wichtig zu wissen ist, dass das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet wird. 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Kind. Diese Summe ist somit von dem jeweiligen Unterhaltsanspruch des Kindes abzuziehen, wenn dem Kind das Kindergeld zur Verfügung steht.

Düsseldorfer Tabelle 2025: Bedarfskontrollbetrag

Der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle ist ein Betrag, der den Mindestbedarf des Unterhaltspflichtigen darstellt. Er ist in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführt und wird in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Er dient dazu, eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichteten herzustellen. Der Unterhaltspflichtige soll nicht finanziell benachteiligt werden. Innerhalb der ersten Gruppe der Unterhaltsverpflichteten ist der Bedarfskontrollbetrag identisch mit dem notwendigen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Ab der zweiten Gruppe ist das nicht mehr der Fall. Hier soll eine angemessene Einkommensverteilung gewährleistet werden.

Notwendiger Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten bei der Düsseldorfer Tabelle 2025

Der notwendige Selbstbehalt soll sicherstellen, dass der Unterhaltspflichtige nach Abzug des Kindesunterhalts und des Selbstbehalts noch über ein angemessenes Existenzminimum verfügt. Er soll verhindern, dass der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltszahlungen in eine finanzielle Notlage gerät.

Der notwendigen Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen ist vom Bedarfskontrollbetrag zu unterscheiden. Der notwendige Selbstbehalt richtet sich nach dem Existenzminimum.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB, beträgt

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

  • für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro,
  • für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro.
  • Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
    und Heizung (Warmmiete) enthalten

Geringe Änderungen beim Bürgergeld 2025 – geringe Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2025

Da es zum 1. Januar 2025 nur sehr minimale Änderungen bei der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt gibt, treten auch nur geringe Änderungen beim Bürgergeld ein. Hintergrund: Der Unterhalt für Kinder (und auch Erwachsene) wird auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet. Erhöht sich also der Kindesunterhalt, so wird automatisch der Bürgergeld-Anspruch des Kindes gekürzt. Wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 nur geringfügig erhöht, so treten auch nur geringfügige Änderungen beim Bürgergeld Anspruch hinsichtlich der Kinder auf.

Hinweis: Auch der Bürgergeld Regelsatz für Kinder wird zum 1. Januar 2025 nicht erhöht. Die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt wird nur sehr geringfügig erhöht.

Zusammenfassung zur Düsseldorfer Tabelle 2025 zum Kindesunterhalt

Das Wichtigste zur Düsseldorfer Tabelle 2025 zum Schluss zusammengefasst:

  • Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1. Januar 2025 nur geringfügig erhöht
  • Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine obergerichtliche Richtline, die dabei hilft zu ermitteln, wie viel Unterhalt man für ein Kind nach einer Trennung oder Scheidung zahlen muss. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 wird unterteilt in Einkommensgruppen und Altersgruppen des Kindes. Nimmt man beides zusammen, kann man den monatlichen Unterhaltszahlbetrag für das Kind ermitteln.
  • Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung muss die Mutter oder der Vater zahlen, bei der oder dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Der Unterhalt ist nicht direkt an das minderjährige Kind, sondern an den anderen Elternteil zu zahlen.

Quellen

Oberlandesgericht Düsseldorf – auch zum Download!

Bundesgesetzblatt