Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Das Bürgergeld sichert das soziokulturelle Existenzminimum. Es geht also nicht nur um Essen und Wohnen, sondern auch um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und um Bildung. Das Bürgergeld umfasst deshalb nicht nur den Regelsatz und die Kosten der Wohnung, sondern auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Insbesondere sind diese Leistungen für Bildung und Teilhabe für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen gedacht.
Auf welche Leistungen haben Schüler einen zusätzlichen Anspruch beim Bürgergeld?
Das Bürgergeld erkennt in § 28 SGB II besondere Bedarfe für Bildung und Teilhabe an – und zwar bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Kurz gesagt: Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es für Schüler und Schülerinnen, die noch nicht 25 Jahre alt sind.
Es geht bei diesen Leistungen um Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese Bedarfe stehen neben dem Regelbedarf der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsene. Das bedeutet, dass es zur Deckung dieser Bedarfe Extra-Geld gibt. Sie müssen nicht vom Regelsatz bestritten werden.
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Schüler können ihre tatsächlichen Aufwendungen beim Jobcenter geltend machen für – Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Diesen Anspruch haben auch Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Persönlicher Schulbedarf jeweils zum 1. August und 1. Februar
Schülerinnen und Schülern haben einen Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das erste Schulhalbjahr und zweite Schulhalbjahr eines jeden Schuljahres. Die Ausstattung gibgt es immer zum 1. August und zum 1. Februar.
Für das erste Schulhalbjahr gibt es 130 Euro (2024), für das zweite Schulhalbjahr 65 Euro (2024). Beide Zahlungen werden als Pauschale geleistet. Es müssen also keine Nachweise über die tatsächliche Anschaffung von Schulbedarf erbracht werden.
Insgesamt beträgt der Anspruch auf persönlichen Schulbedarf im Rahmen der Leistungen zur Bildung und Teilhabe 195 Euro.
Fahrtkosten für den Schulbus oder sonstiger öffentlicher Verkehrsmittel zur Schule
Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auch die tatsächlich anfallenden Kosten der Schulbusse oder sonstiger öffentlicher Verkehrsmittel übernommen, die für das Erreichen der nächstgelegenen Schule notwendig sind.
Dabei gilt als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
Lernförderung: Kosten für Nachhilfe
Die Kosten einer Lernförderung (Nachhilfe) werden übernommen, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Dabei ist es unerheblich, ob die Versetzung gefährdet ist oder nicht. Die Kosten werden allerdings nur übernommen, wenn sie angemessen sind.
Kosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
Schüler und Schüler und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, erhalten die Kosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erstattet. Das gilt nur, wenn die die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
18 Euro Pauschale
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre werden pro Monat pauschal 18 Euro (2024) für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gezahlt.
Voraussetzung ist, dass die tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an folgenden Aktivitäten entstehen: 1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. Freizeiten.
Zusätzliche Leistungen
Weitere tatsächliche Aufwendung bei den o.g. Bedarfen können zusätzlich unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden: 1. Sie müssen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und 2. es darf den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden können, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.