Urteil: Jobcenter darf Bürgergeld zurückfordern bei verschwiegenem Vermögen

Wer Vermögen oder Einkommen beim Bürgergeld Antrag verschweigt, erhält Leistungen vom Jobcenter zu Unrecht. Es droht ein Rückforderungsbescheid und sogar ein Strafverfahren. Lesen Sie die Einzelheiten zu einem jungen Urteil des Landessoszialgerichts Niedersachsen.

Bürgergeld Urteil: Rückforderung des Jobcenters rechtens, wenn Vermögen verschwiegen
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Bürgergeld erhält nur, wer hilfebedürftig ist. Bedürftig ist man dann, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen nicht in ausreichendem Maß vorhanden ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, den eigenen bzw. den der Familie.

Wer Einkommen oder Vermögen bei der Beantragung von Bürgergeld verschweigt, der muss sich somit nicht wundern, wenn das Jobcenter einen Rückforderungsbescheid erlässt, da das Bürgergeld zu Unrecht gewährt worden ist. Zudem droht ein Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren wegen Betruges.

Vor einiger Zeit hat sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) (Urteil v. 20.4.2023, L 11 AS 221/22) mit einem Fall der Rückforderung von Bürgergeld Leistungen befasst.

Wir fassen in unserem Beitrag das interessante Urteil zusammen.

Kapitallebensversicherung bei Bürgergeld Antrag verschwiegen

Das Landessozialgericht hat geurteilt, dass eine unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu  Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen, also Bürgergeld, führen kann.

Dem Urteil des Gerichts lag der Fall einer Frau zugrunde, die seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistungen bezog. Weder bei der Antragstellung noch danach hatte sie dem Jobcenter mitgeteilt, das zwei  Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 14.000 Euro vorhanden waren. Das Jobcenter erfuhr von den Lebensversicherungen, also der Ex-Ehemann der Leistungsbeziehern einen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen erhob. Das Jobcenter forderte daraufhin ca. 14.000 Euro Leistungen zurück. Als Grund gab es an, dass der seinerzeitige Vermögensfreibetrag überschritten worden sei. Damals betrug er 9.600 Euro. Heute liegt er bei mindestens 15.000 Euro.  Das Jobcenter erklärte, die Frau sei überhaupt nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs II (Bürgergeld Gesetz) gewesen.  

Bürgergeld Urteil: Rückforderung des Jobcenters rechtens, wenn Vermögen verschwiegen
Vermögen müssen Bürgergeld-Empfänger angeben. Wir etwas verschwiegen, kann dies zu Rückforderungen führen.

Rückforderung nicht durch Vermögensfreibetrag limitiert

Die Frau klagte gegen das Jobcenter. Sie führte aus, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr seinerzeitiger Ehemann habe noch während der Ehe die Verträge abgeschlossen und sie auch nach der Scheidung nie über die Angelegenheit informiert.  Nach der Kenntniserlangung habe sie das Jobcenter umgehend informiert.

Hilfsweise führte die Klägerin an, dass – wenn die Versicherung berücksichtigt werden müsse –  nur die Beträge oberhalb der Vermögensfreigrenze, also des Schonvermögens, zu berücksichtigen seien.

Den klägerischen Vortrag hinsichtlich der mangelnden Kenntnis erkannte das Landessozialgericht nicht an, da die Frau die Verträge persönlich unterzeichnet hatte.

Urteil Landessozialgericht: Rückforderung von Bürgergeld rechtens

Das Landessozialgericht urteilt, dass die Rückforderung des Jobcenters rechtmäßig ist. Versicherungsverträge, die nicht ausschließlich der Altersversicherung dienten, sondern auf die jederzeit zugegriffen werden könne, stellten, so das Gericht,  kein geschütztes Altersvorsorgevermögen dar.

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