Behindertenparkplatz: Voraussetzungen und Nutzung mit Parkausweis

Behindertenparkplatz: Nutzungsberechtigung und EU-Parkausweis für Schwerbehinderte. Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Antragstellung und spezielle Parkregelungen für Menschen mit Behinderungen.

Wer kann einen Behindertenparkplatz nutzen? Und wie?
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Behindertenparkplätze: Exklusive Nutzung für Schwerbehinderte

Behindertenparkplätze sind für Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG oder gleichwertigem Ausweis reserviert. Diese speziellen Parkflächen bieten:

  • Barrierefreien Zugang
  • Mehr Platz zum Ein- und Aussteigen
  • Nähe zu Eingängen

Voraussetzungen für die Nutzung:

  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG
  • Gültiger Behindertenparkausweis

Der Behindertenparkausweis kann bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Er ermöglicht das Parken auf gekennzeichneten Flächen und bietet zusätzliche Parkerleichterungen. Behindertenparkplätze gewährleisten Mobilität und Teilhabe für Menschen mit Einschränkungen im Alltag.

 Behindertenparkplatz

eu behinderten parkausweis behindertenparkplatz 1

Ein EU-Behindertenparkausweis berichtigt zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Wie erhält man den Ausweis?

Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG eingetragen, so darf der Schwerbehinderte auf den mit Rollstuhlsymbol gekennzeichnetem Behindertenparkplatz parken. Des Weiteren liegt darin eine Befreiung von den Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr. Der Schwerbehinderte darf also im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen parken.

Blauer Behindertenparkausweis notwendig

Es ist ein Sonderausweis erforderlich, wenn auf Behindertenparkplätzen geparkt werden soll. Diesen Sonderausweis stellt das Straßenverkehrsamt nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen aG aus. Bei Nutzung des Sonderausweises ist nicht erforderlich, dass der Schwerbehinderte das Fahrzeug führt, ausreichend ist, dass Dritte den PKW zum Transport des Behinderten nutzen.

Darf ich mit dem Schwerbehindertenausweis auf einem Behindertenparkplatz parken?

Man darf nicht automatisch auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken, wenn man einen Schwerbehindertenausweis hat. Erforderlich ist vielmehr ein besonderen Parkausweis.

Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken – die Voraussetzungen

Auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken, braucht man einen besonderen blauen Parkausweis. Es handelt sich um den “Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union.

Dieser muss bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt beantragt werden. Für den Antrag braucht man einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen

  • aG (außergewöhnlich gehbehindert)

    oder

  • Bl (blind)

Wichtig: Der Parkausweis ist nicht an ein Auto gekoppelt, sondern an den Inhaber des Schwerbehindertenausweises. Er ist also personenbezogen. Man kann ihn nicht an andere weitergeben, auch nicht, wenn man andere Personen mit dem eigenen Auto fahren lässt.  Nur dann, wenn der schwerbehinderte Mensch mit dem Parkausweis fährt oder gefahren wird, kann er von diesem genutzt werden.

Was konkret ist mit dem blauen Parkausweis erlaubt?

Mit dem blaue Sonderparkausweis darf man folgendes tun:

  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen)  parken.

Gibt es in der  Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit so darf man mit dem blauen Behindertenparkausweis wie folgt parken:

  • bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Die Ankunftszeit muss man mittels Parkscheibe angeben;
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird

24 Stunden sind dabei die höchstzulässige Parkzeit!

Wichtig: Blauer Behindertenparkausweis muss sichtbar im Auto liegen

Wie bereits eingangs erwähnt, genügt es nicht, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen. Dieser berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Im Auto muss sich vielmehr der amtliche blaue Sonderparkausweis befinden. Er  muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden.

Der blaue Behinderten-Parkausweis darf nicht an Verwandten oder Bekannten zur Benutzung weitergegeben werden. Ausnahme: der Ausweisinhaber ist Beifahrer im Auto. Das ist strafbewehrt. Es droht eine Anzeige wegen Missbrauch von Ausweispapieren.

Zusammenfassung zum blauen EU-Behindertenparkausweis

Das Wichtigste zum EU-Behindertenparkausweis hier zusammengefasst:

Der blaue Behinderten-Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen und gibt zusätzliche Rechte im Straßenverkehr.

Allein der Schwerbehindertenausweis reicht für ein bevorrechtigtes Parken nicht aus.

Der Behindertenparkausweis muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Quelle und weitere Infos:

AGSV NRW