Schwerbehinderung: der Behinderten-Pauschbetrag 2025 – Steuer sparen mit Tabelle

Der Behinderten-Pauschbetrag 2025 steht neben weiteren steuerlichen Erleichterungen für Menschen mit Schwerbehinderung. In unserem Beitrag lesen Sie die Einzelheiten zu diesem Steuerfreibetrag und finden eine entsprechende Tabelle zum Behinderten-Pauschbetrag 2025.

Frau im Rollstuhl arbeit am Schreibtisch am PC

In steuerlicher Hinsicht gibt es für Menschen mit einer Schwerbehinderung auch im Jahr 2025 Erleichterungen bzw. Nachteilsausgleiche in Form von Steuerfreibeträgen. Es handelt sich zum einen um den Behindertenpauschbetrag 2025. Der steuerliche Behindertenpauschbetrag wirkt sich  bei der Einkommens-Steuer aus. Es muss dann weniger vom Einkommen versteuert werden.

Der Behinderten-Pauschbetrag kann nicht nur bei einer eigenen Schwerbehinderung genutzt werden, sondern auch von Eltern, deren Kinder eine Behinderung haben.  

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag steht bei der Steuererklärung der Fahrkosten-Pauschbetrag und auch die Möglichkeit zur Geltendmachung von weiteren außergewöhnliche Belastungen zur Verfügung.

Der Pflege-Pauschbetrag kommt zur Geltung, wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird. Beispiel: Eltern pflegen ein schwerbehindertes Kind.

Alle Einzelheiten zum Behinderten-Pauschbetrag 2025 mit entsprechender Tabelle hier in unserem Artikel!

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag ?

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Im Jahr 2025 gibt es steuerliche Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen: den Pflege-Pauschbetrag, den Behinderten-Pauschbetrag sowie den Fahrtkosten-Pauschbetrag. Unsere Tabelle zeigt Kombinationsmöglichkeiten.

Bei dem Behinderten-Pauschbetrag 2025 handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Einkommen bis zur Höhe des Freibetrages muss nicht versteuert werden. Es handelt sich um eine pauschalierte Betrachtungsweise. Das bedeutet, der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Summe zum Ausgleich von Nachteilen aufgrund der Behinderung eingesetzt wird. Nachweise bzw. Belege für diese zusätzlichen, der Behinderung geschuldeten Ausgaben müssen nicht erbracht werden. Der Steuerfreibetrag steht einem auch dann zu, wenn konkret keine Ausgaben angefallen sind.

Der Behinderten-Pauschbetrag steht neben dem steuerlichen Grundfreibetrag, der das Existenzminimum von steuerlichen Abgaben freihalten will.

Die Höhe des steuerlichen Behinderten-Pauschbetrages hängt vom anerkannten Grad der Behinderung (GdB) und dem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab.

Sind die auf die Behinderung bezogenen Ausgaben höher als der Behinderten-Pauschbetrag gewesen, kann man dies dem Finanzamt nachweisen und die zusätzlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Tabelle Behinderten Pauschbetrag 2025

Grad der Behinderung (GdB)Behinderten- Pauschbetrag 2025
20384 Euro
30620 Euro
40860 Euro
501140 Euro
601440 Euro
701780 Euro
802120 Euro
902460 Euro
1002840 Euro
Merkzeichen Bl, TBl, H7400 Euro

Behinderten-Pauschbetrag 2025 umfasst diese Kosten

Der Behindertenpauschbetrag 2025 basiert auf der Tatsache, dass bei einer Behinderung Ausgaben und Kosten anfallen, die ein nicht behinderten Mensch nicht aufbringen muss. Das dafür notwendige Geld / Einkommen, soll nicht versteuert werden müssen. Für den Steuerfreibetrag wird eine pauschale Summe vom Gesetz festgelegt.

Beispiele für Kosten, die aufgrund der Behinderung entstehen, sind etwa die Ausgaben für Hilfen bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens( Hilfe beim Einkaufen, Kochen, bei der Wohnungsreinigung),  Kosten für Pflege (egal, in welcher Form) und einen erhöhten Wäschebedarf. Nachzulesen ist dies in § 33 Abs. 1 S. 1 Einkommenssteuer-Gesetz (EstG).

Entstehen solche Kosten in einer Höhe, die den Pauschbetrag übersteigen, kann dies dem Finanzamt nachgewiesen werden und als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn andere, außergewöhnliche, auf die Behinderung bezogene Kosten entstehen, die vom Behinderten-Pauschbetrag nicht umfasst werden.

Behinderten-Pauschbetrag für Kinder nutzen

Eltern können den Behinderten-Pauschbetrag ihrer Kinder nutzen, d.h. diesen auf sich übertragen lassen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld für die Kinder haben bzw. den steuerlichen Kinderfreibetrag (anstelle des Kindergeldes) für sich nutzen dürfen.

Das geht allerdings nur dann, wenn das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht als Freibetrag für eigenes Einkommen steuerlich nutzt, also in einer eigenen Steuererklärung geltend gemacht hat oder geltend machen will.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet bzw. ist ein Elternteil alleinstehend und möchte den Behinderten-Steuerfreibetrag für das Kind nutzen, so kann er oder sie dies nur zur Hälfte, denn der Behinderten-Pauschbetrag für das Kind wird auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Der Kinderfreibetrag kann aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern auf einen Elternteil allein übertragen werden.

Wie kann ich den Behinderten Pauschbetrag 2025 geltend machen?

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Steuerfreibetrag. Er kann nur genutzt werden, wenn eigenes Einkommen erzielt wurde. Dieses wird dann bis zur Höhe des Behinderten-Pauschbetrages steuerfrei gestellt. Der Steuerfreibetrag aufgrund der Schwerbehinderung kann in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Es muss bei der Steuererklärung die  Anlage “Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge” zusätzlich ausgefüllt werden.  Dort muss eingetragen werden:

  • der Grad der Behinderung (GdB),
  • die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (a, aG, H, B, Bl, Tb)
  • die Gültigkeitsdauer o.g. Fakten.

Dem Finanzamt muss obiges nachgewiesen werden, und zwar durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises, des Feststellungsbescheides des Amts für Schwerbehinderung, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder eines aussagekräftigen Rentenbescheides.

Fazit: Wer vom Grundsatz her keine Einkommenssteuer zahlen muss, kann den Behinderten-Pauschbetrag nicht nutzen, da er eine Steuererleichterung darstellt. Das trifft auch dann zu wenn man 2025 Einkommen erzielt, dieses aber unterhalt des steuerlichen Grundfreibetrages liegt.

Behinderten-Pauschbetrag steht neben weiteren Steuerfreibeträgen

Der Behinderten-Pauschbetrag kann zusätzlich zu weiteren Steuerfreibeträgen geltend gemacht werden. Weitere Steuerfreibeträge sind:

  • der steuerliche Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro)
  • der Fahrkosten-Pauschbetrag für private behinderungsbedingt Fahrten (900 Euro bei Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mindestens 70 % plus Merkzeichen “G” oder  4.500 Euro bei Merkzeichen aG, Bl oder H)
  • der Pflege-Pauschbetrag (je nach Pflegegrad:  600 Euro (PG 2), 1.100 Euro (PG 3) 1.800 Euro (PG 4 oder 5), s. § 33 b Abs. 6 EStG

Behindertenpauschbetrag, Fahrtkostenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag können also miteinander kombiniert werden. So kann für 2025 ein maximaler steuerlicher Freibetrag von 13.700 Euro erreicht werden. Die Einzelheiten zeigt nachfolgende Tabelle zu den steuerlichen Freibeträgen bei Behinderung bzw. Pflege.

Tabelle Steuerfreibeträge bei Behinderung 2025

Die nachfolgende Tabelle zeigt die möglichen Kombinationen von Behinderten-Pauschbetrag, Fahrkosten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag im Jahr 2025

KennzeichenBehinderten-
Pauschbetrag
Fahrtkosten-
Pauschbetrag
Pflege-
Pauschbetrag
GdB 20384 Euro
GdB 30620 Euro
GdB 40860 Euro
GdB 501140 Euro
GdB 601440 Euro
GdB 701780 Euro900 Euro (wenn zusätzlich Merkzeichen G vorliegt)
GdB 802120 Euro900 Euro
GdB 902460 Euro900 Euro
GdB 1002840 Euro900 Euro
Merkzeichen aG4.500 Euro
Merkzeichen Bl 7.400 Euro4.500 Euro
Merkzeichen H7.400 Euro4.500 Euro
Pflegegrad 2600 Euro
Pflegegrad 31100 Euro
Pflegegrad 4 / 51800 Euro

Hinweise zum Behindertenpauschbetrag 2025

Um einen möglichst hohen Behinderten Pauschbetrag bei der Steuererklärung für 2025 nutzten zu können, sollten Sie in diesem Jahr noch einen Antrag auf Feststellung oder eine Änderung der Schwerbehinderung stellen.

Fällt der anschließende Bescheid positiv aus, können die (erhöhten) Steuervergünstigungen für 2025 geltend gemacht werden.

Da de Pflege-Pauschbetrag umso höher ausfällt, je höher der Pflegegrad ist, sollte ebenfalls ein Höherstufungsantrag im Jahr 2025 gestellt werden – bzw. überhaupt ein Erstantrag auf Pflegeleistungen, falls noch  nicht geschehen.

Dadurch können Sie die Steuervergünstigungen beim Finanzamt für das gesamte Jahr noch rückwirkend geltend machen. Wenn Sie zum 31.12. noch nicht alle Unterlagen vollständig zusammenstellen konnten, stellen Sie den Antrag bei Ihrem Versorgungsamt trotzdem und reichen Sie die fehlenden Dokumente nach.

 Gleiches gilt für die Feststellung des Pflegegrads. Beantragen Sie auch den Pflegegrad noch vor dem 31.12. eines laufenden Jahres. Insbesondere eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder den Pflegegrad 5 wirkt sich sehr auf den Pflegepauschbetrag 2025 und gleichzeitig auch auf den Behindertenpauschbetrag 2025 aus. Selbst dann, wenn keine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt.

Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, kann den Behindertenpauschbetrag nicht für sich in Anspruch nehmen ! Das trifft z.B. zu bei Arbeitslosigkeit oder bei Rentnern, mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von z. Zt. 12.084 Euro