Kooperationsplan ersetzt Eingliederungsvereinbarung beim Bürgergeld

Kooperationsplan ersetzt Eingliederungsvereinbarung beim Bürgergeld
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Vieles ist neu beim Bürgergeld. Dazu gehört auch der Kooperationsplan. Er ersetzt die Eingliederungsvereinbarung – allerdings erst ab dem 1. Juli 2023.

Ein Kooperationsplan ist gem. § 15 Abs. 2 SGB II eine Vereinbarung zwischen Bürger und Jobcenter, ein Plan zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben. Darin soll vor allem festgehalten werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung.

Kooperationsplan kommt zum 1. Juli 2023

Die einzelnen Punkte des Kooperationsplans können hier nachgelesen werden: Kooperationsplan Jobcenter. Es geht in diesem Kooperationsplan um die Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit , um Eigenbemühungen , mögliche Teilnahme an einem Integrationskurs, die Art der angestrebten Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche und um eine evt. erforderlich berufliche oder medizinischen Rehabilitation.


Eingliederungsvereinbarung noch bis zum 30. Juni 2023

Bis zum 1. Juli 2023 bleib es bei der schon in den letzten Jahren geltenden Eingliederungsvereinbarung.

Fraglich ist, ob zur Jahresmitte die bestehenden Eingliederungsvereinbarungen automatisch durch Fristablauf enden und ein Kooperationsplan abgeschlossen werden muss.

Das wäre ohne weiteres möglich, denn Eingliederungsvereinbarung und Kooperationsplan dienen dem gleichen Ziel. Sie sollen den Weg zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ebnen, die erwerbsfähigen Bezieher von Bürgergeld in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis führen.

Beim Kooperationsplan: Sanktionen erst im zweiten Schritt möglich

Hauptunterschied zwischen Eingliederungsvereinbarung und Kooperationsplan ab Juli 2023 ist, dass es bei dem Kooperationsplan keine Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich der Konsequenzen einer Nichtbefolgung gibt. Hält sich der Bürgergeld-Berechtigte nicht an die Vereinbarung, an den Plan, so drohen nicht sofort Sanktionen, also Leistungsminderungen. Es soll eine Kooperation auf Augenhöhe zwischen Leistungsbezieher und Integrationsfachkraft des Jobcenters stattfinden – so die Intention des Gesetzgebers. Die Eigenverantwortung des oder der Berechtigten soll so gestärkt werden. Es soll eine Vertrauensbeziehung zwischen berechtigter Person und Jobcenter-Mitarbeiter entstehen.

Wenn die Zusammenarbeit vom Bürgergeld-Bezieher jedoch verweigert wird, kann das Jobcenter einseitige Anordnungen mit Rechtsfolgenbelehrung treffen.


Ziel und Zweck: Warum Kooperationsplan?

Die Bundesregierung hat in der Begründung zum Bürgergeld-Gesetz hervorgehoben, dass der Kooperationsplan die Leitlinie, der „rote Faden“ im Arbeits-Eingliederungsprozess darstellt. Zunächst sollen in Form einer sogeannten Potenzialanalyse die Fähigkeiten des Jobsuchenden herausgearbeitet werden. Sind diese bekannt, so soll eine Eingliederungsstrategie entwickelt werden. Es geht um den Weg, eine Arbeitsstelle dauerhaft zu bekommen und um die Ausrüstung für diesen Weg, die vom Jobcenter zur Verfügung gestellt wird. Gehen muss allerdings der- oder diejenige, die gegenwärtig (noch) Bürgergeld bezieht.

Schlichtungsverfahren bei Uneinigkeit über Kooperationsplan

Gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen Integrationsfachkraft und arbeitssuchender Person hinsichtlich Inhalt und Umsetzung des Kooperationsplans, so hat der Gesetzgeber für diesen Fall ein Schlichtungsverfahren bereit gestellt. Daraus wird noch einmal deutlich, dass der Kooperationsplan auf einer Zusammenarbeit fußt und fußen soll; denn gegen einen einseitigen Bescheid des Jobcenters wäre ein Widerspruch oder eine Klage möglich und nötig. Da der Kooperationsplan jedoch kein einseitiger Bescheid der Behörde ist, keine einseitige Maßnahme mit Rechtsfolgenbelehrung, ist kein Widerspruch hiergegen möglich. Es wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt.


Übergang von Eingliederungsvereinbarung zum Kooperationsplan

Bestehende Eingliederunsvereinbarungen wandeln sich am 1. Juli 2023 nicht automatisch in einen Kooperationsplan um. Das ist im Bürgergeld-Gesetz geregelt, und zwar in § 65 Abs. 4 SGB II. Dieser Paragraf normiert eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023. Bis Ende des Jahres 2023 werden die besgtehenden Teilhabevereinbarungen in Kooperationspläne umgewandelt, d.h. es müssen Kooperationspläne zwischen Integrationsfachkraft des Jobcenters und dem Bezieher von Bürgergeld erarbeitet werden.

Die Übergangszeit bis Ende 2023 ist erforderlich, damit die Eingliederungsvereinbarungen ihre gesetzlich vorgesehene Gültigkeitsdauer von 6 Monaten beibehalten können. Denn diese Laufzeit wurde zwischen Jobcenter und Bürgergeld-Bezieher mit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bindend vereinbart.

Es ist jedoch rechtlich zulässig, dass die Eingliederungsvereinbarung nach dem 1. Juli 2023 schon vor Ablauf ihrer sechsmonatigen Dauer in einen Kooperationsplan überführt wird, sie also schon eher beendet und durch einen Kooperationsplan ersetzt wird. Das geht aber nur, wenn sowohl Bürgergeld-Bezieher als auch Jobcenter hiermit einverstanden sind und diesbezüglich zusammenwirken.