Anrechnung von Kindergeld auf Bürgergeld

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Kinder bilden mit ihren Eltern oder mit ihrem Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeld-Gesetzes, wenn sie mit ihnen oder mit ihm in einem Haushalt zusammenleben.

Eltern haben für jedes ihrer Kinder einen Anspruch auf Kindergeld. Lebt ein Elternteil vom anderen getrennt, so hat der Elternteil Anspruch auf das Kindergeld, bei dem die Kinder überwiegend leben.

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die bei der örtlichen Familienkasse beantragt werden muss und auch von dort gezahlt wird. Die Familienkasse ist ansässige bei der Bundesagentur für Arbeit.

Wie hoch ist das Kindergeld bzw. wie viel Kindergeld gibt es?

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023 einheitlich für jedes Kind 250 Euro.

Ist ein Kind vorhanden, zahlt die Familienkasse 250 Euro an das anspruchsberechtigte Elternteil, sind mehr Kinder vorhanden, so wird für jedes Kind 250 Euro gezahlt.


Wird das Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Die Antwort auf die Frage, ob das Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet wird, lautet: ja, das Kindergeld wird vollständig auf das Bürgergeld angerechnet.

Der Grund liegt daran, das sowohl das Bürgergeld für Kinder als auch das Kindergeld dasselbe Bedürfnis des Kindes abdecken. Beide haben den Zweck das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen, jedenfalls zum Teil. Beim Kindergeld handelt es sich somit auch um eine Art Kindergrundsicherung.

Die Anrechnung des Kindergeld auf Sozialleistungen wie nun dem Bürgergeld ist schon vor langer Zeit vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet worden (Beschluss vom 11.03.2010 unter dem Az. 1 BvR 3163/09).

Mittelfristig soll das Kindergeld durch eine Kindergrundsicherung ersetzt werden.

Kindergeld gilt beim Bürgergeld als Einkommen des Kindes

Vom Gesetz her steht der Anspruch auf Kindergeld den Eltern zu. Im Bereich des Bürgergeldes wird das Kindergeld allerdings – wie der Kindesunterhalt oder der Unterhaltsvorschuss – als Einkommen des Kindes gewertet. Der Regelsatz des Kindes verkürzt sich somit um die Summe des Kindergeldes, also um 250 Euro. Das gilt allerdings nicht nur, solange das Kind minderjährig ist, sondern auch, wenn das Kind volljährig ist. Eine Differenzierung, ob das Kind voll- oder minderjährig ist, macht der Gesetzgeber nicht.

Ist der Bedarf des Kindes unter Berücksichtigung sonstiges Einkommens (etwa Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) geringer, und bleibt vom Kindergeld bei der Bedarfsberechnung etwas übrig, so gilt das überschüssige Kindergeld als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils.

Das gilt auch bei volljährigen Kindern, die zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören.

Der Bedarf des Kindes nach dem Bürgergeld-Gesetz besteht aus dem Regelbedarf der entsprechenden Regelbedarfsstufe (abhängig vom Alter des Kindes), den anteiligen Kosten der Unterkunft (Miete und Heizkosten) sowie einem möglichen Mehrbedarf. (Besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Bildung und Teilhabe, so wird dies bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt.)


Besonderheit bei der Anrechnung von Kindergeld bei volljährigen Kindern

Wie oben dargestellt, zählt das Kindergeld bei volljährigen Kindern, die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern oder eines Elternteils leben, als sonstiges Einkommen der Eltern.

Von diesem Einkommen (es handelt sich nicht um Erwerbseinkommen), können 30 Euro als Versicherungspauschale abgesetzt werden, unabhängig davon, ob eine Versicherung besteht. Bei minderjährigen Kindern funktioniert dieser Abzug nur, wenn tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen wurde und dies dem Jobcenter nachgewiesen wird.

Keine Anrechnung des Kindergeldes auf das Bürgergeld in Sonderfällen

Nur dann, wenn zwar Kindergeld von den Eltern oder einem Elternteil bezogen wird, dieses Kindergeld aber nachweislich an das Kind weitergeleitet wird, das nicht mehr in der Wohnung der Eltern lebt, findet keine Anrechnung des Kindergeldes auf das Bürgergeld statt.

Die Nichtanrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Eltern im Falle der Weiterleitung an das Kind erfolgt nur dann, wenn das Kindergeld noch im selben Monat an das Kind weitergeleitet wird, in dem es von den Eltern empfangen wird, also auf deren Konto gutgeschrieben wird.


Zusammenfassung Kindergeld und Bürgergeld

Das Kindergeld wird beim Bürgergeld vollständig als Einkommen berücksichtigt und somit vollständig auf das Bürgergeld angerechnet. Es gibt nur eine Ausnahme, s. oben.

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