Bürgergeld: Alternative Unterstützungsmöglichkeiten
Seit 2023 ersetzt Bürgergeld das Arbeitslosengeld II, geregelt im SGB II. Nicht jeder Hilfebedürftige hat jedoch Anspruch darauf. Andere Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag haben Vorrang und können finanziell vorteilhafter sein.
Alternativen zum Bürgergeld
- Wohngeld: Unterstützung für Miete oder Eigenheimkosten
- Kinderzuschlag: Zusätzliche Hilfe für Familien
- BAföG: Förderung für Studierende und Auszubildende
Es ist wichtig, alle Optionen zu prüfen, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten. Eine individuelle Beratung kann helfen, die optimale Lösung zu finden.
Welche Leistungen gehen dem Bürgergeld vor?
In § 12a SGB II (Bürgergeld Gesetz) ist geregelt, dass es dem Bürgergeld vorrangige Leistungen gibt. In dieser Vorschrift ist niedergelegt, dass Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Das bedeutet, dass unter anderem folgende Sozialleistungen vorrangig sind:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Bafög
- Unterhaltsvorschuss
- Mutterschaftsgeld
- Ausbildungsbeihilfe
Ausnahmen vom Nachrangprinzip des Bürgergeldes
Wohngeld und / oder der Kinderzuschlag müssen hingegen nicht vorrangig vor dem Bürgergeld beantragt werden wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Weitere Leistungen, die dem Bürgergeld vorgehen
Neben Sozialleistungen gehen auch andere staatliche Leistungen dem Bürgergeld vor. In erster Linie sind das:
- Arbeitslosengeld
- Altersrente
Beim Arbeitslosengeld und bei der gesetzlichen Altersrente handelt es sich nicht um Sozialleistungen, sondern um Leistungen der Sozialversicherung, also der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung.
Dass eine vorgezogene Altersrente nicht beantragt werden muss, ist in § 12a SGB II als Ausnahme von der vorrangigen Beantragung anderer Sozialleistungen formuliert. Das ist inkorrekt, da es sich bei der Altersrente nicht um eine Sozialleistung handelt.
Nichtsdestotrotz: Eine vorgezogene Altersrente muss zur Vermeidung von Bürgergeld nicht beantragt werden, jedenfalls vorläufig nicht. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Sollte die Frist nicht verlängert werden, müsste – falls die Voraussetzungen vorliegen – eine vorgezogene Altersrente ab dem 63. Lebensjahr zur Vermeidung des Bezugs von Bürgergeld beantragt werden. Dies hätte eine Kürzung der monatlichen Rentenhöhe zur Folge.
Zuzammenfassung zu Bürgergeld und vorrangige Leistungen
Das Bürgergeld ist soll erst dann zum Tragen kommen, wenn vorrangige Leistungen nicht ausreichen, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Vorrangige Leistungen sind insbesondere Wohngeld und Kinderzuschlag, aber auch das Arbeitslosengeld.