Anrechnung von Unterhalt auf das Bürgergeld

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Viele alleinerziehende Mütter oder Väter beziehen Bürgergeld, auch für ihre Kinder oder ihr Kind. Doch für den Unterhalt der Kinder, des Kindes ist in erster Linie der andere Elternteil verantwortlich, der die Kinder nicht betreut. Kindesunterhalt geht dem Bürgergeld vor. Das bedeutet, gezahlter Kindesunterhalt wird vollständig auf das Bürgergeld, das Eltern für ihre Kinder erhalten können, angerechnet. Ist der Unterhaltsanspruch nicht zu realisieren, zahlt also der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil keinen Kindesunterhalt und wird auch kein Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltsvorschusskasse gewährt, so besteht der Anspruch auf Bürgergeld für das Kind.

Anspruch auf Kindesunterhalt mindert Bürgergeld

Der Anspruch auf Kindesunterhalt ergibt sich aus dem Gesetz. Er steht dem Kind zu, wird aber von dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, für das Kind geltend gemacht.

Die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese wird jährlich an die Entwicklung der Preise und Löhne angepasst. Sie den Unterhalt abhängig vom Alter des Kindes, von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Einkommen des zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Elternteils fest.

Bis zum Alter von 18 Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt, danach besteht der Anspruch des Kindes auf Unterhalt, wenn es sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder im Studium befindet.

Der Anspruch auf Unterhalt setzt immer Leistungsfähigkeit der zum Unterhalt verpflichteten Person voraus. Daran kann es z. B. Im Falle von Arbeitslosigkeit fehlen.


Wird der Unterhalt für das Kind auf das Bürgergeld angerechnet?

In dem Falls, dass die Eltern des Kindes oder der Kinder getrennt leben und ein Kind oder mehrere Kinder mit nur einem Elternteil zusammenleben, so bilden Elternteil und Kinder im Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeldes. Für die Kinder besteht deshalb ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung von Bürgergeld. Die Höhe des Anspruchs auf Bürgergeld der Kinder richtet sich nach deren Alter und der entsprechenden Regelbedarfsstufe.

Der Anspruch des Kindes auf Bürgergeld ist gegenpber dem Anspruch des Kindes auf Unterhalt jedoch jedoch nachrangig. Das bedeutet, dass der Kindesunterhalt komplett auf das Bürgergeld angerechnet wird. Der Kindesunterhalt gilt im Rahmen des Bürgergeldes als Einkommen des Kindes. Gleiches gilt für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den das Amt zahlt.

Wie und in welcher Höhe wird nun Unterhalt auf das Bürgergeld angerechnet?

Wie bereits oben angerissen, gelten gezahlter Unterhalt und Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes. Dieses Einkommen minderte den Anspruch auf Bürgergeld in Höhe der tatsächlichen Zahlung.

Der Unterhalt des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle deckt sowohl den Bereich des Regelsatzes als auch die Kosten der Unterkunft, also einen Teil von Miete und Heizkosten ab. Unterhalt und Regelsatz für Kinder zielen somit auf die Abdeckerung desselben Bedarfs des Kindes ab. Für die Details ist dabei wichtig zu wissen, dass beim Bürgergeldanspruch der Bedarfsgemeinschaft der Bedarf hinsichtlich der Unterkunftskosten entsprechend dem Anteil des einzelnen Mitglieds an der Gesamtheit der Bedarfsgemeinschaft bemessen wird. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Bedarfsgemeinschaft, die aus einer Mutter mit zwei Kindern besteht, der Bedarf hinsichtlich der Kosten der Unterkunft so ermittelt wird, dass die Kosten durch drei geteilt werden. Bilden nur zwei Personen eine Bedarfsgemeinschaft, etwas Vater und Kind, so werden die Kosten der Unterkunft durch zwei geteilt, um den Bedarf hinsichtlich der Unterkunft jeder Person zu ermitteln. Der für das Kind gezahlt Unterhalt wird auf den so ermittelten Bedarf des Kindes angerechnet. Ist der gezahlte Unterhalt höher als der Bedarf des Kindes nach dem Bürgergeld-Gesetz, so wird der den Bedarf übersteigende Anteil als Einkommen des Elternteils gewertet und auf dessen Bedarf angerechnet.


Anrechnung des Kindergeldes auf das Bürgergeld

Gleiches hinsichtlich der Anrechnung gilt übrigens für das staatliche Kindergeld. Auch das Kindergeld wird vollständig auf das Bürgergeld angerechnet. Auch das Kindergeld wird als Einkommen Kindes gewertet, auch wenn der Anspruch an sich einem Elternteil zusteht. Das Kindergeld dient jedoch wie Unterhalt der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes. Im Endeffekt ist jedoch die Anspruchinhaberschaft des Elternteils hinsichtlich des Kindergeldes gleichgültig, da Eltern und Kinder eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und es für die Höhe des Bürgergeldanspruchs der Bedarfsgemeinschaft auf das gesamten Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ankommt.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 250 Euro für jedes Kind.

Einzelheiten hier: Anrechnung von Kindergeld auf Bürgergeld

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