GEZ-Befreiung: Möglichkeiten für Schwerbehinderte, RF-Merkzeichen-Inhaber und Pflegebedürftige

Kann man sich vom Rundfunkbeitrag befreienlassen oder kann man eine Ermäßigung beantragen, wenn man einen Pflegegrad zuerkannt bekommen hat? Oder muss eine Schwerbehinderung festgestellt sein? Ist das Merkzeichen RF notwendig? Diese Fragen beantworten wir in unserem Beitrag zur GEZ Befreiung.

Frau im Rollstuhl schaut Fernsehen
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Wer Bürgergeld bezieht, kann sich von der GEZ Gebühr bzw. – wie es korrekt heißt – vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Doch wie ist es, wenn man eine Schwerbehinderung oder einen Pflegegrad hat? Kann man sich aufgrund dessen ebenfalls von der Rundfunkgebühr befreien lassen? Oder eine Ermäßigung beantragen? Diesen Fragen gehen wir in unserem Beitrag nach.

Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis

Frau im Rollstuhl und andere Frau und Mann schauen TV
Bildquelle: Canva

Wann ist bei Schwerbehinderung oder Pflegegrad eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag, der GEZ Gebühr, möglich?

Wer das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis stehen hat, kann eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags um 2/3 beantragen. Eine Befreiung kommt für Menschen mit dem Merkzeichen RF nur dann in Betracht, ist nur dann möglich, wenn sie zusätzlich zur Schwerbehinderung Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe beziehen. Grund für die GEZ-Befreiung ist dann nicht die Schwerbehinderung sondern der finanzielle Hintergrund der Sozialleistung.

Wer kann eine Ermäßigung der GEZ Gebühr aufgrund Schwerbehinderung beantragen?

Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags aufgrund ihrer Behinderung können beantragen:

  • Be­hinderte Men­schen, deren Grad der Be­hinderung (GdB) von 80 oder mehr beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstal­tungen ständig nicht teilnehmen können und denen das Merkzeichen “RF” im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde
  • Blinde und wesentlich seh­behinderte Menschen mit einem Grad der Be­hinderung von 60  oder mehr, denen das Merkzeichen RF allein wegen ihrer Seh­behinderung zuerkannt wurde
  • Hör­geschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine aus­reichende Ver­ständigung über das Gehör auch mit Hör­hilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen “RF” im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde

Wer kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aufgrund Schwerbehinderung beantragen?

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aufgrund ihrer Behinderung können beantragen:

  • Taubblinde Menschen, eine an Taubheit grenzende Schwer­hörigkeit auf dem besseren Ohr haben und eine hochgradige Seh­behinderung auf dem besseren Auge
  • Menschen, die eine Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Sozial­gesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundes­versorgungs­gesetz (BVG)) beziehen
  • Menschen, die sonder­fürsorge­berechtigt sind (§ 27e Bundes­versorgungs­gesetz (BVG))

Befreiung aufgrund Pflegegrad

Wurde ein Pflegegrad zuerkannt, so rechtfertigt allein der Pflegegrad keine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag, selbst dann nicht, wenn es sich um den Pflegegrad 5 handelt. Die Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände hinsichtlich des Rundfunkbeitrags, der GEZ-Gebühr, knüpfen nicht an das Vorliegen eines Pflegegrades an. Anknüpfungspunkte sind vielmehr die oben dargestellten Sachverhalte im Rahmen einer Schwerbehinderung.

Antrag mit Nachweise ist für die Befreiung / Ermäßigung erforderlich

Wenn man eine Befreiung bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen will, so kann man folgende Dokumente beim Beitragsservice vorlegen:

  • Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens “RF”
  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen “RF”
  • bei Taubblindheit:
  • Ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit
  • Schwer­behinderten­ausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merk­zeichen TBI (taubblind)
  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos)
  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung
  • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung

  • bei Empfängern von Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Sozial­gesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundes­versorgungs­gesetz (BVG)):
  • Bescheinigung der Behörde
  • Bewilligungs­bescheid (Folgende Angaben müssen ersichtlich sein: Welche Leistung gewährt wird, der Name des Leistungs­empfängers und der Leistungs­zeitraum.)
  • bei Sonderfürsorgeberechtigten:
  • Bescheinigung über die Feststellung “Sonderfürsorgeberechtigte”

Beginn und Ende der Ermäßigung oder eine Befreiung

Die Berechtigung, nur noch einen ermäßigten Rundfunk­beitrag zu zahlen, beginnt mit dem Datum der Zu­erkennung des Merkzeichens “RF”. Der Anfangszeitpunkt einer Befreiung vom Rundfunk­beitrags ist identisch mit dem Leistungs­beginn des vorgelegten Nachweises.

Eine Rückwirkung ist möglich, allerdings nur maximal drei Jahre ab Antrag­stellung.

Die Dauer  der GEZ-Befreiung ist deckungsgleich mit dem Gültig­keitszeit­raum des vor­gelegten Nach­weises.

Ehepartner und Kinder partizipieren von Befreiung bzw. Ermäßigung des GEZ-Beitrags

Eine Ermäßigung des Rundfunk­beitrags oder eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht gilt auch für den Ehe­partner oder eingetragener Lebens­partner sowie Kinder bis zum 25. Lebens­jahr, die in der gemeinsamen Wohnung leben.

Quelle

Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio

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