Alleinerziehend: Bürgergeld für Mutter und Kind, wenn Vater Unterhalt nicht zahlt?

Alleinerziehend: Bürgergeld für Mutter und Kind, wenn Vater Unterhalt nicht zahlt?
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Das Bürgergeld hilft bei Trennung, und zwar sowohl der Mutter, wenn sie aufgrund des Alters des Kindes noch nicht arbeiten kann, also auch dem Kind, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt. Doch wie ist das Verhältnis von Bürgergeld zu Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss bei Alleinerziehenden?

Bürgergeld Anspruch für die Mutter

Es ist im Leben nicht selten so, dass Mutter und Vater sich trennen und das Kind bleibt bei der Mutter.

Kann die vom Vater des Kindes getrennt lebende Mutter aufgrund der Erziehung und Betreuung des Kindes nicht arbeiten gehen, so hat sie einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie über kein sonstiges anrechenbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Bis das Kind drei Jahre alt ist, kann von der Mutter grundsätzlich nicht verlangt werden, eine Teilzeitarbeit aufzunehmen.

Das Bürgergeld der Mutter setzt sich wie folgt zusammen, wenn nur 1 Kind vorhanden ist:

  • Regelsatz für eine alleinstehende Person: 502 Euro
  • Alleinerziehendenzuschlag bzw. Mehrbedarf für Alleinerziehende: Debei entscheidet das Alter des Kindes entscheidet über die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (Alleinerziehendenzuschlag zum Regelsatz):
    • 180,72 Euro, wenn das Kind jünger als 7 Jahre ist
    • 60,24 Euro, wenn das Kind älter als 7 Jahre ist.
  • Evt. Anspruch auf sonstigen Mehrbedarf

Bürgergeld Anspruch für das Kind:

Regelsatztabelle Kinder

0 bis 5 Jahre318 Euro
6 bis 13 Jahre348 Euro
14 bis 17 Jahre420 Euro
  • Leistungen zur Bildung und Teilhabe
    • Doch der Kinder-Regelsatz ist nicht alles, was Kinder durch das Bürgergeld erhalten. Sie haben auch noch Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Informieren Sie sich hier über die Einzelheiten: Leistungen zur Bildung und Teilhabe
  • Angemessene Kosten der Unterkunft für das Kind
  • Evt. Anspruch auf Mehrbedarf: Möglicherweise besteht auch noch ein Anspruch auf Mehrbedarf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Anrechnung von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss auf das Bürgergeld

Zahlt der Vater Unterhalt, so wird diese Zahlung auf das Bürgergeld für das Kind angerechnet. Übersteigt die Unterhaltszahlung für das Kind den Regelsatz des Kindes und die anteiligen Kosten der Unterkunft, so wir der Überschuss als Einkommen der Mutter gewertet, so dass ich dann auch ihr Anspruch auf Bürgergeld reduziert.

Was für den Unterhalt gilt, gilt auch für den Unterhaltsvorschuss, der vom Jugendamt gezahlt wird, wenn vom unterhaltspflichtigen Elternteil kein Unterhalt gezahlt wird. Unterhaltsvorschuss muss beantragt werden; zur Antragstellung ist man verpflichtet, wenn man Bürgergeld für das Kind beantragt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses staffelt sich je nach Alter des Kindes wie folgt (2023):

0 bis 5 Jahre187 Euro
6 bis 11 Jahre252 Euro
12 bis 17 Jahre338 Euro

Der Zahlbetrag des Unterhaltsvorschusses ist also niedriger als der Regelsatz des Bürgergeldes für Kinder.

Zusammen mit dem Anspruch auf Kindergeld von gegenwärtig 250 Euro (2023) wird der Kinder-Regelsatz jedoch überschritten.

Ob Anspruch auf Bürgergeld für das Kind besteht, wenn Unterhaltsvorschuss und Kindergeld gezahlt werden, hängt somit letztlich von der Höhe der anteiligen Unterkunftskosten für das Kind ab.

Beispiel: Ist das Kind 5 Jahre alt, so beträgt die Summe aus Kindergeld (250 Euro) und Unterhaltsvorschuss (187 Euro) 437 Euro. Der Kinder-Regelsatz beträgt jedoch nur 318 Euro, ist also 119 Euro niedriger als die Summe, die dem Kind an Einkommen zur Verfügung steht. Nur wenn die anteiligen Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung) 119 Euro übersteigen, hat das Kind einen Anspruch auf Bürgergeld. Betragen die anteiligen Unterkunftskosten beispielsweise nur 100 Euro (ja, das ist realitätsfern und nur ein Anschauungsbeispiel), so würde der überschießende Betrag von 19 Euro als Einkommen der Mutter gewertet und ihren Bürgergeldanspruch mindern.