Das Bürgergeld dient der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dabei geht es nicht um das reine Überleben, sondern um viel mehr. Die Aufrechterhaltung von Beziehungen zwischen Elternteil und Kind zählt dazu. Der Elternteil, Vater oder Mutter, mit dem das Kind nicht zusammenlebt, hat einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind. Das gesetzliche verankerte Umgangsrecht verursacht Kosten für den vom Kind getrennte lebenden Elternteil. Der Vater oder die Mutter hat einen zusätzlichen Bedarf, einen Mehrbedarf, der vom Bürgergeld abgedeckt wird.
Lesen Sie: Wann besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind gegenüber dem Jobcenter?
Jobcenter zahlt Kosten für gesetzliches Umgangsrecht mit dem Kind
Tennen sich Eltern, so bleibt ein gemeinsames Sorgerecht in der Regel bestehen, auch wenn das Kind nunmehr überwiegend bei einem Elternteil, Vater oder Mutter, lebt. Das Sorgerecht beinhaltet das Umgangsrecht. Aber das Recht auf Umgang mit dem eigenen Kind besteht auch dann, wenn ein Elternteil kein Sorgerecht (mehr) hat.
Die Ausübung des Umgangsrechts ist mit Kosten verbunden, die demjenigen obliegen, dem das Umgangsrecht zusteht. Er muss beispielsweise das Kind auf seine Kosten abholen, ihm auf seine Kosten Schlafraum und Wohnraum für Besuche zur Verfügung stellen. Diese mit dem Umgangsrecht verbundenen Kosten sind nicht im regulären Bürgergeld Satz enthalten.
Es handelt sich bei den Kosten des Umgangsrechts um einen besonderen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, dessen Übernahme beim Jobcenter beantragt werden kann.
Das Jobcenter wird diesbezüglich nicht von sich aus tätig. Derjenige, der ein Umgangsrecht hinsichtlich seines Kindes hat und Bürgergeld bezieht, muss einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter stellen.
Das Jobcenter übernimmt die Kosten für den Umgang, wenn sie notwendig sind.
Mehrbedarf Umgangsrecht: welche Kosten übernimmt das Jobcenter?
Durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind können beispielsweise die nachfolgend aufgelisteten Kosten entstehen:
Fahrtkosten
Ein wesentlicher Kostenfaktor bei der Ausübung des Umgangsrechts sind die Fahrtkosten. Diese können sich unterschiedlich darstellen:
– Fahrtkosten, wenn der umgangsberechtigte Elternteil zum Kind fährt (Hin- und Rückfahrt)
– Fahrtkosten, wenn das Kind zum Vater oder zur Mutter fährt (Hin- und Rückfahrt)
– Fahrtkosten des Kindes vom Wohnort des umgangsberechtigten Elternteils zur Schule
– Fahrtkosten, wenn der umgangsberechtigte Elternteil das Kind vom anderen Elternteil abholt und wieder zurückbringt
Übernachtungskosten
Auch Kosten für die Übernachtung des Kindes am Wohnort des umgangsberechtigten Elternteils können beim Jobcenter geltend gemacht werden.
Telefonkosten
Können aufgrund weiter Entfernung nur selten Besuchskontakte durchgeführt werden, so können auch Kosten für Telefonate vom Jobcenter übernommen werden.
Umangskosten müssen angemessen sein
Die Kosten für den Umgang des Kindes müssen notwendig und angemessen sein; nur dann werden sie vom Jobcenter übernommen.
Unter Berücksichtigung verschiedener Gerichtsurteile kann davon ausgegangen werden, dass vier Besuchskontakte zwischen Elternteil und Kind üblich und erforderlich, also auch angemessen sind. Das hat etwa das Sozialgericht Oldenburg mit Uteil vom 13.11.2012 unter dem Az.: S 48 AS 1104/12 entschieden. Es geht dabei nicht nur um das Umgangsrecht des Elternteils, sondern auch um das Grundrecht des Kindes, Kontakt mit dem Elternteil zu haben, bei dem es nicht wohnt.
Welche Umgangskosten notwendig und angemessen sind, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Es kommt auf die Entfernung zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil an. Wohnt das Kind also im gleichen Ort, in der Nachbarstadt, in einem anderen Bundesland oder gar im Ausland.
Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Kosten des Umgangsrechts ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Kind ab dem 13. Lebensjahr selbständig zum anderen Elternteil fahren kann und nicht abgeholt werden muss.
Welche Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes werden übernommen?
Die Kostenübernahme ist immer eine Einzelfallentscheidung. Es gibt keinen Katalog im Gesetz, welche Kosten das Jobcenter zu übernehmen hat. Gute Aussichten auf Erfolg bestehen, wenn man sich an nachfolgende Aufstellung hält:
Folgende Kosten des Umgangsrechts sollten vom Jobcenter übernommen werden:
Ort – Entfernung | Anzahl der Besuche |
gleiche Stadt / Ort | 2 bis 3 mal pro Woche |
gleicher Landkreis | 2 mal pro Woche |
anderes Bundesland | 1 mal pro Monat |
anderes europäisches Land | 4 mal im Jahr |
anderer Kontinent | 1 mal im Jahr |
Mehrbedarf für Wohnraum
Der Elternteil, der vom Kind getrennt lebt, hat Anspruch auf größeren Wohnraum für die Besuche durch das Kind. Das Kind hat ein Anreicht auf ein eigenes Zimmer. Dies muss als Mehrbedarf beim Elternteil anerkannt werden. Das Jobcenter muss also höhere Kosten der Unterkunft hinnehmen.
Selbstverständlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Kommt das Kind nur zweimal im Jahr zu Besuch, so rechtfertigt das nicht das Vorhalten eines zusätzlichen Zimmers in der Wohnung.
Wie stelle ich den Antrag auf Mehrbedarf für Umgangsrecht
Der Antrag auf Mehrbedarf für die Ausübung des Umgantsrecht kann formlos erfolgen, per Brief, per Email oder bei einer persönlichen Vorsprache im Jobcenter gestellt werden.
Es sollte dabei folgendes geschildert werden:
– das Eltern – Kind – Verhältnis
– der Wohnort des Kindes
– die Häufigkeit der Besuchskontakte
– die entstehenden monatlichen Kosten.
Wichtig: der Antrag muss im Voraus gestellt werden, also bevor die Kosten entstehen.
Zusammenfassung zum Mehrbedarf für das Umgangsrecht mit dem Kind
Das wichtigste kurz notiert:
1. Es besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind vom Elternteil getrennt lebt.
2. Das Jobcenter übernimmt die Kosten, die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen.
3. Die Kosten müssen angemessen sein.
4. Es ist ein (formloser) Antrag beim Jobcenter auf Übernahme der Kosten erforderlich.