Zwangsräumungen in Deutschland: Alarmierende Zahlen
Die Zahl der Zwangsräumungen in Deutschland steigt besorgniserregend an. Laut einer Statistik des Justizministeriums, die auf Anfrage der Linken im Bundestag veröffentlicht wurde, gab es 2023 über 30.200 Zwangsräumungen – ein Anstieg von mehr als 1.000 im Vergleich zum Vorjahr. Mietschulden sind der Hauptgrund für Wohnungsverluste. Die meisten Räumungen fanden in Nordrhein-Westfalen statt, gefolgt von Bayern, Niedersachsen und Sachsen. Caren Lay, Wohnungsexpertin der Linken, fordert angesichts dieser Entwicklung besseren Kündigungsschutz und Mietpreisbegrenzungen
Statistik zu Zwangsräumungen von Mietwohnungen
Bürgergeld wird oft zu spät ausgezahlt. Die Folge: es kommt zu Zwangsräumungen von Wohnungen.
Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage von Caren Lay, Mitglied der Gruppe Die Linke im Bundestag gehen die Zahlen zur Zwangsräumung von Wohnungen aus den Jahren 2021 und 2022 hervor. Zum Jahr 2023 liegen noch keine aktuelle Zahlen vor.
Hier folgende
Tabelle zu Zwangsräumungen von Wohnungen
Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/095/2009592.pdf
Die meisten Zwangsräumungen fanden somit in NRW, Bayern und Niedersachsen statt.
Ursache von Zwangsräumungen
Die Ursache von Zwangsräumungen sind immer Kündigungen des Mietverhältnisse, in fast allen Fällen aufgrund von Zahlungsverzugs bzw. Nichtzahlung der Miete.
Wohngeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld als Hilfe bei Mietzahlung
Wer nicht genug Geld hat, die Miete aus dem eigenen Einkommen zu zahlen, kann Wohngeld oder Kinderzuschlag beantragen. Möglicherweise kommt auch Bürgergeld in Betracht. Bürgergeld muss jedenfalls immer dann gezahlt werden, wenn vorrangige Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag zeitlich zu spät gewährt werden. Es besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, bis Wohngeld oder Kinderzuschlag bewilligt worden ist, § 9 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 19 SGB Abs. 1 SGB II. Der Grund: Ein Antrag auf Kinderzuschlag oder Wohngeld dauern je nach Behörde oft ein halbes Jahr und länger in der Bearbeitung.
Durch den Verweis auf die Beantragung dem Bürgergeld vorrangiger Leistungen von Seiten der Jobcenter fehlt Geld. Dieses müssen die Jobcenter mit der Bewilligung von Bürgergeld überbrücken.
Bürgergeld als Überbrückung
In § 41a Abs. 1, Nr. SGB II (Bürgergeld) § 44a Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) steht zu lesen, dass in dem Fall, dass ein vorraniger Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht und die Bearbeitung noch längere Zeit erfordert, dann vorläufig Bürgergeld Leistungen zu erbringen sind.
Problem: Jobcenter brauchen auch zu lange Zeit für die Bewilligung
Leider benötigen auch Jobcenter oft Monate, um einen Bürgergeld Antrag abschließend zu bearbeiten. Eine Untätigkeitsklage ist erst nach einem halben Jahr möglich (§ 88 Abs. 1 SGG). Die Folge: der Antragsteller steht für diese Zeit ohne Geld da und kann insbesondere die Miete nicht bezahlen.
Die Folge: die Wohnungskündigung mit anschließender Räumungsklage und Zwangsräumung der Wohnung.