Mit dem Bürgergeld wurde eine Karenzzeit von einem Jahr hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eingeführt – mit einer Ausnahme. Für die Heizkosten gibt es keine Karenzzeit.
Karenzzeit für die kalten Kosten der Wohnung
Karenzzeit hinsichtlich der Wohnung bzw deren Kosten bedeutet, dass im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld nicht geprüft wird, ob die Kosten für die Wohnung angemessen sind. Das gilt für die Kaltmiete und die Nebenkosten.
Kein Jahr Karenzzeit für Gas, Öl, Strom und Kohle
Heizkosten hingegen müssen immer angemessen sein, für sie gibt es keine Karenzzeit. Dabei ist es egal, ob mit Gas, Öl, Strom, Kohle oder Holz geheizt wird. Die Heizkosten müssen von Beginn des Bezugs von Bürgergeld angemessen sein. Das folgt aus § 22 SGB II, Bürgergeld-Gesetz in der Umgangssprache.
Im ersten Entwurf des Bürgergeld-Gesetzes war dies noch anderes geplant gewesen; hier musste die Regierung auf Intervenieren der Opposition jedoch Abstriche machen.
Wer Bürgergeld bezieht, muss somit seine Heizkosten von Beginn an im Auge behalten.
Was sind angemessene Heizkosten?
Angemessen sind Heizkosten, die den Kosten entsprechen, die im Durchschnitt für eine deraratige Wohnung, wie sie der Bürgergeld-Bezieher bewohnt, zum Heizen aufgewendet werden müssen.
Dabei kommt es zusätzlich auf die Größe der Wohnung, auf die Bauart, das Alter und den Zustand an. Die durchschnittlichen Heizkosten vergleichbarer Wohnungen sind also nicht allein entscheidend für die Frage, ob die Heizkosten angemessen sind.
Kostensenkungsverfahren
Was passiert, wenn das Jobcenter feststellt, dass die Heizkosten nicht angemessen sind? Dann führt das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren durch . Die Bürgergeldbezieher wird aufgefordert, die Heizkosten abzusenken, und zwar innerhalb von 6 Monaten. Erreocht man dieses Ziel nicht, so muss man den Unterschied zwischen tatsächlichen und angemessenen Heizkosten selbst bezahlen.
Sonstige Kosten der Unterkunft
Als Fazit lässt sich festhalten: Für die kalten Kosten der Unterkunft (Miete und sonstige Nebenkosten) gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab dem ersten Tag des Bezugs von Bürgergeld mit Ausnahme der Kosten für die Heizwärme.