Das Bürgergeld unterteilt sich in den Regelsatz für die allgemeinen Kosten des Lebensunterhalts und die Kosten der Unterkunft. Zu den Unterkunftskosten gehört alles, was mit der Wohnung zu tun hat, jedenfalls fast alles. Jedenfalls gehören dazu die Miete, also die Kaltmiete und die Nebenkosten, sowie die Heizkosten.
Die Stromkosten, soweit der Strom den Haushalt betrifft und nicht die Heizung, gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern sie müssen vom Regelsatz beglichen werden.
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag
Reparaturen von Haushaltsgeräten und Haushaltsgegenständen müssen vom Regelsatz beglichen werden. Dieser enthält einen entsprechenden Posten. Das Bürgergeld-Gesetz verlangt implizit eine monatliche Ansparung von kleineren Beträgen, um größere Reparaturen bezahlen zu können.
Was aber ist mit Reparaturen in der Wohnung, etwa an Badezimmerarmaturen, am Gurt des Rollladen und dergleichen. An sich muss der Vermieter derartige Reparaturen tragen, denn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache erhält er die Miete. Jedoch ist in den Formularmietverträgen in aller Regel vereinbart, dass Mieter für kleinere Reparaturen in der Wohnung selbst zuständig sind.
Schönheitsreparaturen laut Mietvertrag
Ähnlich verhält es sich mit Schönheitsreparaturen, also mit dem Streichen der Wände und Decken,, eventuell auch der Türen und Heizkörper, oder dem Tapezieren. Ist vertraglich nichts dazu gesagt, ist der Vermieter hierfür zuständig. Er muss die Kosten der Schönheitsreparaturen tragen und diese auch veranlassen. Im Mietvertrag ist jedoch fast immer geregelt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss. Die Zeitabstände, in denen das geschehen muss, sind im Mietvertrag meist ebenfalls genannt.
Zahlt Jobcenter die Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
Es fragt sich, ob das Jobcenter die Kosten für die durch den Mietvertrag dem Mieter auferlegten Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen als Kosten der Unterkunft tragen muss.
Diese Frage ist zu bejahen. Kosten für Schönheitsreparaturen und für Kleinreparaturen gehören zu den Wohnungskosten, die das Jobcenter im Rahmen des Bürgergeldes übernehmen muss.
Da das Jobcenter die Kosten der Unterkunft nur in angemessenem Rahmen tragen muss, s. § 22 SGB II (Bürgergeld-Gesetz), müssen auch nur dann Kosten für Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen übernommen werden, wenn diese angemessen sind. Der Mieter darf also keine Luxustapeten auf Kosten des Jobcenters an die Wände der Wohnung kleben.
Antrag auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen
Das Jobcenter übernimmt die Kosten für Schönheitsreparaturen nur, wenn rechtzeitig ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden ist. Der Antrag muss vor Durchführung der Schönheitsreparaturen gestellt werden. Ein formloser Antrag an das Jobcenter mit einfachem Anschreiben reicht.