Jobcenter darf Bürgergeld zurückfordern: Neue Rechtsprechung bei verschwiegenem Vermögen – Das müssen Antragsteller beachten

Aktuelle Gerichtsentscheidung: Jobcenter dürfen unrechtmäßig bezogenes Bürgeld bei verschwiegenem Vermögen vollständig zurückfordern.Lesen Sie die Einzelheiten zu einem jungen Urteil des Landessoszialgerichts Niedersachsen.

Bürgergeld Urteil: Rückforderung des Jobcenters rechtens, wenn Vermögen verschwiegen
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Das Jobcenter kann bereits ausgezahlte Bürgeldleistungen zurückfordern, wenn Empfänger Vermögenswerte bei der Antragstellung verschwiegen haben. Dies bestätigte kürzlich ein Urteil des Sozialgerichts, das klarmacht: Auch kleinere Vermögensposten wie Sparguthaben, Wertpapiere oder ungenutzte Zweitimmobilien müssen angegeben werden. Die Rückforderung umfasst nicht nur überzahlte Beträge, sondern kann auch sanktionsrechtliche Folgen wie Leistungskürzungen nach sich ziehen. Betroffene sollten daher ihre Vermögensverhältnisse stets vollständig offenlegen und bei versehentlichen Fehlangaben umgehend Nachbesserungen vornehmen. Der Fall unterstreicht, dass Transparenz im Bürgeldbezug essenziell ist – selbst vermeintlich irrelevante Vermögenswerte können sonst existenzielle Risiken bergen.

Kapitallebensversicherung bei Bürgergeld Antrag verschwiegen

Das Landessozialgericht hat geurteilt, dass eine unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu  Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen, also Bürgergeld, führen kann.

Dem Urteil des Gerichts lag der Fall einer Frau zugrunde, die seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistungen bezog. Weder bei der Antragstellung noch danach hatte sie dem Jobcenter mitgeteilt, das zwei  Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 14.000 Euro vorhanden waren. Das Jobcenter erfuhr von den Lebensversicherungen, also der Ex-Ehemann der Leistungsbeziehern einen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen erhob. Das Jobcenter forderte daraufhin ca. 14.000 Euro Leistungen zurück. Als Grund gab es an, dass der seinerzeitige Vermögensfreibetrag überschritten worden sei. Damals betrug er 9.600 Euro. Heute liegt er bei mindestens 15.000 Euro.  Das Jobcenter erklärte, die Frau sei überhaupt nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs II (Bürgergeld Gesetz) gewesen.  

Bürgergeld Urteil: Rückforderung des Jobcenters rechtens, wenn Vermögen verschwiegen
Vermögen müssen Bürgergeld-Empfänger angeben. Wir etwas verschwiegen, kann dies zu Rückforderungen führen.

Rückforderung nicht durch Vermögensfreibetrag limitiert

Die Frau klagte gegen das Jobcenter. Sie führte aus, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr seinerzeitiger Ehemann habe noch während der Ehe die Verträge abgeschlossen und sie auch nach der Scheidung nie über die Angelegenheit informiert.  Nach der Kenntniserlangung habe sie das Jobcenter umgehend informiert.

Hilfsweise führte die Klägerin an, dass – wenn die Versicherung berücksichtigt werden müsse –  nur die Beträge oberhalb der Vermögensfreigrenze, also des Schonvermögens, zu berücksichtigen seien.

Den klägerischen Vortrag hinsichtlich der mangelnden Kenntnis erkannte das Landessozialgericht nicht an, da die Frau die Verträge persönlich unterzeichnet hatte.

Urteil Landessozialgericht: Rückforderung von Bürgergeld rechtens

Das Landessozialgericht urteilt, dass die Rückforderung des Jobcenters rechtmäßig ist. Versicherungsverträge, die nicht ausschließlich der Altersversicherung dienten, sondern auf die jederzeit zugegriffen werden könne, stellten, so das Gericht,  kein geschütztes Altersvorsorgevermögen dar.

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