Bürgergeld und Geldgeschenke: Bundessozialgericht fällt wegweisendes Urteil

In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nicht jedes Geldgeschenk auf das Bürgergeld angerechnet werden darf. Im Fall ging es um Geld von den Eltern für Reparaturen.

Geldgeschenk auf Bürgergeld nicht immer anzurechnen
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Einkommen jeder Art wird grundsätzlich auf das Bürgergeld angerechnet. Das bedeutet: Wer Einkommen erzielt, muss dieses Einkommen grundsätzlich für den eigenen Bedarf einsetzen – das Bürgergeld wird gekürzt. Das gilt auch bei Geldgeschenken, denn auch sie stellen Einkommen i. S. d. Gesetzes dar. Das Bundessozialgericht hat dann, wenn Verwandte Geld schenken, damit dringende Reparaturen getätigt werden können, eine Ausnahme bestätigt.

Wir erklären in unserem Artikel die Hintergründe des Urteils, in dem eine Frau für die Reparatur des Daches ihres Hauses Geld von ihrer Mutter geschenkt erhalten hatte und das Jobcenter deshalb das Bürgergeld kürzte.

Grundsatz: Geldgeschenk ist Einkommen

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Geldgeschenke von Verwandten oder Bekannten sind im Grundsatz, jedoch nicht immer auf das Bürgergeld anzurechnen. Das Bundessozialgericht hat einen Ausnahmefall festgelegt.

Geldgeschenke werden auf das Bürgergeld angerechnet, so dass entsprechend der Höhe der Zahlung eine Kürzung des Regelsatzes erfolgt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Geldgeschenk denselben Bedarf abdeckt, wie das Bürgergeld.

Geldgeschenk für dringend notwendige Reparaturen sind kein anrechenbares Einkommen

Das Bundessozialgericht hatte nun unter dem Aktenzeichen B 7 AS 10/23 R über einen Fall zu entscheiden, indem  Verwandte dringende Reparaturen  finanziert haben, die am Haus des Bürgergeld Beziehers zu tätigen waren. In diesem Fall, so das Bundessozialgericht, darf das Jobcenter das geschenkte Geld nicht als Einkommen anrechnen. Geklagt hatte eine Frau, die für die Reparatur ihres Dachs Geld von ihrer Mutter geschenkt bekommen hatte. Das Jobcenter kürzte ihr daraufhin das Bürgergeld.

Der Leitsatz des Bundessozialgerichts lautet also sinngemäß:

Wenn Verwandte von Bürgergeldempfängern dringende Reparaturen am eigenen Haus des Beziehers finanzieren, darf das Jobcenter das Geld nicht auf den Bürgergeld Regelsatz bzw. das Bürgergeld generell anrechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Jobcenter ohnehin die Reparaturkosten hätte übernehmen müssen.

 Voraussetzung ist allerdings, so das Gericht, dass das Geldgeschenk die finanzielle Lage des Leistungsempfängers nicht verbessert.

Der Sachverhalt der Klage

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts lag die Klage einer alleinstehende Frau aus dem Wartburgkreis in Thüringen zugrunde, die ihr Eigenheim selbst bewohnt. Sie bezog die früheren Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld. Das Dach ihres Hauses wies so starke Schäden auf, dass an mehreren Stellen Wasser einbrach. Ihre Mutter schenkte der ca  7.000 Euro für die Dachsanierung. Dem Jobcenter hatte die Klägerin von dem erforderlichen neuen Dach nichts gesagt, also keinen Antrag auf Kostenübernahme gestellt.

Das Jobcenter führte eine Außenprüfung durch und entdeckte das neu gedeckte Dach.  Sofort erließ es einen Aufhebungsbescheid. Anschließend  gewährte das Jobcenter dann seine Geldleistungen als Darlehen. Die Begründung: Das Geldgeschenk der Mutter sei Einkommen und somit leistungsmindernd zu berücksichtigen. Die Frau klagte hiergegen.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht urteilte wie folgt: Grundsätzlich  sei zufließendes Einkommen auf das Bürgergeld anzurechnen. Bei dem Geldgeschenk für die Dachreparatur gelte das aber aus den angeführten Gründen nicht.

Quelle

Bundessozialgericht