Bürgergeld ist eine staatliche Sozialleistung für hilfebedürftige, erwerbsfähige Menschen. Ziel des neuen Bürgergeld-Systems ist, den Bürgergeld-Bezieher so rasch wie möglich dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wie verträgt sich das mit Urlaub? Dürfen Bürgergeld-Bezieher verreisen?
Erreichbarkeit ist Pflicht beim Bürgergeld
Damit ein Bürgergeld Bezieher möglichst rasch eine neue Arbeit finden, bietet ihm das Jobcenter laufen passende Stellen oder Qualifizierungen an. Es versteht sich von selbst, das der Bürgergeld-Bezieher aus diesem Grund jederzeit zu Hause erreichbar sein muss. Es ist nicht ausreichend, das der Bürgergeld-Bezieher nur telefonisch erreichbar ist. Er muss auch in der Lage sein, kurzfristig ein Bewerbungsgespräch vor Ort zu führen.
Urlaub beim Bürgergeld ist nicht Urlaub, sondern Ortsabwesenheit
Hält sich ein Bezieher von Bürgergeld nicht an Ihrem Wohnort auf oder verreist er, ist das eine sogenannte Ortsabwesenheit. Dabei ist es unerheblich, ob die Reise zu einem Ziel innerhalb Deutschlands oder ist Ausland geht. Die Ortsabwesenheit widerspricht im Grundsatz dem Ziel des Bürgergeld-Gesetzes, widerspricht einer raschen Integration in den Arbeitsmarkt.
Zustimmung des Jobcenters für Urlaub und sonstige Ortsabwesenheit notwendig
Ein Bürgergeld-Bezieher ist gesetzlich verpflichtet, das Jobcenter rechtzeitig im Voraus über eine Ortsabwesenheit zu informieren und die Zustimmung zum Urlaub bzw. zur Ortsabwesenheit vom Jobcenter einzuholen.
Stimmt das Jobcenter der geplanten Ortsabwesenheit bzw. dem geplanten Urlaub, der Reise, zu, besteht der Bürgergeld-Anspruch auf für die Zeit des Urlaubs, der Reise. Ganz wichtig ist auch, dass dann der Krankenversicherungsschutz weiterhin besteht. von uns zugestimmt wurde, erhalten Sie für diese Zeit weiterhin Bürgergeld und sind krankenversichert.
Die Zustimmung darf das Jobcenter frühestens drei Wochen vor Beginn der Reise oder des Urlaubs erteilen. Beim Bürgergeld-Bezug kann man also hinsichtlich Urlaub nicht lang im Voraus planen – falls man sich diesen überhaupt leisten kann.
Verreisen ohne Zustimmung des Jobcenters – was passiert?
Wer ohne Zustimmung des Jobcenters in Urlaub fährt oder eine Reise antritt, der verliert den Anspruch auf Bürgergeld mit allen Konsequenzen. Es besteht insbesondere kein Krankenversicherungsschutz mehr.
Anspruch auf Bürgergeld-Urlaub für 21 Tage pro Jahr
Bürgergeld-Bezieher haben einen Anspruch auf 21 Tage Urlaub, also auf Ortsabwesenheit pro Kalenderjahr. Zu diesen 21 Urlaubstage bzw. Ortsabwesenheitstagen zählen auch Samstage und Sonntage sowie Feiertage. Das ist also andres als bei Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis. .
Zusammenfassung zu Bürgergeld und Urlaub
Bürgergeld-Bezieher haben einen Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit, also Urlaub, pro Jahr.
Vor der Reise muss die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden.
Wer ohne Zustimmung des Jobcenters verreist, also ortsabwesend ist, verliert den Anspruch auf Bürgergeld und ist so auch nicht mehr krankenversichert.
Den Urlaub kann man maximal 3 Wochen im Voraus beim Jobcenter beantragen.