Erfolg für Bürgergeld Mutter mit Kind vor Bundessozialgericht

Erfolg für Bürgergeld Mutter mit Kind vor Bundessozialgericht

Vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wurde über die Gewährung von 10 Euro Bürgergeld als Leistung für Bildung und Teilhabe für ein Kind verhandelt.

Zirkus vor dem Bundessozialgericht

Das Jobcenter wollte die Kosten für ein schulisches Zirkusprojekt im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nicht übernehmen. Die Mutter des betroffenen Kindes klagte und zog bis vor das Bundessozialgericht. Dieses gab ihr Recht. Mit dieser Entscheidung unterstrich das oberste deutsche Sozialgericht das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe von Bürgergeld-Empfängern am gesellschaftlichen Leben.


Der Sachverhalt zur Bürgergeld-Klage

Die Schule des Mädchen führte während einer Projektwoche ein Zirkusprojekt für verschiedene Klassen durch. Für die Teilnahme wurde eine Gebühr von 10 Euro pro Kind erhoben. Da die Klägerin von SGB II Leistungen (Bürgergeld) abhängig war, beantragte sie beim Jobcenter, die Kosten zu übernehmen – als Teil des Bildungs- und Teilhabepakets. Das Jobcenter lehnte jedoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des Gesetzes (es geht um § 28 SGB II) nur Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten abdeckt. Da das Zirkusprojekt jedoch auf dem Schulgelände durchgeführt werde, falle es nicht unter diese Vorschrift. Das erstinstanzliche Sozialgericht gab der Mutter des Kindes Recht, während das Landessozialgericht nach der vom Jobcenter eingelegten Revision pro Jobcenters entschied.

Kinderrechte im Bürgergeld-Gesetz

Das Bundessozialgericht entschied in Bezug auf die Kostenübernahme von 10 Euro für Bürgergeld-Empfänger mit Kindern. Das oberste Sozialgericht sah den Bürgergeld-Anspruch der Mutter mit Kind auf Erstattung der Teilnahmegebühr begründet in § 30 in Verbindung mit 28 Absatz 2 SGB II.


Bürgergeld-Bezieher kann nachträgliche Erstattung verlangen

Grundsätzlich gilt: Erst Antrag beim Jobcenter, dann bezahlen. Hiervon gibt es eine Ausnahme, geregelt in § 30 SGB II, wenn das Verfahren zu lange dauert und der Erfolg bei Zuwarten gefährdet ist. Es geht um Vorleistung des Bürgergeld-Beziehers bei berechtigter Selbsthilfe.

Die Mutter durfte also zunächst aus eigener Tasche bezahlen und dann die Erstattung vom Jobcenter verlagen

Bildung- und Teilhalbe

Obwohl das Projekt auf dem Schulgelände durchgeführt wurde, ist der Leistungsanspruch nach dem Bürgergeld-Gesetz nicht eingeschränkt, da dies eine planwidrige Verkürzung des Anspruchs darstellen würde.

Gemäß § 28 SGB II ist es ein zentrales Anliegen des Bürgergeld-Gesetzes, dass Kinder und Jugendliche gleichberechtigt an Bildung teilhaben können. Insbesondere an Schulen soll dies gewährleistet werden. Zusätzliche Ausgaben, die über die typischen Schulausgaben hinausgehen, sollen durch Unterstützung gedeckt werden. Das Zirkusprojekt, welches als “Lernen an einem anderen Ort” betrachtet werden kann, wurde von der Schule organisiert, um die soziale Teilhabe der Schulkinder im Klassen- oder Schulverband zu fördern.

Dementsprechend sei es unangemessen, die Bürgergeld-Empfängerin auf den Regelbedarf zu verweisen. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Bildungsbedarfe im schulischen Kontext gesondert neben dem Regelsatz erbracht werden müssen, um das Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen zu sichern. Das ergibt sich aus § 28 SGB II.


Bagatellgrenze von 50 Euro

Im Rechtsstreit ging es 10 Euro. Im Bürgergeld-Gesetz gibt es die Bagatellgrenze von 50 Euro. Diese greift jedoch nicht, denn sie ist nur dann relevant, wenn es um Rückforderungen von zu Unrecht geleisteten Zahlungen des Jobcenters geht.

Im vorliegenden Fall ging es jedoch um einen Bürgergeld Anspruch einer Mutter mit Kind. Es gibt um Leistungen der Bildung und Teilhabe für ein Grundschulkind. Es ging um Bürgergeld-Zahlungen für Schulkinder, um einen primären Anspruch auf Bürgergeld, nicht um Rückzahlungen.