Bürgergeld: Arbeitsrecht schützt auch Aufstocker
Viele Bürgergeld-Empfänger arbeiten und erhalten zusätzliche Unterstützung für den Mindestlebensstandard. Trotz Arbeit sind sie nicht vor Kündigungen geschützt. Der Fall von Simone Müller (Name geändert) zeigt dies deutlich: Vom Jobcenter vermittelt, verlor sie kurz darauf ihre Stelle bei einer Reinigungsfirma.
Kündigungsschutz für Bürgergeld-Bezieher
Rechtliche Lage:
Arbeitende Bürgergeld-Empfänger genießen den gleichen Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer.
Handlungsmöglichkeiten:
Bei ungerechtfertigter Kündigung stehen Betroffenen rechtliche Schritte zur Verfügung.Erfahren Sie mehr über Simone Müllers Fall und Ihre Rechte als arbeitender Bürgergeld-Bezieher.
Kurz nach der Job-Aufnahme wieder gekündigt
Was tun, wenn man als Bürgergeld Aufstocker vom Arbeitgeber gekündigt wird?
Simone Müller bezieht Bürgergeld und lebt in Mannheim. Sie ist seit langem arbeitslos und 55 Jahre alt. Sie hatte nun Glück und eine neue Arbeitsstelle auf Minijob-Basis gefunden. An einem Tag passierte jedoch ein Missgeschick. Sie begann die Arbeit am Morgen, doch etwas spät. Der Klassenraum der Schule, für den sie zuständig war, war nicht sauber, als die Schüler um 9.00 Uhr erschienen. Das war zuvor noch nicht passiert. Nunmehr soll Simone morgens um 6.00 Uhr mit dem Putzen anfangen. Leider Muss Simone sich morgens aber um ihre Enkelin vor Schulbeginn kümmern, deshalb kann sie der Aufforderung nicht nachkommen. Sie wird fristlos entlassen. Per Telefon.
War die Kündigung rechtswirksam?
Eine Kündigung per Telefon oder mündlich in einem persönlichen Gespräch ist nicht wirksam. Eine fristgemäße oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird, vgl. § 623 BGB.
Was kann man gegen eine Kündigung arbeitsrechtlich tun?
Simone Müller hätte also gegen die Kündigung vorgehen können. Denn: Gegen eine Kündigung kann man sich wehren, und zwar mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht, einer Kündigungsschutzklage. Möglich ist das allerdings nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht worden sein.
Wer Mitglied der Gewerkschaft ist, kann sich kostenfrei durch einen Gewerkschaftssekretär beraten und auch vor dem Arbeitsgericht vertreten lassen.
Ist die Kündigung offensichtlich unbegründet und bezieht man Bürgergeld, so ist man wahrscheinlich sogar verpflichtet, gegen die unwirksame Kündigung vorzugehen. Denn so vermeidet man den (teilweisen) Bezug von Bürgergeld.
Abfindung nach Kündigung
Besteht ein Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung? Nein, es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist.
Die Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung ist allerdings oft im Tarifvertrag oder Individualarbeitsvertrag geregelt. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird jedoch so gut wie nie eine Abfindung gezahlt, es sei denn im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht.