Der Kinderzuschlag eine staatliche Sozialleistung für Eltern mit geringen Einkommen. Mit dem Kinderzuschlag soll die Beantragung von Bürgergeld vermieden werden. Die Leistung richtet sich an Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf zum Leben decken können, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder – trotz der Zahlung von Kindergeld.
Der Bedarf zum Leben richtet sich nach den Regelbedarfen des Bürgergeld-Gesetzes. Hinzukommen mögliche Mehrbedarfe und die Kosten der Unterkunft, also die Wohnungskosten.
Wichtig: Anspruch auf Kinderzuschlag besteht auch dann, wenn Sie ohne den Kinderzuschlag nur wegen eines Mehrbedarfs (z.B. Mehrbedarf für Alleinerziehende) Anspruch auf Bürgergeld hätten.
Mit Einführung des Bürgergeldes mit seinen erhöhten Regelsätzen hat sich auch der Bedarf, der für den Kinderzuschlag zugrunde gelegt wird, erhöht.
Voraussetzungen für die Zahlung von Kinderzuschlag
Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn
– Eltern Kindergeld für das Kind beziehen
– das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist, im Haushalt der Eltern lebt und noch nicht verheiratet ist,
– ohne den Kinderzuschlag ein Anspruch auf Bürgergeld gegeben wäre (für wenigstens ein Mitglied der Familie, der Bedarfsgemeinschaft)
– die Eltern 900 Euro Bruttoeinkommen haben bzw. Alleinerziehende mindestens 600 Euro Brutto verdienen (Mindesteinkommensgrenze)
In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt und muss danach erneut beantragt werden.
Einkommen beim Kinderzuschlag
Für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten 6 Monate vor Antragstellung maßgebend.
Zum Einkommen zählen neben Lohn und Gehalt auch der Gewinn aus einer selbständiger Tätigkeit. Aber Einkommen sind auch
– Arbeitslosengeld
– Krankengeld
– Elterngeld
– Mutterschaftsgeld
– Bafög
Bürgergeld hingegen zählt nicht als Einkommen.
Höhe des Kinderzuschlags
Die Höhe des Kinderzuschlags hängt vom Einkommen und der Anzahl der Familienmitglieder ab. Auch die Kosten für die Wohnung spielen eine Rolle. Die Höhe des Kinderzuschlags wird individuell berechnet.
Der Kinderzuschlag beträgt im Jahr 2023 maximal 250 € monatlich für jedes Kind . Er wird für jedes Kind gesondert berechnet.
Ausgezahlt wird der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld.
Vermögensfreibetrag beim Kinderzuschlag
Hinsichtlich des Vermögens gibt es Freibeträge. Sie sind ähnlich wie die beim Bürgergeld.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag vor, dann besteht auch automatisch ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für das Kind, für das der Kinderzuschlag gezahlt wird. Diese Bildungsleistungen sind vielfältig und beinhalten etwa Schulbedarf, Kosten für Klassenfahrten oder gemeinsame Mittagsverpflegung in der Schule.
Einzelheiten hier: Leistungen für Bildung und Teilhabe
Kinderzuschlag beantragen
Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt, also dort, wo auch das Kindergeld beantragt wird.
Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag. Das Antragsformular kann nachgereicht werden.
Die Bewilligung des s erfolgt für 6 Monate. Danach muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.
Das Wichtigste zum Kinderzuschlag zusammengefasst
Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern, deren Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für den ihres Kindes oder ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag verhindert also, dass Eltern Bürgergeld beantragen müssen.
Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt, also am selben Tag.
Voraussetzungen für die Zahlung des Kinderzuschlags ist die Einhaltung der Mindesteinkommensgrenze.
Er wird gezahlt für Kinder im Haushalt der Eltern, die noch nicht 25 Jahre als und unverheiratet sind.
Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt maximal 250 pro Kind und Monat.
Wer Bürgergeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.